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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2008 - L 28 B 553/08 AS ER   

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https://dejure.org/2008,25542
LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2008 - L 28 B 553/08 AS ER (https://dejure.org/2008,25542)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - L 28 B 553/08 AS ER (https://dejure.org/2008,25542)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2008 - L 28 B 553/08 AS ER (https://dejure.org/2008,25542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Änderung eines Aktivrubrums; Pflicht eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft zur Geltendmachung seiner Ansprüche im eigenen Namen; Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - L 28 AS 1276/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2008 - L 28 B 553/08
    6 Der Senat hat im Übrigen mit Urteil vom 6. März 2008 - L 28 AS 1276/07 - entschieden, dass von den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die der Antragsteller zu 3) nach Aktenlage in Höhe von 192, 00 Euro monatlich bezieht, ein monatlich zu zahlendes Schulgeld (dort: Lehrgangsgebühren) sowie die Kosten der Fahrten zur Ausbildungsstätte (vgl. insoweit nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2942]) als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe von diesem Einkommen abzusetzen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 102/06

    Arbeitslosengeld II - Individualanspruch - Bedarfsgemeinschaft - Bekanntgabe des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2008 - L 28 B 553/08
    Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft die Ansprüche der weiteren Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft, seiner volljährigen seiner Kinder, nicht im eigenen Namen mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -).Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2008 - L 28 B 553/08
    Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft die Ansprüche der weiteren Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft, seiner volljährigen seiner Kinder, nicht im eigenen Namen mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -).Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
  • SG Aachen, 11.11.2008 - S 14 AS 130/08

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Berücksichtigung von Bafög-Leistungen

    Es ist allerdings umstritten, ob bei Verwendung der BAföG-Leistungen für Schulgeld die Leistungen in entsprechender Höhe als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anzusehen sind (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2008, L 5 ER 124/08 AS; Sächsisches LSG, Urteil vom 21.12.2007, L 3 AS 73/06; das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2008, L 28 B 553/08 AS ER sieht Schulgeld als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe", die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzuziehen sei; gegen eine Berücksichtigung von Schulgeld über die Pauschale hinaus LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.03.2008, L 13 AS 205/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007, L 5 B 949/07 AS ER).

    Eine Bereinigung des Einkommens in Form der BAföG-Leistungen durch das Schulgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (wie vom LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2008, L 28 B 553/08 AS ER favorisiert) kommt nicht in Betracht, da das Schulgeld für den Bezug von BAföG-Leistungen nicht "notwendig" im Sinne dieser Norm ist (vgl. näher LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007, L 5 B 949/07 AS ER).

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