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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47941
LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20 (https://dejure.org/2021,47941)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2021 - L 26 BA 6/20 (https://dejure.org/2021,47941)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2021 - L 26 BA 6/20 (https://dejure.org/2021,47941)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Betriebsprüfungen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 117 BGB, § 242 BGB
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pflege-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Einsatz der Gesellschafter-Geschäftsführerin als Pflegekraft in Krankenhaus - Dreiecksbeziehung - Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 SGB 4, § 7a SGB 4, § 117 BGB, § 242 BGB
    UG (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Pflegekraft - Statusfeststellung - Versicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Dreiecksbeziehung - Vertragsverhältnis - Scheingeschäft - Strohmann - Rechtsmissbrauch - Arbeitnehmerüberlassung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pflege-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Einsatz der Gesellschafter-Geschäftsführerin als Pflegekraft in Krankenhaus - Dreiecksbeziehung - Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - ...

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pflege-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Einsatz der Gesellschafter-Geschäftsführerin als Pflegekraft in Krankenhaus - Dreiecksbeziehung - Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verhindert die Gründung einer UG/ GmbH Sozialversicherungspflicht ?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pflege-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - juristische Person - Einsatz der Gesellschafter-Geschäftsführerin als Pflegekraft in Krankenhaus - Dreiecksbeziehung - Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - ...

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Krankenhaus - was gilt bei dazwischengeschalteter Gesellschaft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Schließt ein Krankenhausträger mit einer juristischen Person des Privatrechts Dienstleistungsverträge mit dem Ziel der Erbringung von Pflegeleistungen auf Honorarbasis, ist diese Vertragsgestaltung - abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs - auch im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 - juris).

    Auf der Grundlage der schriftlichen Dienstleistungsverträge zwischen der Beigeladenen zu 1 und der P UG sowie der in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (vgl. Urteile vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 15 ff. [Ein-Mann-Gesellschaft] und vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/98 R - juris Rn. 11 [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]) stand die Klägerin in keinem unmittelbaren vertraglichen Verhältnis und damit auch in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. Die Dienstleistungsverträge vom 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016 und 1. August 2016 hatte die Beigeladene zu 1 nicht mit ihr als natürlicher Person, sondern mit der P UG geschlossen.

    Denn wer auf Grund einer Sperrminorität oder als Mehrheitsgesellschafter bzw. -gesellschafterin kraft gesellschaftsrechtlicher Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer-Gesellschafterin in der Lage ist, für sich selbst nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist, wie bereits ausgeführt, nicht abhängig beschäftigt (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 23. Februar 2021 - B 12 R 18/18 R - juris Rn. 14 f. [GmbH-Geschäftsführer]; vom 7. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn. 17 [Gesellschafter-Geschäftsführer]; vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 12 [Ein-Mann-GmbH]).

    Die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person gebietet ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 15 [Ein-Mann-GmbH]).

    In diesem Sinn ist die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, jedenfalls nicht "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 15 f. [Ein-Mann-Gesellschaft]).

    Bei dieser Sachlage ist, wie vom Bundessozialgericht ausgeführt und zuvor zitiert worden ist, davon auszugehen, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Rechtssubjekte und dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person - insofern hier der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin einerseits und als von der P UG eingesetzte Pflegefachkraft andererseits - keine gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 18 ff., 22 [Ein-Mann-Gesellschaft]; zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 KR 34/13 - juris Rn. 55 ff., LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 13. September 2016 - L 4 R 2218/15 - juris Rn. 96 f. und vom 27. Juni 2017 - L 11 R 3853/16 - juris Rn. 55 ff.).

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Die Beigeladene zu 1 gilt daher nach der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG (in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28. April 2011, BGBl. I S. 642; a.F.) nicht als Arbeitgeberin der Klägerin mit der Folge, dass ihr auch nicht die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 SGB IV hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags obliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 12 [Pflegefachkraft]).

