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   LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,5522
LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER (https://dejure.org/2018,5522)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER (https://dejure.org/2018,5522)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2018 - L 25 AS 337/18 B ER (https://dejure.org/2018,5522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2b SGB 2, § 25 Abs 4 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 4 FreizügG/EU, § 7 Abs 1 S 4 SGB 2
    Bewilligung von Leistungen des SGB 12 für einen von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossenen Unionsbürger bei dessen geduldetem Aufenthalt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § ... 7 Abs 1 S 2 Nr 2b SGB 2, § 25 Abs 4 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 4 FreizügG/EU, § 7 Abs 1 S 4 SGB 2, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 SGB 12, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Einstweilige Anordnung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für EU-Ausländer: hier Bulgare - Beiladung des Sozialhilfeträgers - Folgenabwägung - Aufenthaltsrecht aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen - Aufenthaltsrecht zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Bestätigt werden diese Erwägungen durch ein Urteil des BSG vom 30. August 2017 (B 14 AS 31/16 R - juris).Zu dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird, hat das BSG ausgeführt, mit diesem Grundrecht wäre ein durch den Wortlaut des § 23 SGB XII a. F. nicht vorgegebener vollständiger Ausschluss vom Zugang zu jeglichen existenzsichernden Leistungen für die von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. erfassten Personen sowohl im SGB II als auch im SGB XII nicht zu vereinbaren.

    Denn darauf, ob die Möglichkeit einer Heimkehr des vom Leistungsausschluss erfassten EU-Ausländers in sein Herkunftsland besteht, kommt es in der skizzierten verfassungsrechtlichen Perspektive nicht an (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R - juris).

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Ungeachtet der sich in Ansehung der Schwere der Erkrankung des Antragstellers, der bulgarischer Staatsangehöriger ist, aufdrängenden Frage nach dessen Erwerbsfähigkeit ist hier nach summarischer Einschätzung kein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitsuche ersichtlich.Ein etwaiges vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist schon dem Grunde nach nicht geeignet, dem Leistungsausschluss entgegen zu stehen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R - juris), zumal der Antragsteller einen entsprechenden Aufenthaltstitel bislang nicht erwirkt hat.

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. nach der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage insbesondere schon deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG vereinbar war, weil existenzsichernde Leistungen durch den beizuladenden Sozialhilfeträger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren waren (vgl. nur Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R - juris).

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 15/82

    Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers - Kostenübernahme nach den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Denn einer Beiladung und demgemäß auch einer Verpflichtung des Beigeladenen steht es nicht entgegen, wenn die Ansprüche zwischen dem Antragsteller und dem Beizuladenden noch anderweitig rechtshängig sind, weil mit der Beiladung eine umfassende und zeitnahe Klärung der Ansprüche des Antragstellers herbeigeführt und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 15/82 - beide bei juris).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Denn einer Beiladung und demgemäß auch einer Verpflichtung des Beigeladenen steht es nicht entgegen, wenn die Ansprüche zwischen dem Antragsteller und dem Beizuladenden noch anderweitig rechtshängig sind, weil mit der Beiladung eine umfassende und zeitnahe Klärung der Ansprüche des Antragstellers herbeigeführt und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 15/82 - beide bei juris).
  • LSG Thüringen, 01.11.2017 - L 4 AS 1225/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Die hiergegen erhobenen Einwände (vgl. etwa Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 1. November 2017 - L 4 AS 1225/17 B ER - juris m. w. N.) greifen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht durch.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Hinweis auf eine mögliche Rückkehr ins Heimatland (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - juris) greift nicht durch.
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) steht dem Antragsteller hier nicht zur Seite, wonach unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen sind.Der freie Dienstleistungsverkehr schließt zwar die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden; Personen, die eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen (vgl. Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 286/82, 26/83 - NJW 1984, 1288; vgl. auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 2 FreizügG/EU, Rn. 93).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18
    Allerdings gelten die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der seinen Hauptaufenthalt ständig oder jedenfalls ohne eine vorhersehbare Begrenzung der Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nimmt, um dort auf unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-208/07 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2018 - L 7 AS 430/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bzw

    § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügigG/EU (Empfänger von Dienstleistungen), der auch medizinische Behandlungen umfasst (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - L 25 AS 337/18 B - [unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - Rs 286/82 und 26/83 -], greift schon deswegen nicht ein, weil sich die Antragstellerin nicht zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlung für eine begrenzte Zeit in das Bundesgebiet begeben hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 a.a.O. [unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - Rs C-208/07 -]; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, § 2 FreizügG/EU Rdnrn. 38 f. ), sondern bereits im Juli 2013 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war.

    Die Härte bezieht sich einerseits auf Umfang und Qualität der Leistungen für einen einmonatigen Überbrückungszeitraum (Halbsatz 1), andererseits ist in Halbsatz 2 unter noch strengeren Voraussetzungen auch eine Streckung des Leistungszeitraums vorgesehen, wobei beide Härteregelungen auch kumulativ vorliegen können (Groth in BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, § 23 SGB XII Rdnr. 18 ; im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - L 25 AS 337/18 B ER - ; wohl auch Hess. LSG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - L 4 SO 79/17 B ER - ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2019 - L 23 SO 279/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis bereits zur vor dem 29. Dezember 2016 geltenden Rechtslage: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2015 - L 20 AS 2161/15 B ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B, L 1 AS 2358/15 B -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2015 - L 3 AS 479/15 B ER -, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, juris; zur ab dem 29. Dezember 2016 geltenden Rechtslage: SG Dortmund, Beschluss vom 31. Januar 2017 - S 62 SO 628/16 ER -, juris; Ulmer, ZRP 2016, 224; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris; Thüringer Landessozialgericht 4. Senat, Beschluss vom 1. November 2017 - L 4 AS 12125/17 B ER - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - juris; a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - L 25 AS 337/18 B ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - L 18 AS 884/18 B ER - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18

    SGB-XII -Leistungen

    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Neuregelung zu § 23 SGB XII vertretene Auffassung (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER), wonach der Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII nur dann verfassungsrechtlich haltbar ist, wenn Betroffenen, bei denen ein individuelles Rückkehrhindernis besteht, das eine Ausreise in den Herkunftsstaat derzeit auch unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit als unzumutbar erscheinen lässt, eine fehlende Ausreiseabsicht nicht anspruchshindernd entgegengehalten wird.
  • SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt wie der der beigezogenen weiteren o.a. Unterlagen gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Kläger zu 1) zum Sachverhalt nochmals befragt hat und in deren Vorfeld die Beteiligten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises im Wortlaut noch auf das Urteil des BSG vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2018, L 25 AS 337/18 B ER hingewiesen worden.
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