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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 (https://dejure.org/2015,38627)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 (https://dejure.org/2015,38627)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - L 20 SO 255/12 (https://dejure.org/2015,38627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe; Anspruch auf Eingliederungshilfe; Merkmale und Ziele der Eingliederungshilfe; Eingliederung in eine Heimgemeinschaft als legitimes Ziel der Eingliederungshilfe; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für die Unterbringung in Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe bei geringem Einkommen des Berechtigten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Das Verfahren hat zwischenzeitlich geruht, um den Ausgang des weiteren beim Senat anhängigen Verfahrens L 20 SO 53/06 abzuwarten (dort Urteil vom 07.04.2008).

    In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1 (entsprechend den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06) gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW sachlich und nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII örtlich zuständig.

    Insoweit werde den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gefolgt.

    Zu Recht moniert zwar der Beigeladene zu 1, das Sozialgericht habe seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit demjenigen aus dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gestützt und eine gebotene weitere (insbesondere medizinische) Sachaufklärung nach § 106 Abs. 3 SGG unterlassen.

    c) Zu dieser Frage der Qualifizierung der dem Kläger in "N W" erbrachten Betreuungsleistungen als Eingliederungshilfe kann der Senat offen lassen, ob es sich (entsprechend dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 53) um eine Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) handelt oder um eine solche zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX), oder ob eine sonstige, unbenannte Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 SGB IX vorliegt.

    Denn eine "Milderung" der Folgen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 3 SGB XII kann auch in der Gewährleistung einer "zustandserhaltenden Beheimatung" (als Leistung der Eingliederungshilfe) bestehen (vgl. bereits mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.; wohl zustimmend Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 SGB XII Rn. 12; ders. a.a.O. § 54 Rn. 50 m.w.N.).

    (1) Zu einer isolierten Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII (in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) hat der Senat bereits ausführlich dargelegt, dass die Vorschrift von vornherein keine gegenüber §§ 53 ff. SB XII eigenständige Hilfeart regelt (vgl. Urteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 61).

    (3) Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII kommen schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil sie ihrerseits gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII subsidiär sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 59 f. m.w.N.).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (Rn. 52) hat der Senat (bei ähnlichem Betreuungssetting des dortigen Klägers) ausführlich dargelegt, dass es sich bei "N W" um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handelt.

    Da bislang noch keine Zahlungen für die Betreuung des Kläger in "N W" während des streitigen Zeitraums erbracht wurden, erschiene es zwar denkbar (und möglicherweise prozessökonomisch und sachgerecht), entsprechend den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen des SGB XII anstelle der Beklagten den Beigeladenen 1 zu verpflichten (so noch bei identischer Konstellation das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06).

    Der anderslautenden Entscheidung des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 lag noch die Vorstellung zu Grunde, dass § 14 SGB IX lediglich eine alternative, nicht aber eine verdrängende Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründe (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R; vgl. dazu Senatsurteil vom 26.07.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW Rn. 93 m.w.N.).

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Dabei handelt es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültige Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 12; a.A. BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R).

    Der anderslautenden Entscheidung des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 lag noch die Vorstellung zu Grunde, dass § 14 SGB IX lediglich eine alternative, nicht aber eine verdrängende Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründe (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R; vgl. dazu Senatsurteil vom 26.07.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW Rn. 93 m.w.N.).

    Begründet aber § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsberechigten eine abschließende Zuständigkeit, kann dies durch (in manchen prozessualen Situationen nach langer Verfahrensdauer und klarer Zuständigkeit nach dem SGB XII deutlich greifbare) Gesichtspunkte sachgerechter Prozessökonomie (die der als obiter dictum geäußerten a.A. des BSG im Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R zugrundeliegen mögen) nicht umgangen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Einer Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten könnte jedenfalls entgegenstehen, dass eine solche nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 65) final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen muss.

    Denn sie entsprechen jedenfalls den notwendigen und hinreichenden Merkmalen aller Eingliederungshilfeleistungen (vgl. zu diesen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Kriterien das Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. mit ausführlichen Nachweisen).

    a) Nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu z.B. Eicher/Jaritz in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 30 ff.; Eicher SGb 2013, 127 ff.; Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 54; auch der Bundesgerichtshof legt diese Grundsätze seiner neueren Rechtsprechung zu Grunde, vgl. Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14) erfolgt die Leistungserbringung auch im Bereich des Sechsten Kapitels des SGB XII auf der Grundlage eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, mit dem der Sozialhilfeträger der privatrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten (also hier des Klägers) gegenüber dem Leistungserbringer (hier also dem Beigeladenen zu 2) im sog. Erfüllungsverhältnis beitritt (vgl. Jaritz/Eicher a.a.O. Rn. 42 ff. mit ausführlichen Nachweisen u.a. der Rechtsprechung des BSG).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Ferner muss der zuständige Sozialhilfeträger (hier: Beklagte) zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, mit dem er den Beitritt zur zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Klägers gegenüber dem Leistungserbringer (Beigeladener zu 2) zum Ausgleich der noch offenen Maßnahmekosten (Unterbringungskosten des Klägers in "N W" für November 2005 und Januar 2006) erklärt; im Umfang des Schuldbeitritts schuldet der Träger dann Leistungen zur Zahlung an den Leistungserbringer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 m.w.N.).

