Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015

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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14   

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LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14 (https://dejure.org/2015,50380)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2015 - L 23 SO 16/14 (https://dejure.org/2015,50380)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14 (https://dejure.org/2015,50380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 SGB 12, § 13 Abs 2 SGB 12
    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort vor Aufnahme in die Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 12

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des zuständigen Leistungsträgers für Eingliederungshilfeleistungen; Stationäre Einrichtung; Leistungserbringung in ambulanter Form; Betreute Wohnmöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher Aufenthalt - örtliche Zuständigkeit - Abgrenzung - stationäre/ambulante Leistungen - Einrichtung - gemischte Einrichtung - Kette - Analogie - planwidrige Regelungslücke

  • rechtsportal.de

    Feststellung des zuständigen Leistungsträgers für Eingliederungshilfeleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für derartige Fälle nicht in Betracht komme.

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 2013 (Az.: B 8 SO 6/12 R) - ohne abschließend und klar Stellung zu beziehen - darüber spekuliert habe, dass für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär betreuten Wohnformen sprechen könnte, "dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist", weswegen der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten dann bei unveränderter Bedarfslage nicht entfiele, folge die Kammer dem wegen der offenbar vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführten Systematik des § 98 SGB XII nicht.

    Das BSG habe sich in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2013 (Az. B 8 SO 6/12 R) für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII ausgesprochen.

    Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 25. April 2013 (B 8 SO 6/12 R, juris, Rn. 15) insoweit ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens infrage käme.

    Wäre über § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog. gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-Betreutem-Wohnen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 31. Januar 2006) im Landkreis P abzustellen.

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).

    Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (st. Rspr. seit BVerwGE 95, 149, 150).

    Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des "S t a t i o n ä r e n" erfüllt, lässt sich nicht abstrakt und generell beantworten, hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149-155, Rn. 18).

    Erhält beispielsweise ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl. BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht.

  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 74/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Zutreffend verweist das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris) darauf, dass auch die systematische Auslegung zu keiner erweiterten Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII führt.

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Wohnt hingegen ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, juris).

    Es hat aber in einer weiteren Entscheidung vom 23. Juli 2015 - im Hinblick auf die Zuständigkeit für stationäre und teilstationäre Leistungen - ausdrücklich bekräftigt, dass angesichts der Änderungen, die § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung - dort zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens - in das Gesetz aufgenommen worden ist, insoweit nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen sei (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, juris).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist "die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung" (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris, Rn 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris, Rn. 16).

    Wenngleich der Rechtsgedanke des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für eine Kette verschiedener betreuter Wohnformen ohne die zwischenzeitliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb einer solchen auch im Rahmen des § 98 Abs. 5 SGB XII Anwendung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris), ist bei der fehlenden Regelung gemischter Ketten aus betreuten Wohnformen und stationären Einrichtungen im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 98 Abs. 1 SGB XII von einer bewussten Nichtregelung dieser Konstellation durch den Gesetzgeber auszugehen.

  • LSG Hessen, 25.01.2012 - L 4 SO 67/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der gesetzlichen Wertung erscheine der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 -, Rn. 27, Beschluss vom 26. April 2011, L 9 SO 60/11 B ER, jew. juris).

  • LSG Hessen, 26.04.2011 - L 9 SO 60/11

    Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers zur Erbringung von Leistungen des SGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der gesetzlichen Wertung erscheine der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 -, Rn. 27, Beschluss vom 26. April 2011, L 9 SO 60/11 B ER, jew. juris).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).

    Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, BSGE 106, 264 ff. = juris).

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 f., m.w.N.; BSGE 77, 102 ff.; BSGE 89, 199 ff.).
  • VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 21 K 4376/11

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bezüglich der Gewährung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).
  • VG Minden, 17.12.2010 - 6 K 2167/10

    Erstattung von Pflegewohngeld gegenüber dem Träger der Sozialhilfe am Ort des

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • SG Lüneburg, 02.07.2009 - S 22 SO 90/08

    Bezug einer Sozialhilfeleistung binnen Monatsfrist nach Verlassen einer

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2012 - L 1 SO 135/10
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

  • BVerwG, 15.01.2008 - 3 B 106.07

    Verhandlung in Abwesenheit eines Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung als

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

  • BVerwG, 19.08.1982 - 3 C 4.82

    Gemeinsamer Markt - Geflügelfleisch - Untersuchung - Abfertigungszeiten

  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 38/90

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 22/89

    Leisungsverweigerung - Klageart

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.10.2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17.10.2012 - L 8 SO 74/11) .
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von einer stationären Einrichtung

    Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG B.-Brandenburg Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 12 A 2870/15

    Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz eines verstorbenen

    Eine Analogie ablehnend: LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14 -, juris Rn. 82 ff.; LSG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 4 SO 86/15 -, juris Rn. 31 ff.; Thür.
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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14   

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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55 Abs 1 Nr 2 SGG, 99 Abs 1 SGG, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 98 Abs 2 SGB 12, § 98 Abs 5 SGB 12, § 13 SGB 12
    Umstellung - Leistungsklage auf Feststellungsklage - Klageänderung - gewöhnlicher Aufenthalt - örtliche Zuständigkeit - Abgrenzung - stationäre/ambulante Leistungen - Einrichtung - gemischte Einrichtung - Kette - Analogie - planwidrige Regelungslücke

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Nach der noch zum BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gehöre die dezentrale Unterkunft betreuter Personen (Außenwohngruppe) zu den Räumlichkeiten der Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet sei, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen sei (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994, Az. 5 C 24/92).

