Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - L 20 SO 254/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII; Anrechenbarkeit von wegen Leidens während des Zweiten Weltkriegs gewährten russischen Rentenbestandteilen als Einkommen (hier: die russische Invalidenrente, die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anrechnung von Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads"
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anrechnung der russischen Rente als Einkommen auf Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 18.06.2012 - S 2 SO 450/11
- SG Duisburg, 02.12.2012 - S 2 SO 450/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - L 20 SO 254/12
- BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 254/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - L 19 AS 2281/16
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
Der Senat hat das im Verfahren L 20 SO 254/12 vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht München zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26.06.2014 beigezogen.Der Senat stützt seine Feststellungen auf das im Verfahren L 20 SO 254/12 vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26.06.2014, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet.
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.08.2015 - L 5 SO 70/15
Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe
Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet.Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da den Antragstellern ausreichende Mittel für die Lebensführung einschließlich der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stünden.
Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.1.22014 - L 20 SO 254/12 - zutreffend ausgeführt, dass weder die von den Antragstellern bezogene Invalidenrente noch die DEMO-Rente noch der Erhöhungsbetrag zur Grundrente den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vergleichbar sind.
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 - L 4 AS 173/18
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
Der Senat hat das vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingeholten Rechtsguten zu Fragen des russischen Rentenrechts vom Institut für Ostrecht München vom 26. Juni 2014 (zum Verfahren L 20 SO 254/12) beigezogen.Der Senat stützt diese Feststellung auf die im Gemeinsamen Literatursystem der Deutschen Rentenversicherung hinterlegten Unterlagen zu Rentenleistungen in der Sowjetunion und der Russischen Föderation (www.rvrecht.deutscherentenversicherung.de), das im Verfahren L 20 SO 254/12 für das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26. Juni 2014 sowie auf Ausführungen in der Literatur, wie die von Vogts/Shteynberg (…Russische Rentengesetze und Ansprüche in Deutschland, Die Rentenversicherung 2010, S. 41ff.), Feiguine (Rentenreform in Russland: heutiger Stand und Entwicklungsperspektiven im internationalen Vergleich, Working Paper Series: Finance & Accounting, No. 167, Mai 2006), Lodahl (Altersrenten in Russland: Mehr Versorgung als Versicherung, DIW Berlin 99-46-2, 1999, www.diw.de/sixcms/detail.php?id=285843), Taxis (System der Altersvorsorge in Deutschland und Russland, März 2016, Bachelorarbeit bei der Hochschule Anhalt FH) sowie einen Artikel aus der Welt vom 29. Juni 2015 (Wie andere Länder ihr Rentenproblem bekämpfen, www.welt.de/wirtschaft/article 143211552).
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2015 - L 5 SO 70/15
Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - …
Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet.Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da den Antragstellern ausreichende Mittel für die Lebensführung einschließlich der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stünden.
Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.1.22014 - L 20 SO 254/12 - zutreffend ausgeführt, dass weder die von den Antragstellern bezogene Invalidenrente noch die DEMO-Rente noch der Erhöhungsbetrag zur Grundrente den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vergleichbar sind.
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 - L 4 AS 174/18
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
Zu dem vom Senat beigezogenen Rechtsguten zu Fragen des russischen Rentenrechts vom Institut für Ostrecht München vom 26. Juni 2014 (für das LSG Nordrhein-Westfalen zum Verfahren L 20 SO 254/12) hat der Beklagte ausgeführt: Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die von der Klägerin bezogene russische Altersrente als Arbeitsaltersrente die typischen Merkmale einer deutschen Altersrente aufweise.Der Senat stützt diese Feststellung auf die im Gemeinsamen Literatursystem der Deutschen Rentenversicherung hinterlegten Unterlagen zu Rentenleistungen in der Sowjetunion und der Russischen Föderation (www.rvrecht.deutscherentenversicherung.de), das im Verfahren L 20 SO 254/12 für das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26. Juni 2014 sowie auf Ausführungen in der Literatur, wie die von Vogts/Shteynberg (…Russische Rentengesetze und Ansprüche in Deutschland, Die Rentenversicherung 2010, S. 41ff.), Feiguine (Rentenreform in Russland: heutiger Stand und Entwicklungsperspektiven im internationalen Vergleich, Working Paper Series: Finance & Accounting, No. 167, Mai 2006), Lodahl (Altersrenten in Russland: Mehr Versorgung als Versicherung, DIW Berlin 99-46-2, 1999, www.diw.de/sixcms/detail.php?id =285843), Taxis (System der Altersvorsorge in Deutschland und Russland, März 2016, Bachelorarbeit bei der Hochschule Anhalt FH) sowie einen Artikel aus der Welt vom 29. Juni 2015 (Wie andere Länder ihr Rentenproblem bekämpfen, www.welt.de/wirtschaft/article 143211552).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2015 - L 8 SO 139/14 Im Einklang mit der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 L 20 SO 254/12 (…Juris Rdnr. 66) könnte es auch sachgerecht sein, die Rentenleistungen entsprechend der Regelung für einmalige Einnahmen in § 8 Abs. 1 Satz 3 VO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII ab dem Monat des Zuflusses anzurechnen und auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.