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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10   

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https://dejure.org/2011,17340
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10 (https://dejure.org/2011,17340)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.06.2011 - L 20 SO 488/10 (https://dejure.org/2011,17340)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - L 20 SO 488/10 (https://dejure.org/2011,17340)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Köln, 25.05.2010 - 146 C 257/09

    Anspruch auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages gemäß § 193 Abs. 5 VVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Dabei war dem Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts auch bekannt, dass das Amtsgericht Köln bereits mit Urteil vom 26.05.2010 (146 C 257/09, bestätigt durch das Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2011 - 23 S 44/10) in einem vergleichbaren Fall eines Mitarbeiters im Ruhestand der ehemaligen DB, der ebenfalls Mitglied der KVB war, dessen Klage auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages gemäß § 193 Abs. 5 VVG i.V.m. 12 Abs. 1a VAG abgelehnt hat.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - Rn. 20) davon aus, dass die Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bzw. SGB XII die Bedürftigkeit verneinen lassen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2009 - L 23 SO 148/09

    Einstweilige Anordnung; vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten bei Hilfe bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Der Abschluss eines ergänzenden Versicherungsvertrages im Basistarif wegen des möglichen Eintritts ungedeckter Kosten im Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung und Arzneiversorgung (ambulante Heilbehandlung) sei für die Klägerin nicht nur verpflichtend, sondern es stehe hr durch den Abschlusszwang seitens eines privaten Versicherungsunternehmens und den darüber vermittelten Versicherungsschutz auch ein bereites Mittel zur Selbsthilfe zur Verfügung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2009 - L 23 SO 148/09 B ER).
  • LG Köln, 11.05.2011 - 23 S 44/10

    Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer Versicherung bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Dabei war dem Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts auch bekannt, dass das Amtsgericht Köln bereits mit Urteil vom 26.05.2010 (146 C 257/09, bestätigt durch das Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2011 - 23 S 44/10) in einem vergleichbaren Fall eines Mitarbeiters im Ruhestand der ehemaligen DB, der ebenfalls Mitglied der KVB war, dessen Klage auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages gemäß § 193 Abs. 5 VVG i.V.m. 12 Abs. 1a VAG abgelehnt hat.
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - Rn. 20) davon aus, dass die Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bzw. SGB XII die Bedürftigkeit verneinen lassen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R).
  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 488/10
    Insbesondere ist die Klägerin nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Absicherung im Krankheitsfall durch die KVB gehört zu den Sondersystemen, die, solange sie eine Absicherung im Krankheitsfall bieten, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegenstehen (BSG, Urteil vom 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R).
  • LSG Hamburg, 20.06.2017 - L 4 AS 128/15

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Ferner wird die Absicherung durch die K. auch ohne zusätzliche Restkostenversicherung als ausreichend angesehen, um der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu entsprechen (vgl. BGH a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.6.2011 - L 20 SO 488/10, das den Sozialhilfeträger verpflichtet hat, die von der K. nicht gedeckten Kosten als Krankenhilfe nach § 48 SGB XII zu übernehmen).
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