    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).

    Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (st. Rspr. seit BVerwGE 95, 149, 150).

    Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des " S t a t i o n ä r e n " erfüllt, lässt sich nicht abstrakt und generell beantworten, hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149-155, Rn. 18).

    Erhält beispielsweise ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl. BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für derartige Fälle nicht in Betracht komme.

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 2013 (Az.: B 8 SO 6/12 R) - ohne abschließend und klar Stellung zu beziehen - darüber spekuliert habe, dass für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär betreuten Wohnformen sprechen könnte, "dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist", weswegen der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten dann bei unveränderter Bedarfslage nicht entfiele, folge die Kammer dem wegen der offenbar vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführten Systematik des § 98 SGB XII nicht.

    Das BSG habe sich in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2013 (Az. B 8 SO 6/12 R) für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII ausgesprochen.

    Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 25. April 2013 (B 8 SO 6/12 R, juris, Rn. 15) insoweit ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens infrage käme.

    Wäre über § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog. gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-Betreutem-Wohnen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 31. Januar 2006) im Landkreis P abzustellen.

  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 74/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Zutreffend verweist das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris) darauf, dass auch die systematische Auslegung zu keiner erweiterten Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII führt.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist "die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung" (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris, Rn 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris, Rn. 16).

    Wenngleich der Rechtsgedanke des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für eine Kette verschiedener betreuter Wohnformen ohne die zwischenzeitliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb einer solchen auch im Rahmen des § 98 Abs. 5 SGB XII Anwendung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris), ist bei der fehlenden Regelung gemischter Ketten aus betreuten Wohnformen und stationären Einrichtungen im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 98 Abs. 1 SGB XII von einer bewussten Nichtregelung dieser Konstellation durch den Gesetzgeber auszugehen.

  • LSG Hessen, 26.04.2011 - L 9 SO 60/11

    Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers zur Erbringung von Leistungen des SGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der gesetzlichen Wertung erscheine der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 -, Rn. 27, Beschluss vom 26. April 2011, L 9 SO 60/11 B ER, jew. juris).

  • LSG Hessen, 25.01.2012 - L 4 SO 67/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Der Auffassung, dass die Zuständigkeit des für die Leistung im Rahmen der betreuten Wohnform zuständigen Leistungsträgers im Sinne einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung weiter bestehen bleibt, weil bei einer "gemischten Kette" zwischen stationären und betreuten Wohnformen auf den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011, - L 9 SO 60/11 B ER - jew. juris; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 2167/10 - juris; s.a. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98, Rn. 96a "spricht einiges dafür") ist jedoch nicht zu folgen (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 1 SO 135/10 -, R. 60, juris, m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, Rn 19, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris; Söhngen, in: juris PK SGB XII § 98, Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der gesetzlichen Wertung erscheine der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden solle, gelte dies erst recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 -, Rn. 27, Beschluss vom 26. April 2011, L 9 SO 60/11 B ER, jew. juris).

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Wohnt hingegen ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, juris).

    Es hat aber in einer weiteren Entscheidung vom 23. Juli 2015 - im Hinblick auf die Zuständigkeit für stationäre und teilstationäre Leistungen - ausdrücklich bekräftigt, dass angesichts der Änderungen, die § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung - dort zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens - in das Gesetz aufgenommen worden ist, insoweit nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen sei (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, juris).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).

    Insoweit hat bereits das BVerwG zur so genannten "Außenstelle" einer stationären Einrichtung ausgeführt, dass betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein können, wobei eine dezentrale Unterkunft in diesem Sinne nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung gehört, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff.; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff.; BSGE 106, 264 ff. Rn. 13 = juris) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, Rn. 15).

    Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, BSGE 106, 264 ff. = juris).

  • BVerwG, 15.01.2008 - 3 B 106.07

    Verhandlung in Abwesenheit eines Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung als

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 23 SO 16/14
    Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII dient dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an "Zuzügler" (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2007 - S 3 B 106/07 und S 3 B 60/07 -, FEVS 55, 517 = juris, Rn. 26; SG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - S 22 SO 90/08 -, ZfF 2010, 253 = juris, Rn. 26; zu § 97 Abs. 2 BSHG auch BT-Drs.
  • VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 21 K 4376/11

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bezüglich der Gewährung von

  • VG Minden, 17.12.2010 - 6 K 2167/10

    Erstattung von Pflegewohngeld gegenüber dem Träger der Sozialhilfe am Ort des

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2012 - L 1 SO 135/10
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

  • SG Lüneburg, 02.07.2009 - S 22 SO 90/08

    Bezug einer Sozialhilfeleistung binnen Monatsfrist nach Verlassen einer

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 38/90

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 17.91

    Begriff der Einrichtung - Dezentrale Unterkunft betreuter Personen -

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 22/89

    Leisungsverweigerung - Klageart

  • BVerwG, 19.08.1982 - 3 C 4.82

    Gemeinsamer Markt - Geflügelfleisch - Untersuchung - Abfertigungszeiten

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