    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 13 m.w.N. [Pflegefachkraft], vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 13 [Service- und Sicherheitspersonal im öffentlichen Nahverkehr], vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris).

    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 14 ; vom 4. September 2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 19 m.w.N. und vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 - juris Rn. 13 ; vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]).

    Dahinstehen kann, dass im Falle entsprechender Vertragskonstellationen und nach Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände Honorarpflegekräfte, die unter Vereinbarung einzelner Dienste in stationären Einrichtungen tätig werden, in der Regel abhängig beschäftig sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R, 7/18 R und 8/18 R - juris [Pflegekräfte in stationären Einrichtungen]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - B 12 KR 53/20 B - juris Rn. 11; Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach Terminsbericht 37/21).

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Nach diesen Maßstäben war die Klägerin als Alleingesellschafterin der P UG entsprechend der bestandskräftigen Feststellung durch die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2015 nicht deren Arbeitnehmerin und unterfiel damit auch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des AÜG (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 21 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]).

    Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsbindungswille der Beigeladenen zu 1 dahingehend, zusätzlich zu der Vertragsbeziehung zur P UG ein weiteres Rechtsverhältnis mit der Klägerin als natürlicher Person begründen zu wollen (etwa durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten, vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 19), weder erkennbar noch zu unterstellen.

    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (zu Vorstehendem vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 38 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]; vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - juris Rn. 38 [Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristung]).

    Solche Umstände sind auch nicht, wie die Beklagte letztlich geltend macht, allein mit der "Zwischenschaltung" der P UG mit dem unterstellten Ziel der Benachteiligung der Sozialversicherung zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - juris Rn. 39 im Hinblick auf eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 13 m.w.N. [Pflegefachkraft], vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 13 [Service- und Sicherheitspersonal im öffentlichen Nahverkehr], vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris).

    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 14 ; vom 4. September 2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 19 m.w.N. und vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 - juris Rn. 13 ; vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]).

    Dahinstehen kann, dass im Falle entsprechender Vertragskonstellationen und nach Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände Honorarpflegekräfte, die unter Vereinbarung einzelner Dienste in stationären Einrichtungen tätig werden, in der Regel abhängig beschäftig sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R, 7/18 R und 8/18 R - juris [Pflegekräfte in stationären Einrichtungen]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - B 12 KR 53/20 B - juris Rn. 11; Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach Terminsbericht 37/21).

  • LSG Sachsen, 18.12.2018 - L 9 KR 34/13
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Im Falle der Schlechtleistung wurde in § 9 der Dienstleistungsverträge auf von der Auftragnehmerin, der P UG, abgeschlossene Haftpflichtversicherungen verwiesen (vgl. hinsichtlich einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation: LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 KR 34/13 - juris Rn. 52 f. [Kükensortierer]).

    Die Klägerin war darüber hinaus nicht persönlich der Beigeladenen zu 1 gegenüber verpflichtet, die gegenständlichen Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege zu erbringen, zu deren Leistung sich vielmehr die P UG vertraglich verpflichtet hatte (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 KR 34/13 - juris Rn. 51 [Kükensortiererin]).

    Bei dieser Sachlage ist, wie vom Bundessozialgericht ausgeführt und zuvor zitiert worden ist, davon auszugehen, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Rechtssubjekte und dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person - insofern hier der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin einerseits und als von der P UG eingesetzte Pflegefachkraft andererseits - keine gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 18 ff., 22 [Ein-Mann-Gesellschaft]; zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 KR 34/13 - juris Rn. 55 ff., LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 13. September 2016 - L 4 R 2218/15 - juris Rn. 96 f. und vom 27. Juni 2017 - L 11 R 3853/16 - juris Rn. 55 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 3853/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Anhaltspunkte für eine "rechtsmissbräuchliche Vertragskonstruktion", etwa dahingehend, dass die Klägerin etwa schon zuvor als Pflegefachkraft bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt gewesen wäre und nach Gründung der P UG die identische Pflegetätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 nunmehr auf abweichender vertraglicher Grundlage fortgeführt hätte, bestehen nicht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 - L 11 R 3853/16 - juris Rn. 56 [Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG].

