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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07 (https://dejure.org/2010,4185)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07 (https://dejure.org/2010,4185)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - L 20 SO 75/07 (https://dejure.org/2010,4185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Pkw im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw als Eingliederungshilfe durch den Sozialleistungsträger; Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Als ggf. erstangegangener Rehabilitationsträger - die Krankenkasse wurde zeitgleich angegangen - wiederum wäre der Beklagte im Grundsatz auch für Leistungen zuständig, die ein anderer, ggf. vorrangig leistungspflichtiger (§ 2 Abs. 1 SGB XII) Rehabilitationsträger - hier möglicherweise die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation - erbringen müsste, weil der Antrag der Klägerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger) weitergeleitet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R).

    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R unter Verweis auf Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Auflage 2006, § 55 Rn. 6).

    Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. unter Verweis auf Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 1. Auflage 2006, § 55 Rn. 7).

    Zu diesen anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO - wobei die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.) - besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

    Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggf. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R).

  • VG Augsburg, 29.03.2001 - Au 3 K 01.165
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs und damit die Ausstattung mit besonderer Bedienungseinrichtung sowie Zusatzgeräten ist aber jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Fahrbedarf durch Einsatz eines Krankenfahrzeuges, durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch gelegentliche Benutzung eines Mietwagens erfüllt werden kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 - Au 3 K 01.165 unter Verweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 14.09.1981 - FEVS 31, 150ff., der sich wiederum auf die Materialien zur Eingliederungshilfeverordnung 1964 bezieht).

    Die mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbundene Unflexibilität (vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 - Au 3 K 01.165) ist auch unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar.

  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 113.89

    Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Deswegen könne ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte nicht nur dann angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorlägen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990 - Az. 5 B 113/89).

    bb) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann - anders als bei der Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte allerdings nicht nur angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89).

  • VG Saarlouis, 22.02.2006 - 10 K 45/05

    Eingliederungshilfe für Schwerbehinderte; Verweisung auf andere Leistungsgesetze

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Der Träger der Sozialhilfe müsse nicht für Kosten einer anderweitigen Bedarfsdeckung aufkommen, die vorgenommen werde, obwohl ihm zwar die Notlage bekannt, aber nicht zugleich erkennbar gewesen sei, dass seine Hilfe sofort benötigt wurde (vgl. zur Frage der Bedarfsdeckung unter dem Gesichtspunkt "Keine Hilfe für die Vergangenheit" auch VG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2006 - 10 K 45/05).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Zumindest dann, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt werden könne, etwa durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder die Übernahme der Beförderungskosten durch einen anderen Leistungsträger, sei der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Eingliederung in die Gesellschaft angewiesen (BVerwG, Urteil vom 20.07.2000 - Az.: 5 C 43/99).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa BVerwGE 96, 152-160) schließt eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch aus.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Eine - bestandskräftige - Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse auch über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vermag der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen nicht zu erkennen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Die gesetzliche Krankenkasse hat einen Anspruch der Klägerin bereits bestandskräftig abgelehnt (vgl. zur Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Der Senat musste im Übrigen auch nicht ermitteln, inwieweit Vermögensbestandteile aus angespartem Blindengeld stammten und insoweit geschütztes Vermögen vorlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - L 20 SO 31/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07
    Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2008 - L 20 SO 31/07).
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • SG Detmold, 29.11.2007 - S 6 SO 127/06

    Kostenübernahme einer KFZ-Umrüstung im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; " mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung " (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das (seit jeher zu konstatierende) Fehlen einer dieser Norm entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

    Sozialhilfe

    Soweit das BSG demgegenüber die Behörde (im Falle der Stadt B: deren Oberbürgermeister) als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (vgl. ausführlich hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09; siehe auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - L 20 SO 18/09

    Sozialhilfe

    Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das (seit jeher zu konstatierende) Fehlen einer dieser Norm entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2011 - L 9 SO 40/09

    Sozialhilfe

    Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010, L 20 SO 75/07, anhängig BSG B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - L 20 SO 44/08

    Sozialhilfe

    Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 AY 10/10

    Sozialhilfe

    Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das (seit jeher zu konstatierende) Fehlen einer dieser Norm entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 33/08

    Sozialhilfe

    Der Senat sieht sich ebenso wie der 20. Senat (vgl. auch Urt. v. 22.02.2010 - L 20 SO 75/07) in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die vom BSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 3 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum SGG (AG-SGG NRW) mit Ablauf des Jahres 2010 ersatzlos entfällt (vgl. Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen [Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW, (Landtagsdrucksache 14/10533)).
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