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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14   

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https://dejure.org/2016,48681
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14 (https://dejure.org/2016,48681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14 (https://dejure.org/2016,48681)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. November 2016 - L 20 SO 482/14 (https://dejure.org/2016,48681)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten für einen Integrationshelfer während der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule; Individueller und personenzentrierter Förderbegriff der Eingliederungshilfe; Alternative Maßnahmen; Lediglich förderliche Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; Keine Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer zur Teilnahme an einer Offenen Ganztagsschule mangels Erforderlichkeit

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Integrationshelfer für Nachmittage an Offener Ganztagsschule

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    In vergleichbaren Fällen seien Sozialhilfeträger (vorläufig) zur Finanzierung von Integrationshelfern im Wege der Eingliederungshilfe verpflichtet worden (SG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - S 17 SO 220/11; SG Detmold; Beschluss vom 22.10.2013 - S 2 SO 309/13 ER, nachgehend Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER).

    Sie hat (unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER) vorgetragen, "regulärer" Unterricht und OGS-Betreuung seien getrennt zu betrachten; es handele sich nicht um eine "Gesamtveranstaltung Grundschule".

    Es reiche nicht aus, wenn die begehrte Maßnahme (hier: der Besuch der OGS) für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung lediglich förderlich sei oder sein könne (Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER).

    Denn nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Kinder und Jugendliche den Leistungen (gemäß § 35a SGB VIII) nach dem SGB VIII vor, wenn zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 37 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).

    Gehörte aber die Teilnahme des Klägers an der OGS nicht zum zwingend-pflichtgemäßen Umfang seines Schulbesuchs, konnte das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel grundsätzlich auch ohne Besuch der - sonach freiwilligen - OGS erreicht werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 44).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Bei Auslegung dieser Vorschriften im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R sei die Teilnahme des Klägers an der OGS zumindest aus sozial- und schulpolitischen Erwägungen als förderungswürdige Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anzusehen.

    Ob zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII neben einer wesentlichen (hier: geistigen) Behinderung zudem eine wesentliche Teilhabeeinschränkung vorliegen muss (vgl. zum Streitstand Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2014, § 1 EinglhV Rn. 4 f.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 42. EL IX/15, K § 53 Rn. 26 ff.; U. Mayer in Oestreicher SGB II/SGB XII, Stand 51. EL November 2006, § 53 Rn. 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 18; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 25; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 53 Rn. 21 ff.; Dannat/Dillmann, SGb 2015 S. 193 ff. (194 f.); BSG, Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 19 und vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21/93), kann offen bleiben.

    Denn nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Kinder und Jugendliche den Leistungen (gemäß § 35a SGB VIII) nach dem SGB VIII vor, wenn zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 37 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).

    Soweit es sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.02.2012 - B 8 SO 30/10 R bezieht, widerspricht die Lesart des Senats insbesondere mit dem Erfordernis eines objektiv finalen Bezuges der Maßnahme zum Schulbesuch dieser Entscheidung nicht; vielmehr hat das Bundessozialgericht selbst im dort zu beurteilenden Fall (a.a.O. Rn. 22 f. zur schulbegleitenden "Montessori-Therapie") weitere Ermittlungen zur Art und Weise der Betreuung und zu deren Auswirkungen auf die individuelle Lernfähigkeit für notwendig erachtet.

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Im streitigen Zeitraum handelte es sich bei der OGS an der S-Schule nicht um eine (teil-)stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII. Ging es an der OGS allein um eine Betreuung (erst) nach dem regulären Schulunterricht auf dem Schulgelände für das Mittagessen, die Hausaufgaben und anschließende Freizeitaktivitäten (nur) bis in den Nachmittag hinein, so wurde keine Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Klägers übernommen (vgl. zum Einrichtungsbegriff bei schulischer Betreuung ausführlich Urteil des Senats vom 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 Rn. 70 sowie BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 11 f.).

    Ob zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII neben einer wesentlichen (hier: geistigen) Behinderung zudem eine wesentliche Teilhabeeinschränkung vorliegen muss (vgl. zum Streitstand Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2014, § 1 EinglhV Rn. 4 f.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 42. EL IX/15, K § 53 Rn. 26 ff.; U. Mayer in Oestreicher SGB II/SGB XII, Stand 51. EL November 2006, § 53 Rn. 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 18; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 25; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 53 Rn. 21 ff.; Dannat/Dillmann, SGb 2015 S. 193 ff. (194 f.); BSG, Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 19 und vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21/93), kann offen bleiben.

