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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20428
LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER (https://dejure.org/2010,20428)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER (https://dejure.org/2010,20428)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - L 25 AS 1343/10 B ER (https://dejure.org/2010,20428)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 3 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 2 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Mietschuldenübernahme; (nur) Sicherung der tatsächlich innegehaltenen Unterkunft; Löschung im Schuldnerverzeichnis; Löschung im Verzeichnis der SCHUFA Holding AG; Wohnungsbeschaffungskosten; konkrete Zielwohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 2 AS 10/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -

    Weil laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung einer Wohnung nur zu gewähren sind, wenn eine Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und hierfür Kosten zu tragen sind (vgl. BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Juris), gilt das gleiche auch für die Übernahme von Schulden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2013 - L 9 AS 1203/13
    Die Übernahme von Mietschulden soll dem Erhalt der (bewohnten) Unterkunft als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten dienen; Normzweck ist nicht die Schuldenübernahme, um die Chancen auf dem Wohnungsmarkt oder sonst die Aussichten zu verbessern, eine geeignete Unterkunft zu erlangen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26. Oktober 2010 - L 11 AS 909/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Mai 2011 - L 2 AS 175/11 B ER, juris Rn. 24; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Juli 2010 - L 25 AS 1343/10 B ER, juris Rn. 3 (keine Schuldenübernahme für Löschung eines Schufa-Eintrags); Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 192 a.E.; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 240).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AS 315/10
    Denn die genannte Bestimmung ist nach einer an ihrem Sinn und Zweck orientierten Auslegung nur dann einschlägig, wenn Schulden in Rede stehen, die im Kontext der Belastungen für Unterkunft und Heizung entstanden sind (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 101 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks 16/688, S. 14 zu Nr. 6) und zudem - soweit wie hier Wohnungslosigkeit vermieden werden soll - der Sicherung der tatsächlich innegehaltenen Unterkunft dienen, für die Leistungen der Unterkunft und Heizung erbracht werden (LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - L 25 AS 1343/10 B ER - veröffentlicht in Juris).
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