    Vielmehr reicht für eine Qualifizierung als Eingliederungshilfe aus, dass die Leistung den Berechtigten in die Lage versetzt, in der Gemeinschaft gerade der jeweiligen Einrichtung zu leben und deren Regeln zu befolgen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 12).

    (1) Zwar sind die Regelungen zur GoA nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 20 m.w.N., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 Rn. 7 ff.) nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff. SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (grundsätzlich) nicht anwendbar.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Dabei handelt es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültige Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 12; a.A. BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R).

    Hiervon hat sich der Senat jedoch (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R) gelöst (vgl. Urteil des Senats a.a.O. Rn. 94).

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    In stationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger - anders als in teilstationären Einrichtungen - von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Verantwortung für die tägliche Lebensführung der leistungsberechtigten Person (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19 m.w.N.).

    Maßgeblich ist, wo sich der Betroffene "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 18).

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    (1) Zwar sind die Regelungen zur GoA nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 20 m.w.N., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 Rn. 7 ff.) nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff. SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (grundsätzlich) nicht anwendbar.
  • VG Aachen, 26.03.2003 - 6 K 1310/99

    Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten im Wege der Hilfe zum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts des vom Beigeladenen zu 1 herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.03.2003 - 6 K 1310/99 nicht veranlasst.
  • OLG Köln, 20.01.1994 - 7 U 127/93

    Amtspflicht bei Bewilligung von Sozialhilfe - Amtshaftung, Sozialhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Die zivilrechtliche Forderung des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger kann sich deshalb an den Beträgen orientieren, die sich aus dem materiellen Sozialhilferecht einschließlich der Vereinbarungen auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII ergeben (vgl. hierzu mittelbar etwa OLG Köln, Urteil vom 20.01.1994 - 7 U 127/93; zur Höhe des Anspruchs im Einzelnen s.u. b).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12
    Ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer solchen Schuld nicht denkbar (vgl. etwa Senatsurteil a.a.O. m.w.N.; ferner BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25, vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R Rn. 12 und vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R Rn. 15).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 SO 38/09

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 21.02.1969 - 3 RK 99/65

    Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. hierzu ausführlich Urteile vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. und vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 82 ff.) kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob (a) mit der in Rede stehenden Maßnahme ein legitimes Eingliederungsziel verfolgt wird sowie, ob (b) die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieses Ziels geeignet und (c) erforderlich ist.

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 90 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses geht es um eine Verpflichtung (hier) des Beklagten als Sozialhilfeträger zu einem Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung der Klägerin als (potenziell) Leistungsberechtigter gegenüber der Beigeladenen als Erbringer der tatsächlichen, in den erbrachten Betreuungstätigkeiten bestehenden Leistungen (steht deshalb keine eigentliche Geldleistung im Streit, so hätte das Sozialgericht auf die - nach seiner Rechtsansicht begründete - Klage den Beklagten [jedenfalls] nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG nur dem Grunde verurteilen dürfen [vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; ferner Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 57, sowie LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 58].
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 12 SO 430/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Das SG Köln sei mit der Einordnung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele, für die der Beklagte als örtlicher Träger zuständig gewesen wäre, von dem Urteil des LSG NRW vom 19.10.2015 (L 20 SO 255/12) abgewichen.

    Das SG Köln ist hier - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht von der Rechtsprechung des LSG NRW im Urteil vom 19.10.2015 (L 20 SO 255/12) abgewichen.

  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Das Maß und die Auswahl der Aktivitäten eines behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft sind abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. u.a. LSG NRW, Urteil vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12; BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2019 - L 9 SO 29/16

    Abgrenzung des Anspruchs auf Leistungen am Leben in der Gemeinschaft von Hilfen

    Der Kläger zu 3 hat bisher die Einrede der Verjährung gegenüber der Lebenshilfewerk S... gGmbH noch nicht erklärt, und es ist zumindest zweifelhaft, ob er darauf als Maßnahme der zumutbaren Selbsthilfe verwiesen werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2015 - L 20 SO 255/12 -, juris, Rdn. 125 f.).
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