    Dem Begehren des Klägers kann auch nicht bereits entgegen gehalten werden, die Integrationshelferleistungen seien dem Kernbereich der pädagogisch Arbeit zuzurechnen und unterfielen deshalb von vornherein nicht der Eingliederungshilfe (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 15 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Die danach statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 56 SGG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 45 m.w.N.) ist zulässig, aber unbegründet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. hierzu ausführlich Urteile vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. und vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 82 ff.) kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob (a) mit der in Rede stehenden Maßnahme ein legitimes Eingliederungsziel verfolgt wird sowie, ob (b) die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieses Ziels geeignet und (c) erforderlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 18 ff. m.w.N.) müssen alle vermögens- und einkommensprivilegierten Leistungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (und damit insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) einen qualifizierten objektiv finalen Bezug dergestalt aufweisen, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den mit ihr verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (so auch LSG NRW, Urteil vom 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 Rn. 40 m.w.N. sowie Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 23; ferner Dillman/Wildanger, br 2014, Seite 113 ff. (124)).

    Die schulische Hausaufgabenbetreuung dient denn auch in erster Linie dazu, Kindern einen Raum zur zeitnahen Erledigung der Hausaufgaben zu verschaffen; dies ändert nichts daran, dass Hausaufgaben grundsätzlich dazu gedacht sind, den Lernstoff außerschulisch und möglichst selbständig zu wiederholen bzw. zu vertiefen (ähnlich LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 34).

  • SG Köln, 21.09.2011 - S 21 SO 448/10
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Der Kläger verwies ergänzend auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2011 - S 21 SO 448/10; er legte ferner Stellungnahmen des Zeugen E vom 28.06.2012 und seiner Klassenlehrerinnen (Zeugin S und Frau S1) vom 04.09.2012 vor.

    Das (nicht rechtskräftig gewordene) vom Kläger herangezogene Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2011 - S 21 SO 448/10 binde als Einzelfallentscheidung die Beklagte nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. hierzu ausführlich Urteile vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. und vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 82 ff.) kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob (a) mit der in Rede stehenden Maßnahme ein legitimes Eingliederungsziel verfolgt wird sowie, ob (b) die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieses Ziels geeignet und (c) erforderlich ist.

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 90 m.w.N.).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 18 ff. m.w.N.) müssen alle vermögens- und einkommensprivilegierten Leistungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (und damit insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) einen qualifizierten objektiv finalen Bezug dergestalt aufweisen, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den mit ihr verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (so auch LSG NRW, Urteil vom 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 Rn. 40 m.w.N. sowie Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 23; ferner Dillman/Wildanger, br 2014, Seite 113 ff. (124)).

    Das Erfordernis eines objektiv finalen Bezuges der begehrten Maßnahmen - auch bei Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung - hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 20) gerade darauf gestützt, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Lesart bei § 92 Abs. 2 SGB XII gebiete.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307, 317; 82, 106, 114; 74, 358, 370).

    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 111, 307, 317).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
    Eine unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. BVerfGE 29, 348, 360); dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren gesetzlichen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360; BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R).

    Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985, 926 und BGBl. II 1987, 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08

    Sozialhilfe - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für mittägliche

  • VG Aachen, 03.06.2014 - 2 K 2045/12

    Eingliederungshilfe; Schulbegleiter; Offene Ganztagsschule; Autismus; Asperger

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 21.93

    Verwaltungsverfahren - Verhältnisse - Eingliederungshilfe - Änderung

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2002 - 12 A 5322/00

    Erstattung von für die Betreuung eines Kindes in einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 164/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • SG Detmold, 22.10.2013 - S 2 SO 309/13

    Anspruch eines Schwerstbehinderten auf einen Integrationshelfer für den

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

    Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R).
  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Unter Beachtung des Wahlrechts der Eltern hinsichtlich der Schulform ist dabei ein Vergleich zur Teilnahme von gesunden Kindern am Regelschulbetrieb vorzunehmen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2016 - L 20 SO 482/14 - juris, Rdnr. 47; vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 - L 2 SO 3641/13 - juris, Rdnr. 47).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2017 - L 8 SO 238/14
    Auch die Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 und 14 Abs. 1 lit. a) UN-BRK gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf die vom Kläger begehrten Leistungen, sondern gewährleisten ein Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot, die bereits grundrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG gewährleistet sind (vgl. ausführlich LSG für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2016 - L 20 SO 482/14 - Juris Rn 69 ff m.w.N.).
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