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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08 (https://dejure.org/2010,20871)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08 (https://dejure.org/2010,20871)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2010 - L 23 SO 38/08 (https://dejure.org/2010,20871)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55 SGG
    Rückforderung von darlehnsweise gewährter Sozialhilfe; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage bzgl. der Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehen; Erforderlichkeit des Erlasses eines Leistungsbescheides vor Vollstreckung einer Rückforderung aus einem gewährten Darlehen; Erforderlichkeit einer Unterwerfungsregelung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - Pflegegeldbezieher - Abruf von Pflegeeinsätzen auch bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    So besteht an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und es für den Kläger nicht zumutbar ist, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (BSG v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, juris, Rn. 15; Keller, a.a.O., § 54, Rn. 42a).

    Diese setzt - wie die vorbeugende Feststellungsklage - ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (BSG v. 15.11.1995, 6 RKa 17/95, juris, Rn. 15; v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, BSGE 91, 174, 176, juris, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54, Rn. 42a).

  • VG Darmstadt, 06.10.1986 - VI/V M 1840/86

    Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung für Wohnräume zur Durchführung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Das Darlehen ist mit Verwaltungsakt gewährt worden, so dass unabhängig davon, ob hierzu überhaupt eine Berechtigung bestand (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/06, NJW 1987, S. 1283 f.), für die Rückforderung jedenfalls der Erlass eines Verwaltungsaktes, eines Rückforderungsbescheides, erforderlich wäre (i. E. OVG Bremen v. 11.09.1985, 2 B 89/85, ZfSH/SGB 1986, S. 285).

    Sollte der Beklagte ohne Rückforderungsbescheid die Vollstreckung betreiben, so fehlte es an einem für die Vollstreckung nach § 5a Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) in Verbindung mit § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG - vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) vorausgesetzten Leistungsbescheides, mit dem die Schuldner zur Leistung aufgefordert worden sind (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/86, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - F 7 D 23/07

    Flurbereinigung, vorbeugende Unterlassungsklage, Vermessungsingenieur,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    In einem solchen Fall ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage in der Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu fassen (OVG Sachsen v. 24.02.2010, F 7 D 23/07, juris).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG v. 07.12.2006, B 3 KKR 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 55, Rn. 15a mwN).Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, nämlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist.
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 17/95

    Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Diese setzt - wie die vorbeugende Feststellungsklage - ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (BSG v. 15.11.1995, 6 RKa 17/95, juris, Rn. 15; v. 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, BSGE 91, 174, 176, juris, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54, Rn. 42a).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Eine solche vorbeugende Feststellungsklage ist grundsätzlich wegen der Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes gegen den erlassenen Rückforderungsbescheid unzulässig (BVerwG v. 07.05.1987, 3 C 53/85, BVerwGE 77, 207).
  • OVG Bremen, 11.09.1985 - 2 B 89/85
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Das Darlehen ist mit Verwaltungsakt gewährt worden, so dass unabhängig davon, ob hierzu überhaupt eine Berechtigung bestand (vgl. hierzu: VG Darmstadt v. 06.10.1986, VI/V M 1840/06, NJW 1987, S. 1283 f.), für die Rückforderung jedenfalls der Erlass eines Verwaltungsaktes, eines Rückforderungsbescheides, erforderlich wäre (i. E. OVG Bremen v. 11.09.1985, 2 B 89/85, ZfSH/SGB 1986, S. 285).
  • VG Darmstadt, 06.10.1986 - IV/V M 1840/86
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    Selbst wenn ein gesonderter Leistungsbescheid über die geltend gemachte Rückforderungssumme nicht zu ergehen hat, wäre der Beklagte vor Vollstreckung gehalten, den Anspruch im Wege der Leistungsklage (aus dem Darlehensvertrag) gerichtlich geltend zu machen (vgl. VG Darmstadt v. 06..10.1986, IV/V M 1840/86, a.a.O.).
  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 07.4837

    Vorbeugende Feststellungsklage; Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
    26 Die Klage ist als vorbeugende Feststellungsklage - als Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte - zu werten (VG München v. 31-03.2009, M 16 K 07.4837, juris).
  • SG Altenburg, 07.11.2013 - S 14 KR 3129/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Apotheker - Krankenkasse - Rechtsschutz gegen

    Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, wie hier auf die Feststellung, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zusteht, richten (vgl. dazu das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010, Az.: L 23 SO 38/08 m.w.N, zitiert nach juris.).

    Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Urteile des BSG vom 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010, Az.: L 23 SO 38/08 m.w.N, a.a.O.).

  • SG Berlin, 05.04.2019 - S 120 AL 135/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen

    Zum anderen ist in dem Vertrag nicht die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung vereinbart (§ 60 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), so dass der Antragsgegner gehalten wäre, vor Vollstreckung seinen Rückzahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage (aus dem Darlehensvertrag) gerichtlich geltend zu machen, wenn er denn die Rückzahlungsverpflichtung auf die vertragliche Vereinbarung stützen will (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2010, L 23 SO 38/08, Rnrn. 32 f., juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 7 B 411/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Kläger können zumutbar darauf verwiesen werden, nachgehenden gerichtlichen Rechtsschutz, der hier in Form der Vollstreckungsabwehrklage besteht, in Anspruch zu nehmen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Köln, 29.01.2014 - 24 K 2196/11
    In diesem Fall ist ausgehend davon, dass das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich vorsieht, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes abwartet und dagegen mit der Anfechtungsklage vorgeht, für einen vorbeugenden Rechtsschutz nur Raum, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den befürchteten Verwaltungsakt abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, so bereits BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 - III C 58.65 -, juris, Rnr. 18; Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 25, m.w.N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rnr. 10; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 -, juris, Rnr. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris, Rnr. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 -, juris, Rnr. 38; Landessozialgericht, Urteil vom 15. April 2010 - L 23 SO 38/08 -, juris, Rnr. 26 und 27.
  • SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08

    Arbeitslosengeld II - bestandkräftige Darlehensbewilligung mangels sofortiger

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).
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