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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05 SO ER   

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https://dejure.org/2006,16885
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05 SO ER (https://dejure.org/2006,16885)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.02.2006 - L 20 B 50/05 SO ER (https://dejure.org/2006,16885)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER (https://dejure.org/2006,16885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland; Kriterien des Bestehens einer außergewöhnlichen Notlage; Voraussetzungen eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch im Ausland lebende Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.2004 - II R 44/02

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Ehebedingte Zuwendung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05
    Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 927).
  • VG Hamburg, 25.08.2004 - 13 E 4047/04
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05
    Es durfte sich nicht nur um eine allgemeine Notlage handeln, sondern um besondere Umstände, die sich ihrer Art nach von der Situation, die üblicher Weise im Ausland einen Bedarf hervorruft, deutlich abheben musste (siehe BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, 5 C 17/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 98; VG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2004, 13 E 4047/04).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2006 - L 20 B 50/05
    Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung des im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 20 B 119/06

    Sozialhilfe

    Mit Beschluss vom 06.02.2006 hat das Landessozialgericht (L 20 B 50/05 SO ER) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe eine außergewöhnliche Notlage nicht glaubhaft gemacht.

    Entstehungsgeschichte und Wortlaut der Vorschrift beschränken deshalb den Leistungsanspruch darauf, dass das Leben des im Ausland befindlichen Deutschen in Gefahr ist oder dem in Not geratenen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht (vgl. zu alledem bereits den Beschluss des Senats vom 06.02.2006, L 20 B 50/05 SO ER).

    In der Antragsschrift vom 03.10.2005 im Verfahren L 20 B 50/05 SO ER gab der Antragsteller an, "die Mutter des Kindes sei auch bereit, uns vorläufig in ihrer Wohnung unterzubringen".

    Schon im Verfahren L 20 B 50/05 SO ER erklärte der Antragsteller ausdrücklich, seine Mutter, von deren Unterstützung er bereits seit längerer Zeit gelebt habe, habe ihre Hilfe von bis zu 250 EUR monatlich eingestellt.

  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG)) unmittelbar gefährdet sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 und 17.06.2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.02.2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 02.03.2007 - L 20 B 119/06 SO ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., RdNr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung von dem im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 22).

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