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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16 (https://dejure.org/2018,30883)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2018 - L 23 SO 286/16 (https://dejure.org/2018,30883)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. August 2018 - L 23 SO 286/16 (https://dejure.org/2018,30883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 SGB 12, §§ 41 ff SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 3 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Freibeträge bei Beschäftigung in einer WfbM - Entgelt iS des § 82 Abs 3 S 2 SGB 12 - Arbeitsförderungsgeld

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2006 - L 23 SO 1094/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren gestützt sowie sich auf eine Entscheidung des Senats vom 28. September 2006 zum Aktenzeichen L 23 SO 1094/05 berufen.

    Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. September 2016 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2016 Berufung eingelegt, mit der sie monatlich höhere Leistungen von 10, 01 Euro begehrt und zu deren Begründung sie unter anderem auf die Entscheidung des Senats vom 28. September 2006 (L 23 SO 1094/05) verweist.

    37 Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 28. September 2006 (L 23 SO 1094/05), dass unter Zugrundelegung der "Zuflusstheorie" (vgl. BVerwGE 108, 296, 299) bei der Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XII vom tatsächlichen Zufluss des Entgelts bei der Klägerin auszugehen sei, so dass nicht auf das in der Gehaltsabrechnung für den jeweiligen Monat ausgewiesene Entgelt abzustellen sei, sondern auf dasjenige, das im jeweiligen Monat dem Konto der Klägerin tatsächlich gutgeschrieben worden war, dahingehend verstanden worden sind, dass der Senat das AFÖG als Bestandteil des Entgelts aus einer Beschäftigung in einer WfbM ansieht, wird klargestellt, dass dies nicht der Fall war und ist.

    Die Frage, ob das AFÖG Bestandteil des "Entgelts" in Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist, hat der Senat in der Entscheidung vom 28. September 2006 im Verfahren L 23 SO 1094/05 überhaupt nicht thematisiert.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11

    Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    Dies hat der Senat in der genannten Entscheidung zu Recht gerügt und ausgeführt, dass bei der Berechnung vom unbereinigten Bruttoeinkommen auszugehen sei (a.a.O. juris Rn 34; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.A. wohl nur Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH -, Rn. 7, juris).

    Er geht vielmehr mit der herrschenden Meinung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn 30; Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 9. September 2015, L 8 SO 273/13, juris Rn 75) davon aus, dass das AFÖG nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages) zählt, sondern vielmehr gemäß § 43 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstatt gezahlt und von dieser als besonderer Lohnanreiz nur an den Beschäftigten durchgereicht wird.

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    37 Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 28. September 2006 (L 23 SO 1094/05), dass unter Zugrundelegung der "Zuflusstheorie" (vgl. BVerwGE 108, 296, 299) bei der Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XII vom tatsächlichen Zufluss des Entgelts bei der Klägerin auszugehen sei, so dass nicht auf das in der Gehaltsabrechnung für den jeweiligen Monat ausgewiesene Entgelt abzustellen sei, sondern auf dasjenige, das im jeweiligen Monat dem Konto der Klägerin tatsächlich gutgeschrieben worden war, dahingehend verstanden worden sind, dass der Senat das AFÖG als Bestandteil des Entgelts aus einer Beschäftigung in einer WfbM ansieht, wird klargestellt, dass dies nicht der Fall war und ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2008 - L 9 B 156/08

    Prozesskostenhilfe - mutwillige Rechtsverfolgung - geistige Erkrankung - keine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    Dies hat der Senat in der genannten Entscheidung zu Recht gerügt und ausgeführt, dass bei der Berechnung vom unbereinigten Bruttoeinkommen auszugehen sei (a.a.O. juris Rn 34; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.A. wohl nur Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH -, Rn. 7, juris).
  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 36/15
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    Die Frage, ob das AFÖG Bestandteil des "Entgelts" in Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist, hat der Senat in der Entscheidung vom 28. September 2006 hingegen vollständig ausgeklammert (hierauf weist zu Recht kritisch das SG Aachen, im Urteil vom 19. Mai 2015 - S 20 SO 36/15 -, juris Rn. 18, hin).
  • LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13

    (Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16
    Er geht vielmehr mit der herrschenden Meinung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn 30; Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 9. September 2015, L 8 SO 273/13, juris Rn 75) davon aus, dass das AFÖG nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages) zählt, sondern vielmehr gemäß § 43 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstatt gezahlt und von dieser als besonderer Lohnanreiz nur an den Beschäftigten durchgereicht wird.
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R

    Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung gemäß dem SGB XII Schlüssiges

    Zur Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII für die Tätigkeit in der WfbM ist die Beklagte zutreffend vom Bruttoeinkommen ausgegangen, von dem das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen ist, da es nicht zum Arbeitsentgelt (§ 138 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - aF, jetzt § 221 Abs. 2 SGB IX) zählt, sondern von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz weitergereicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014 - L 8 SO 212/11 - juris RdNr 30; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2018 - L 23 SO 286/16 - juris RdNr 38; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 SGB XII RdNr 119; Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 59 RdNr 33).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2018 - L 8 SO 128/14
    Zwischenzeitlich hat das LSG Berlin-Brandenburg in dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 16. August 2018 (- L 23 SO 286/16 - juris Rn. 41) klargestellt, dass es an der in der Entscheidung vom 28. September 2006 zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht festhalte, sondern mit der herrschenden Meinung davon ausgehe, dass sich der Entgeltbegriff an § 138 Abs. 2 SGB IX orientiere und das AFöG nicht zum Entgelt in Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gehöre (a.a.O., juris Rn 38).
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