Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14157
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17 (https://dejure.org/2020,14157)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17 (https://dejure.org/2020,14157)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - L 21 AS 477/17 (https://dejure.org/2020,14157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    SGB II: Schlüssiges Konzept in Wuppertal bestätigt

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    SGB II: Schlüssiges Konzept in Wuppertal bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterkunftskosten in Wuppertal - und die Beurteilung der Angemessenheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

    Der Senat hält auch die Beschränkung auf die Baualtersklassen I-III für zulässig (dazu grundsätzlich BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 (Essen), 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 25 (München), 19.10.2010- B 14 AS 50/10 R -, Rn. 28 (Berlin), 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 29 ff. (Duisburg)).

    Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Bereinigung um Zu- und Abschläge die zugrunde gelegten Mietkosten bereits auf das Niveau einer ihrem Standard nach durchschnittlichen Wohnung in mittlerer Wohnlage angehoben hat (eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung in einfacher Wohnlage wäre sicher ausreichend, siehe dazu BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32).

    Für den - allerdings mit 107 Rasterfeldern deutlich ausdifferenzierten - Mietspiegel Berlin hat das BSG ausgeführt, die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete erfülle die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht (BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 30).

    Im Rahmen seiner Kritik an einem Mittelwert aus Mittelwerten hat das BSG ausgeführt, es biete sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (BSG, 19.10.2010 B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32; 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 33).

    Gegen eine solche Bestimmung über die Betriebskostenspiegel bestehen im Grundsatz keine Bedenken (siehe etwa BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 33, juris).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Da zudem eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde, sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 24).

    Als Angemessenheitsgrenze soll nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den oberen Spannenwert statt auf den Mittelwert abzustellen sein, wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (dazu BSG, 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 21; 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 33).

    Der Senat hält auch die Beschränkung auf die Baualtersklassen I-III für zulässig (dazu grundsätzlich BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 (Essen), 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 25 (München), 19.10.2010- B 14 AS 50/10 R -, Rn. 28 (Berlin), 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 29 ff. (Duisburg)).

    Im Rahmen seiner Kritik an einem Mittelwert aus Mittelwerten hat das BSG ausgeführt, es biete sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (BSG, 19.10.2010 B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32; 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 33).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rechtsprechung, Nachweise etwa bei BSG, 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - Rn. 15).

    Das Bundessozialgericht fasst seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des maßgeblichen Quadratmeterpreises in den folgenden vier "Ermittlungsstufen" zusammen und "konkretisiert" diese (dazu BSG, 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - Rn. 19; 30.1.2019 - B 14 AS 24/28 R -, Rn. 20; die Nummerierung der "Stufen" ist vom BSG übernommen): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu unter 1); (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu unter 2a) für eine nach Größe und Wohnungsstandard (dazu unter 2b) angemessene Wohnung nach einem schlüssigen Konzept (dazu unter 2c); (4) Einbeziehung der kalten Betriebskosten (dazu unter 3).

    Auch das Vorgehen in den Entscheidungen vom 30.1.2019 könnte darauf hindeuten, dass bereits allein der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard anzusehen sein könnte und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei).

    ff) Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, dass es bei einer Nettokaltmiete von 5, 60 EUR/m² in X zu "Brennpunkten durch sozialen Segregation" (so die Formulierung des Bundessozialgericht, 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R -, Rn. 23; B 14 AS 24/28 R -, Rn. 24) kommen könnte.

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

    Die zweite "Stufe" des Vorgehens ginge so in der dritten "Stufe" auf (anders noch BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17 und 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16, wonach "ausgehend" von einer hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung der angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln war).

    bb) Ein qualifizierter Mietspiegel stellt grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage dar (dazu bereits BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 17, wobei dort noch das Abstellen auf Mietspiegel als Alternative zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für möglich gehalten wurde; 19.10.2019 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 29; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 22; 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 30; 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R , Rn. 17).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Methodisch überzeugt dies dann, wenn der angemessene Wohnungsstandard von dem Vergleichsraum abhängt, mithin regional unterschiedlich ist (in diesem Sinne wohl BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 23, wonach jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen seien, wobei sich dieses möglicherweise auch nur auf den Mietpreis bezieht).

    Ausgehend von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) ist der Standard einer Wohnung angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (a.a.O, Rn. 20).

    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Nach der zusammenfassenden und konkretisierenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wäre nach Bestimmung der Wohnungsgröße in einer nächsten "Stufe" an sich der angemessene Wohnungsstandard "zu bestimmen" (so in den beiden Entscheidungen vom 30.1.2019 und in ständiger Rechtsprechung zuvor, so 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 13; 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 13; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 21); das Bundessozialgericht ermittelt aber unmittelbar den - der dritten "Stufe" zugeordneten - maßgeblichen Vergleichsraum (siehe dazu in den genannten Entscheidungen vom 30.1.2019 die der Aufzählung der Ermittlungsschritte jeweils unmittelbar nachfolgende Randnummer 20 bzw. 21).

    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

    Die zweite "Stufe" des Vorgehens ginge so in der dritten "Stufe" auf (anders noch BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17 und 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16, wonach "ausgehend" von einer hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung der angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln war).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    bb) Ein qualifizierter Mietspiegel stellt grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage dar (dazu bereits BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 17, wobei dort noch das Abstellen auf Mietspiegel als Alternative zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für möglich gehalten wurde; 19.10.2019 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 29; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 22; 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 30; 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R , Rn. 17).

    Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand sein, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 16, juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    bb) Ein qualifizierter Mietspiegel stellt grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage dar (dazu bereits BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 17, wobei dort noch das Abstellen auf Mietspiegel als Alternative zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für möglich gehalten wurde; 19.10.2019 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 29; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 22; 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 30; 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R , Rn. 17).

    Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig (siehe etwa BSG, 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 35) und genügt mathematisch-statistischen Grundsätzen (siehe die allgemeine Darlegung bei Ulbricht, Erstellung von Mietspiegeln aus statistischer Sicht, DS 2012, S. 197 ff., 201 ff.).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Auch das Vorgehen in den Entscheidungen vom 30.1.2019 könnte darauf hindeuten, dass bereits allein der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard anzusehen sein könnte und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei).

    Der Kläger trägt hat im Verfahren nicht schlüssig vorgetragen, dass oder warum ihm ein Umzug nicht möglich bzw. zumutbar wäre (siehe zu einigen in Betracht kommenden Aspekten BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 30 ff., juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

    bb) Ein qualifizierter Mietspiegel stellt grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage dar (dazu bereits BSG, 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 17, wobei dort noch das Abstellen auf Mietspiegel als Alternative zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für möglich gehalten wurde; 19.10.2019 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 29; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 22; 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 30; 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R , Rn. 17).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11

    Bezug von Leistungen nach SGB II

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2014 - L 6 AS 18/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 346/12

    Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Der 21. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beklagten im ebenfalls die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Wuppertal auf der Basis des Mietspiegels 2016 für einen Alleinstehenden betreffenden Berufungsverfahren L 21 AS 477/17 u.a. um Stellungnahme dazu gebeten, welche Überlegung dahinterstehe, den Mittelwert aus den arithmetischen Mittelwerten der Baualtersbereiche 1, 2 und 3 als maßgeblichen Wert zu wählen, warum für den Mietspiegel das arithmetische Mittel und nicht der Median maßgeblich sei und ob sichergestellt sei, dass in den einzelnen Baualtersklassen gleich viele Wohnungen berücksichtigt worden seien und dass das Baualter sich nicht auf das Gebäude, sondern auf die Wohnung beziehe.

    Der Senat hat die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.05.2021 übersandten Stellungnahmen im Berufungsverfahren L 21 AS 477/17 zum Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens gemacht.

    Bei diesem Standard handelt es sich nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz eher um einen mittleren Standard, jedenfalls aber um einen Standard, der einfachen und den grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17).

    Der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannte "Mietspiegel 2016" stellt einen qualifizierten Mietspiegel iSd § 558d Abs. 1 BGB und damit eine dem Grunde nach ohne Weiteres zulässige Grundlage für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Recht der Grundsicherung dar (BSG Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R; Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17).

    Er hat sich bei der Berechnung zulässigerweise auf die Baualtersklassen 1 bis 3 (bis 1977) beschränkt, weil davon auszugehen ist, dass die neueren Baualtersklassen aufgrund der durch die Einführung der WärmeSchV zum 01.11.1977 anzunehmenden höheren energetischen Standards und aufgrund ihres Anteils am Gesamtwohnungsbestand von lediglich 20 % schwerpunktmäßig das höhere Marktsegment abbilden (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17).

    Ob das Abstellen des Beklagten auf das "arithmetische Mittel" der zugrundegelegten Mietenspanne zulässig war (so Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 zum "Mietspiegel 2010") oder ob er vielmehr den Median zugrundelegen musste, kann dahinstehen, denn gemäß der Nachberechnung des Beklagten im Verfahren L 21 AS 477/17, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahren gemacht worden ist, liegt der arithmetische Mittelwert mit 5, 59 EUR pro m² (der Beklagte berücksichtigt aufrundend 5, 60 EUR) über dem Median mit 5, 41 EUR pro m².

    Der Senat macht sich insoweit nach Überprüfung die Darstellung im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2020 (L 21 AS 477/17 Rn. 79) zu eigen.

    Die Berechnung von Zu- und Abschlägen für bestimmte Wohnungsmerkmale begegnet keinen Bedenken mehr, nachdem der Beklagte im Verfahren L 21 AS 477/17 - den Wortlaut des Gutachtens zum "Mietspiegel 2016" korrigierend - erklärt hat, für Wohnungen mit bestimmten "Negativmerkmalen" werde vor der Berücksichtigung im Mietspiegel ein Betrag zur Nettokaltmiete addiert (und nicht - wie zuvor dargestellt - abgezogen), während für Wohnungen mit bestimmten "positiven Merkmalen" ein Abschlag vorgenommen (und nicht hinzugerechnet) werde; unabhängig hiervon würden bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsempfänger nachträglich Zu- und Abschläge für besonders schlecht oder gut ausgestattete Wohnungen nicht berücksichtigt, denn hierdurch könne sich entweder eine Fokussierung auf zu einfache Wohnlagen oder auf das gehobene Mietsegment ergeben, die jeweils nicht den für das Grundsicherungsrecht maßgeblichen Wohnstandard abbildeten.

    Sofern Feststellungen einer Behörde zur angemessenen Höhe der Betriebskosten fehlen, kann auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, so ggf. auch den räumlich maßgeblichen Betriebskostenspiegel für den entscheidungserheblichen Zeitraum abgestellt werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17 und Beschluss vom 15.05.2017 - L 19 AS 772/17 B ER).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht