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   LSG Thüringen, 06.11.2003 - L 3 AL 755/01   

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https://dejure.org/2003,29541
LSG Thüringen, 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 (https://dejure.org/2003,29541)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 (https://dejure.org/2003,29541)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 06. November 2003 - L 3 AL 755/01 (https://dejure.org/2003,29541)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - gesonderte

    Bei der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen wahrscheinlich nicht zustande kommen würde (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 06. November 2003 - L 3 AL 755/01 - ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2007 - L 3 AL 75/06

    Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung - Mobilitätshilfe - Fahrkostenbeihilfe

    Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003, L 3 AL 755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröffentlicht in juris; Hennig in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 45; Stratmann, a.a.O., § 53 Rz. 5); in diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 45).
  • SG Dresden, 25.02.2006 - S 23 AL 2075/04

    Notwendigkeit der Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

    Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (so bspw. zutreffend: Thüringer LSG, Beschluss vom 06.11.2003, Az: L 3 AL 755/01; Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 45); in diesem Sinn ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III (so zutreffend: Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2005, § 53, Rn. 45).

    Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (so zutreffend: Thüringer LSG, Beschluss vom 06.11.2003, Az: L 3 AL 755/01; Bernard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Aufl. 2003, § 9, Rn. 69; Stratmann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Aufl. 2005, § 53, Rn. 5; Stark in: Wissing/Mutsch-ler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskommentar zum SGB III, 2. Aufl. 2004, § 53, Rn. 10; Petzold in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Januar 2006, K § 53, Rn. 10).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2007 - L 3 AL 47/06
    Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschl. v. 6. November 2003, L 3 AL 755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urt. v. 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröffentlicht in juris; Hennig in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 45; Stratmann, a.a.O., § 53 Rz. 5).
  • LSG Bayern, 15.06.2011 - L 10 AL 186/09

    Der Begriff der Notwendigkeit im Sinne von § 53 Abs 1 SGB III setzt eine

    Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Beitragsmittel der Beklagten für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 - Juris).
  • SG Dresden, 08.08.2007 - S 35 AL 837/05

    Streit über die Bewilligung einer Mobilitätshilfe in Form einer

    Die Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen sollen nur erbracht werden, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2007, L 3 AL 75/06; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003, L 3 AL 755/01; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04; Hennig in Eicher/Schlegel, § 53 Rz. 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.12.2008 - L 11 AL 157/08
    Das Merkmal der Notwendigkeit einer Förderung bringt zum Ausdruck, dass die Beitragsmittel nur eingesetzt werden sollen, wenn das angestrebte Ziel also beispielsweise die Arbeitsaufnahme auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist (vgl. Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. November 2003 L 3 AL 755/01 veröffentlicht in juris).
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