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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13   

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https://dejure.org/2014,6335
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 (https://dejure.org/2014,6335)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 (https://dejure.org/2014,6335)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Februar 2014 - L 20 SO 401/13 (https://dejure.org/2014,6335)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr zu berücksichtigen, weil bei volljährigen hilfebedürftigen Personen, die mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebten, ein solcher Bedarf regelmäßig nicht entstehen könne (Urteile vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R).

    Die Klägerin hat ihr Begehren zulässigerweise (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.) allein auf den Verfügungsteil der genannten Bescheide beschränkt, der die Frage der Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12) setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16).

    bb) Geht die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R bzw. vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R) zu Recht davon aus, dass Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft und Heizung eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Betroffenen zur Tragung dieser Kosten voraussetzt, so sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatzpunkt, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr zu berücksichtigen, weil bei volljährigen hilfebedürftigen Personen, die mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebten, ein solcher Bedarf regelmäßig nicht entstehen könne (Urteile vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12) setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (BSG a.a.O.), wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12. Aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 19 ff. ergibt sich nicht etwa anderes; denn auch der dortige Kläger war nach seinem Vortrag einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von - höheren - Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt).

    bb) Geht die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R bzw. vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R) zu Recht davon aus, dass Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft und Heizung eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Betroffenen zur Tragung dieser Kosten voraussetzt, so sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatzpunkt, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Denn bei verständiger Würdigung dieser Erklärungen kann nicht davon ausgegangen werde, dass die Klägerin nur die reinen Unterkunfts-, nicht aber zugleich auch die Heizkosten berücksichtigt wissen wollte; dies gilt umso mehr, als einzelne Elemente des Anspruches nach § 35 SGB XII nicht selbständig im Klagewege verfolgt werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 9 m.w.N.).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Insofern ist jedenfalls eine Zäsur eingetreten, welche die Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide und damit auch den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von vornherein auf den Ablauf des Monats August 2013 beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R Rn. 9 m.w.N.).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt S (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 11).
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Auch eine gemischte Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R Rn. 12 ff. sowie vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 25, 31) zwischen der dem Leistungsregime des SGB XII unterfallenden Klägerin und ihren ggf. dem SGB II zuzuordnenden Eltern bestand nicht (Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht dem Personenkreis des § 7 SGB II, sondern dem des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII zugehört hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich); hätten die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen, hätten Vater und Mutter der Klägerin deshalb eine "echte" Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gebildet.
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (BSG a.a.O.), wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12. Aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 19 ff. ergibt sich nicht etwa anderes; denn auch der dortige Kläger war nach seinem Vortrag einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von - höheren - Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Auch eine gemischte Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R Rn. 12 ff. sowie vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 25, 31) zwischen der dem Leistungsregime des SGB XII unterfallenden Klägerin und ihren ggf. dem SGB II zuzuordnenden Eltern bestand nicht (Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht dem Personenkreis des § 7 SGB II, sondern dem des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII zugehört hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich); hätten die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen, hätten Vater und Mutter der Klägerin deshalb eine "echte" Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gebildet.
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Nach der Rechtsprechung des BSG (in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12) setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16).
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl auch bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
    Doch ist für eine Anwendung dieser Kopfteilmethode (auch) im Leistungsregime des SGB II von vornherein nur dann Raum, wenn der Leistungsbegehrende überhaupt einer verbindlichen Forderung für Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt ist, mithin insoweit ein Bedarf tatsächlich feststellbar ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R Rn. 13 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 141/13

    Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen

    Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2012 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 Rn. 51).

    Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13), dass in Fällen wie dem vorliegenden die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

  • SG Düsseldorf, 28.08.2014 - S 30 SO 431/12

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft

    Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbständige Ansprüche (vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2012, B 8 SO 18/09 R; LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014, L 20 SO 401/13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2015 - L 8 SO 56/15
    Es ist zwar noch nicht abschließend geklärt, ob dies auch in Fällen einer Mietwohnung gilt, allerdings dürfte eine unterschiedliche Bewertung von Wohneigentum einerseits und Mietwohnungen andererseits nicht gerechtfertigt sein (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2014 - L 20 SO 401/13; hierzu Revisionsverfahren B 8 SO 10/14 R beim BSG anhängig).
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