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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19   

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https://dejure.org/2020,11256
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19 (https://dejure.org/2020,11256)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2020 - L 20 SO 397/19 (https://dejure.org/2020,11256)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2020 - L 20 SO 397/19 (https://dejure.org/2020,11256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    SGB XII - und der Zuschuss für einen türkischen Pass

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat der Senat im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren B 8 SO 8/17 R das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet.

    aa) Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Passbeschaffungskosten (und auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrkosten) vom Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII erfasst sind und die Notwendigkeit der Passbeschaffung daher bereits keine atypische Bedarfslage darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, ferner Urteile vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R; ebenso bereits das Urteil des Senats vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 Rn. 36 ff.).

    Sofern die erhaltenen Sozialleistungen bezogen auf die Erfüllung der Passpflicht keinen Spielraum böten, liege es nahe, die Aufbringung der Passbeschaffungskosten als unzumutbar i.S.d. § 48 Abs. 2 AufenthG anzusehen (so BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R Rn. 19 ff., unter Verweis auf Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 48 AufenthG Rn. 18).

    Denn der Kläger könnte - was er gegenüber dem Ausländeramt bisher nicht getan hat - bei einer Antragstellung gerade auch auf seinen Sozialhilfebezug sowie auf die betreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R) hinweisen.

    Zum anderen hat das Bundessozialgericht die Gewährung (sogar lediglich) eines Darlehens nur als ultima ratio für möglich erachtet, wenn der Leistungsberechtigte einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG beantragt hatte und dieser Antrag abgelehnt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R Rn. 22).

    Das SGB XII sieht vielmehr (wie auch das SGB II) für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung leben, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor (BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R Rn. 20).

    Allein die bloße Möglichkeit beispielsweise eines familiären Notfalls im Ausland begründet jedenfalls noch keine Unabweisbarkeit eines Bedarfs für einen Reisepass (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R Rn. 21).

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Die für einen Anspruch vorausgesetzte "sonstige Lebenslage" zeichnet sich dadurch aus, dass sie vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst ist und damit einen "Sonderbedarf" (im Sinne einer atypische Bedarfslage) darstellt (BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 11 m.w.N.).

    aa) Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Passbeschaffungskosten (und auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrkosten) vom Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII erfasst sind und die Notwendigkeit der Passbeschaffung daher bereits keine atypische Bedarfslage darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, ferner Urteile vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R; ebenso bereits das Urteil des Senats vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 Rn. 36 ff.).

    Handelt es sich aber um eine vom Regelbedarf erfasste Bedarfslage und ist allein der Umfang des Bedarfs im Einzelfall atypisch, so ist dieser Bedarf ggf. nach Maßgabe des § 27a Abs. 4 SGB XII durch eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs zu decken; eine atypische Bedarfslage i.S.d. § 73 SGB XII ist hingegen ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 11. Zu Passbeschaffungskosten von 217, 00 EUR siehe allerdings BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, das schon das Bestehen einer Unterdeckung verneint).

    Mangels Regelungslücke ist zugleich auch eine erweiterte oder analoge Anwendung des § 73 SGB XII ausgeschlossen; für vom Regelbedarf umfasste Bedarfe kommen vielmehr allenfalls darlehensweise Leistungen (§ 37 SGB XII) in Betracht (BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 16).

    Bedarfe aber, die der Sache nach bei der Ermittlung der Regelbedarfe zumindest seit dem 01.01.2011 Berücksichtigung finden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 13 ff.), sind dann grundsätzlich durch Leistungen des (sonstigen) weiteren notwendigen Lebensunterhaltes zu decken (vgl. dazu Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27b Rn. 45, anschließend an einen Terminsbericht des BSG vom 16.11.2012 zum Revisionsverfahren B 8 SO 5/11 R).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Ein Anspruch auf Übernahme von Passbeschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG konnte - unbeschadet der Frage, ob der Beklagte dafür überhaupt hätte zuständig sein können - ihm deshalb von vornherein nicht zustehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R Rn. 30).

    aa) Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Passbeschaffungskosten (und auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrkosten) vom Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII erfasst sind und die Notwendigkeit der Passbeschaffung daher bereits keine atypische Bedarfslage darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, ferner Urteile vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R; ebenso bereits das Urteil des Senats vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 Rn. 36 ff.).

    Handelt es sich aber um eine vom Regelbedarf erfasste Bedarfslage und ist allein der Umfang des Bedarfs im Einzelfall atypisch, so ist dieser Bedarf ggf. nach Maßgabe des § 27a Abs. 4 SGB XII durch eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs zu decken; eine atypische Bedarfslage i.S.d. § 73 SGB XII ist hingegen ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 11. Zu Passbeschaffungskosten von 217, 00 EUR siehe allerdings BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, das schon das Bestehen einer Unterdeckung verneint).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 355/13

    Kein Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    aa) Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Passbeschaffungskosten (und auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrkosten) vom Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII erfasst sind und die Notwendigkeit der Passbeschaffung daher bereits keine atypische Bedarfslage darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R, ferner Urteile vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R; ebenso bereits das Urteil des Senats vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 Rn. 36 ff.).

    Eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII käme außerhalb stationärer Einrichtungen jedoch nicht in Betracht, weil eine solche nur zur Deckung laufender, nicht aber einmaliger Bedarfe vorgesehen ist (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 Rn. 44).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Das Bundessozialgericht hat vielmehr (zumindest zur bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage) darauf hingewiesen, dass der Barbetrag als "Taschengeld" für den persönlichen Freiraum nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse (neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen) diene, also insbesondere der Deckung soziokultureller Bedarfe (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 37).

    Welche Bedarfe dem Barbetrag und welche dem (sonstigen) weiteren notwendigen Lebensunterhalt unterfallen, ist aus Gründen der Transparenz notwendig abzugrenzen; denn ansonsten würde der Barbetrag als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhaltes herangezogen, und er bliebe wegen der fehlenden exakten Bedarfsermittlung völlig konturlos (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 36).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Da der Kläger das erhaltene Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt hat, ist seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) statthaft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R Rn. 9).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Er solle - als "nicht weiter zu verifizierender Basisbetrag" (so BSG, a.a.O.) - nur die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgelten (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R Rn. 14).
  • BSG - B 8 SO 5/11 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bietet das Wohnheim keinen Internetzugang an, gibt's zusätzliches Geld

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
    Bedarfe aber, die der Sache nach bei der Ermittlung der Regelbedarfe zumindest seit dem 01.01.2011 Berücksichtigung finden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 14/17 R Rn. 13 ff.), sind dann grundsätzlich durch Leistungen des (sonstigen) weiteren notwendigen Lebensunterhaltes zu decken (vgl. dazu Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27b Rn. 45, anschließend an einen Terminsbericht des BSG vom 16.11.2012 zum Revisionsverfahren B 8 SO 5/11 R).
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