    Bei dieser Sachlage ist, wie vom Bundessozialgericht ausgeführt und zuvor zitiert worden ist, davon auszugehen, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Rechtssubjekte und dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person - insofern hier der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin einerseits und als von der P UG eingesetzte Pflegefachkraft andererseits - keine gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - juris Rn. 18 ff., 22 [Ein-Mann-Gesellschaft]; zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 KR 34/13 - juris Rn. 55 ff., LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 13. September 2016 - L 4 R 2218/15 - juris Rn. 96 f. und vom 27. Juni 2017 - L 11 R 3853/16 - juris Rn. 55 ff.).

  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 5/86

    Arbeitnehmerüberlassung - Fischereischiffe - Löschkolonne

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet ist, kann Gegenstand eines Werkvertrages gemäß § 631 Abs. 2 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 5/86 - juris Rn. 18 m.w.N. [Entladung von Fischereifahrzeugen]).

    Ein nach den auch hier heranzuziehenden Abgrenzungskriterien (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 5/86 - juris Rn. 18 ff. m.w.N. [Entladung von Fischereifahrzeugen]) für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechender Vertragsgegenstand, nämlich allein die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung, wobei sich die Verpflichtung des Verleihers sich darin erschöpft, dem Entleiher die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers zum selbstbestimmten Einsatz zu verschaffen, ist dagegen vorliegend nicht gegeben.

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Über den Wortlaut von § 7a SGB IV hinaus ist Gegenstand des Antragsverfahrens, ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 14 ff. [Promotorentätigkeit]; vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N. [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]).

    "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten Rechtsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 15 [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]).

  • BSG, 03.12.2020 - B 12 KR 53/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als examinierter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Dahinstehen kann, dass im Falle entsprechender Vertragskonstellationen und nach Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände Honorarpflegekräfte, die unter Vereinbarung einzelner Dienste in stationären Einrichtungen tätig werden, in der Regel abhängig beschäftig sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R, 7/18 R und 8/18 R - juris [Pflegekräfte in stationären Einrichtungen]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - B 12 KR 53/20 B - juris Rn. 11; Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R - zitiert nach Terminsbericht 37/21).
  • BSG, 23.03.2017 - B 5 RE 1/17 B

    Statusfeststellungsverfahren - Streitgegenstand einer erhobenen Anfechtungs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - L 26 BA 6/20
    Ob die Klägerin als Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aufgrund ihrer Stellung als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der (früheren) P UG mit Sperrmajorität im gegenständlichen Zeitraum rentenversicherungspflichtig war, war schon nicht Gegenstand des Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV bei der Beklagten und wird, wie ausgeführt, deshalb auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens umfasst (vgl. BSG, Beschluss vom 23. März 2017 - B 5 RE 1/17 B - juris Rn. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 609/17

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beschäftigter einer GbR - Adressat des

  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 4 R 2218/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fernmelde- und Netzwerktechniker -

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BGH, 04.04.2007 - III ZR 197/06

    Rechtsfolgen der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann; Begriff des

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 3/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bühnenkünstler - Opernchorsänger -

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 27.11.1980 - 8b/12 RAr 9/79

    Anspruch auf Konkursausfallgeld

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
    Die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person könne im Sozialrecht nicht mit Blick auf ein gewünschtes Ergebnis hinweg fingiert werden (unter Hinweis auf Urteile des Hessischen LSG vom 18.11.2021 - L 1 BA 25/21 - und LSG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2021 - L 26 BA 6/20 -).

    Ebenso ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) und einer GmbH bei bestehendem Dienstleistungsvertrag zwischen der Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH (Krankenhausträgerin) verneint hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05. November 2021, Az.: L 26 BA 6/20; ähnlich auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, Az.: L 11 R 3853/16).

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