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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 (https://dejure.org/2015,25887)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 (https://dejure.org/2015,25887)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 (https://dejure.org/2015,25887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

    Insofern mag insbesondere offen bleiben, ob es sich bei der T-Schule um eine teilstationäre Einrichtung handelt, für welche der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW und § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII als überörtlicher Träger Hilfen zu erbringen hat (vgl. zur - dort allerdings im Ergebnis offen gelassenen - Frage der Qualifizierung einer Schule als teilstationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Im Übrigen besteht bei dem Kläger aufgrund der genannten Einschränkungen unstreitig ein sonderpädagogischer Förderbedarf; ein solcher begründet ohnehin stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    a) Zwar ist der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule - und damit im Regelfall auch das Schulgeld, mit welchem der Unterricht finanziert wird - den Regelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich entzogen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    (c) Unabhängig hiervon ist die Erfüllung der Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ohnehin nicht Voraussetzung für Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Schon § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, lässt schulrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen Pflichten bestehen, ohne dass diese sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, (zumindest) soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung für den Kläger ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 Rn. 18) nicht geltend gemacht werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).

    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 53 Rn. 71 ff.; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).

    Insoweit geht der Senat im Anschluss an die ablehnende Stellungnahme des Schulträgers vom 26.05.2011 davon aus, dass eine Individualbeförderung des Klägers zur N-Schule auf dessen Kosten nicht (rechtzeitig) durchsetzbar wäre (vgl. hierzu schon das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 m.w.N.).

    Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 ab.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Schulbehörden entscheiden zwar mit bindender Wirkung gegenüber dem Sozialhilfeträger, in welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines behinderten Menschen entspricht, hingegen in der Regel nicht darüber, an welcher konkreten Schule die Beschulung zu erfolgen hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 06.09.2010 - 20 SO 450/10 B ER und das Urteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11).

    Mit Blick auf diese Ziele kann es jedenfalls dann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, einem behinderten Menschen nach den - im Übrigen bundesrechtlichen - Eingliederungshilfevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII eine angemessene Beschulung außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen mit der Begründung zu versagen, dass dort die Schulpflicht nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werde, wenn das landesrechtliche Schul(pflicht-)system selbst eine angemessene Beschulung nicht sicherstellt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 15.08.2012 - L 20 SO 309/12 ER und das Urteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11).

    Insbesondere stehen die dortigen Schülerzahlen (nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bekundungen des Zeugen L vom 11.06.2014 in dem Verfahren L 20 SO 418/11 zwischen ca. 180 und 169), die Klassenstärken (im Eingangsbereich sieben oder acht, später ca. zehn Schüler/innen), die tägliche Schulzeit (montags bis donnerstags 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags bis 12.30 Uhr) einer dortigen Beschulung des Klägers seit Schulbeginn nicht entgegen.

    Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Klärung, ob die sonstigen Rahmenbedingungen an der N-Schule (namentlich die Fahrtzeit zur Schule, welche nach den Bekundungen des Zeugen L im Streitverfahren L 20 SO 418/11 sowie im zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren maximal eine Stunde beträgt) den spezifischen Behinderungen des Klägers hätte genügen können.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).

    Vielmehr ist die schulische Förderung von Kindern nach Art. 7 Abs. 1 GG eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).

    aa) Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Kosten für den Besuch der T-Schule (zunächst monatlich ca. 2.100,00 EUR, seit Januar 2013 ca. 2.200 EUR und seit Januar 2014 ca. 2.500 EUR) trägt der Beklagte seit Januar 2009 vorläufig aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2009 - S 16 SO 10/09 ER; die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos; LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER).

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Streitakten (gleichen Rubrums) S 16 SO 10/09 ER (SG Detmold) bzw. L 12 B 19/09 SO ER (LSG NRW) Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 53 Rn. 71 ff.; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 9/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 und vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 3b).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12

    Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05

    Streitigkeit über die örtliche Zuständigkeit - betreutes Wohnen eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Da dies vollständig und ohne zeitliche Begrenzung verfügt wurde, ist bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 01.04.2012 Streitgegenstand (vgl. - zur vollständigen Ablehnung von Arbeitslosengeld II - BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N. und im Übrigen LSG NRW, Urteil vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 34).

    cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bestünde eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger jedenfalls nach § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX (vgl. insoweit zu zwei vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 39 ff. und vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 40 ff.).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    bb) Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 52 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 51).

    Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der (Un-)Möglichkeit bzw. (Un-)Zumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule ergibt sich dabei vor allem aus der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Sozialhilfeleistung die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88; Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 53 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 52).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Denn insofern musste ihm bewusst sein, dass der Beklagte im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dennoch die Kosten nicht endgültig übernimmt (nichts anderes ergibt sich insoweit aus den Senatsurteilen vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12, jeweils Rn. 86).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

    Der Antragsteller ist für die Entscheidung über den bislang noch nicht beschiedenen Leistungsantrag vom 20. Juni 2016 gemäß § 14 SGB IX zuständig, ohne dass in diesem Zusammenhang die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nach sozialhilferechtlichen Maßgaben (§§ 97, 98 Abs. 2 SGB XII) zu prüfen sind (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 38 f.).

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    Eine mögliche Kostenübernahme in diesen Fällen hat - bis September 2017 - die sozialgerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise angenommen (vgl. insb. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Die dagegen am 25.11.2008 erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt lediglich noch einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen geltend gemacht hat, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgericht Detmold vom 26.6.2012, zugestellt am 16.07.2012; Urteil des erkennenden Senats vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 auf die Berufung des Beklagten vom 03.08.2012).

    In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit ab Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 20 SO 316/12) beschränkt und sich bzgl. der Folgezeit (vom 12.08.2015 bis zum Ende des noch fortdauernden Besuchs der Tagesbildungsstätte) dem rechtskräftigen Ausgang des hiesigen Verfahrens unterworfen.

    Der Kläger kann von dem Beklagten für die allein noch streitige Zeit vom Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Verfahren L 20 SO 316/12) lediglich beanspruchen, seiner Zahlungspflicht aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag im Umfang von 58 v.H. beizutreten.

    Insofern wird auf die Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 11.08.2015 (L 20 SO 316/12) Bezug genommen, die das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 17) revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

    Einen dann allenfalls denkbaren Vergleich mit den Kosten für eine Eins-zu-eins-Schulbegleitung an einer Förderschule, die laut Beigeladenem zu 3 seit Januar 2018 pauschal maximal 745 EUR monatlich betragen, hält der Senat ebenfalls nicht für angemessen; denn auch die tatsächlichen Verhältnisse der in Niedersachsen gelegenen Tagesbildungsstätten sind - wie sich auch im Rahmen der Ermittlungen im Verfahren L 20 SO 316/12 herausgestellt hat - nicht mit den Verhältnissen an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" identisch.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2018 - L 8 SO 267/17
    Der Antragsteller ist für die Entscheidung über die Kostenübernahme für den Besuch der Einrichtung gemäß § 14 SGB IX zuständig, ohne dass in diesem Zusammenhang die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nach sozialhilferechtlichen Maßgaben (§§ 97, 98 Abs. 2 SGB XII) zu prüfen ist (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 38 f.).

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule besteht zumindest dann nicht, wenn der kostenfreie Besuch einer öffentlichen Schule möglich und zumutbar wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 -, Revision beim BSG anhängig unter B 8 SO 24/15 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 156/17
    Insoweit könnte die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.) entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 89 ff.; statt vieler OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2013 - 2 LB 18/11 - juris Rn. 31 m.w.N.) zur kinder- und jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 50 ff.; beim BSG anhängig unter - B 8 SO 24/15 R -) dahingehend zu modifizieren sein, dass auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt, wenn nämlich die zu übernehmenden Kosten (unabdingbare) Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer "angemessenen Schulbildung" sind (so bereits Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - L 8 SO 131/12 B ER - m.w.N.).
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