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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08 SO PKH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21736
LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08 SO PKH (https://dejure.org/2009,21736)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2009 - L 23 B 247/08 SO PKH (https://dejure.org/2009,21736)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - L 23 B 247/08 SO PKH (https://dejure.org/2009,21736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB XII § 28; SGB XII § 29
    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss, Deckung aus den Regelsatzleistungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08
    Vielmehr sind Kosten für einen vom Leistungsempfänger gewollten Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den von ihm gewünschten optimalen Fernsehempfang gewährleisten und es ihm somit ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken.
  • BVerwG, 12.12.1995 - 5 C 28.93

    Unterkunftskosten - Ordnungsbehörde - Abwendung drohender Obdachlosigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08
    6 Erst wenn Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738), gehören diese nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind gegebenenfalls Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE 100, 136 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08
    Vielmehr sind Kosten für einen vom Leistungsempfänger gewollten Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den von ihm gewünschten optimalen Fernsehempfang gewährleisten und es ihm somit ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken.
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08
    Stehen in einem solchen Fall Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers und kann er sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter nach einer Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind ausnahmsweise nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vom Sozialhilfeträger als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08
    6 Erst wenn Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738), gehören diese nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind gegebenenfalls Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE 100, 136 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33).
  • SG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - S 8 SO 26/12

    Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss als Sozialhilfeleistung

    Insoweit obliegt es der Klägerin zu entscheiden, ob sie diesen Betrag für den Bezug von türkischem Fernsehen einsetzen möchte oder ihn anderweitig verwendet Das Gericht weist weiter darauf hin, dass Kabelanschlussgebühren grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 23 B 247/08 SO PKH), Ausnahmsweise sind Kabelanschlussgebühren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vom Sozialhilfeträger als Aufwendung für Unterkunft zu übernehmen, wenn sie dem Hilfeempfänger für die Gewinnung oder den Erhalt der Unterkunft zwangsläufig erwachsen unabhängig davon, ob die Bereithaltung des Kabelanschlusses seinem Willen und seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht, etwa wenn der Mietvertrag ihn zur Zahlung verpflichtet, obwohl er kein Fernsehgerät besitzt und wünscht.
  • SG Lüneburg, 01.04.2009 - S 28 AS 416/08
    Die Kläger können sich gegenüber dem Vermieter nicht gegen die Auferlegung dieser Kosten wehren (vgl. zur Problematik der Kabelgebühren: Beschluss des Landesozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2009 - L 23 B 247/08 SO PKH - Urteil des Sozialge-richtes Lüneburg vom 18. Dezember 2008 - S 28 AS 296/08 -).
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