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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,1378
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER (https://dejure.org/2014,1378)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER (https://dejure.org/2014,1378)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER (https://dejure.org/2014,1378)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360; BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R).

    Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985, 926 und BGBl. II 1987, 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R).

    Denn die UN-BRK verwendet den Begriff "Anspruch" dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1: "Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen", oder in Art. 30 Abs. 4: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität"; vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R Rn. 25).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 82, 106, 114; 74, 358, 370).

    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317).

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. BVerfGE 29, 348, 360).

    Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360; BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R).

  • SG Düsseldorf, 07.10.2013 - S 22 SO 319/13

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Übernahme der Kosten für eine 24 Stunden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    aa) Art. 19 UN-BRK begründet indes bei summarischer Prüfung kein Recht auf eine ambulante Pflege und Betreuung in der eigenen Wohnung, welches unabhängig von den dadurch entstehenden Kosten zu gewährleisten wäre (a.A. wohl Masuch, Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!, in: Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245 ff., 260; auch SG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 82, 106, 114; 74, 358, 370).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2010 - L 8 SO 233/07

    Kosten für die häusliche Pflege; Übernahme nach § 13 SGB XII durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Eine Unzumutbarkeit kann auch daraus folgen, dass keine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, die den speziellen behinderungsbedingten Anforderungen des Betreffenden gerecht werden könnte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2010 - L 8 SO 233/07; LSG Sachsen, Beschluss vom 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 82, 106, 114; 74, 358, 370).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen bereits Mehrkosten von 75% erheblich über der Angemessenheitsgrenze (vgl. Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 85/80).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    cc) Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII begründet in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme unverhältnismäßig hoher Kosten (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER; zu etwaigen Ausnahmen vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2012 - L 12 B 19/09 SO ER).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09

    Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 59 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 66) - nicht unmittelbar anwendbar (so schon LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 60 - auch zum Folgenden).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 59 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 60 - auch zum Folgenden).

    Abgesehen davon begründet Art. 19 UN-BRK aber ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rdnr. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 57).

  • SG Fulda, 07.03.2018 - S 7 SO 73/16

    Landkreis hat das Persönliche Budget eines Behinderten rechtswidrig beschränkt

    Mit Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2014 (L 20 SO 436/13 B ER) hatten die Richter festgestellt, dass allein das Verlassen des bisherigen familiären Umfeldes für sich genommen keine Unzumutbarkeit begründen kann.

    Art. 19 UNBehRÜbk begründet kein Recht auf ambulante Pflege und Betreuung in der eigenen Wohnung, welches unabhängig von den daraus entstehenden Kosten zu gewährleisten wäre, und vermittelt keinen einklagbaren Anspruch eines behinderten Menschen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2014, Az.: L 20 SO 436/13 B ER, juris, Rn. 57-59).

    Die Kammer kann insoweit die Frage, ob sich aus der letztgenannten Regelung über ein Abwehrrecht hinaus unmittelbar ein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 06. März 2012 B 1 KR 10/11 R -, BSGE 110, 194-204, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, Rn. 24) im Sinne eines uneingeschränkten Leistungsanspruchs auf ambulante Leistungen ableiten lässt (umstritten, dagegen z.B.: LSG NRW, Beschl. vom 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER, juris, Rn. 57 ff.; a.A. z.B: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 54 SGB XII, Rn. 70 (71)), dahinstehen lassen.

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