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   LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10   

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https://dejure.org/2012,49033
LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 (https://dejure.org/2012,49033)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 (https://dejure.org/2012,49033)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. September 2012 - L 3 AS 42/10 (https://dejure.org/2012,49033)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 22 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 7 SGB 2, § 311 Abs 3 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Arbeitslosengeld II - Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden und Renovierungskosten - keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 4 SGB 2 aF oder § 22 Abs ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei Mietschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtsansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei Mietschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10
    Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass das SG zu Recht von der Eröffnung des Sozialrechtsweges gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG ausgegangen ist, da der von der Klägerin behauptete Rechtsinhalt insbesondere des Schreibens des Beklagten vom 13. Dezember 2006 in besonderer Weise durch die Vorschriften des SGB II geprägt wird und ein sich hieraus ergebender Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. Mai 1994, Az.: 5 C 33/91, zitiert nach juris, Rdn. 17, zum damals geltenden BSHG).

    Selbst wenn aber der Familie T... bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden wären und wenn der Beklagte erklärt hätte, dass er die bewilligten Kosten für Unterkunft direkt an die Klägerin zahlen werde, wäre zu berücksichtigen, dass weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers noch das vom Grundsicherungsträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfebedürftigen Unterkunft und Heizung zu sichern, für die Annahme ausreichen, ein Grundsicherungsträger wolle mit der Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfebedürftigen und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen, eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, Az.: 5 C 33/91, zitiert nach juris unter Geltung des BSHG; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

    Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Grundsicherungsträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

    Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Grundsicherungsträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieter-anspruchs (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2010 - L 9 AS 480/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10
    Sie begehrt als Realakt eine Geldzahlung des Beklagten, welche auch nicht den Erlass eines vorgeschalteten Verwaltungsaktes erfordert, weil zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten zu keiner Zeit ein Sozialrechtsverhältnis bestand (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, Az.: L 9 AS 480/10, zitiert nach juris).

    Selbst wenn aber der Familie T... bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden wären und wenn der Beklagte erklärt hätte, dass er die bewilligten Kosten für Unterkunft direkt an die Klägerin zahlen werde, wäre zu berücksichtigen, dass weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers noch das vom Grundsicherungsträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfebedürftigen Unterkunft und Heizung zu sichern, für die Annahme ausreichen, ein Grundsicherungsträger wolle mit der Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfebedürftigen und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen, eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, Az.: 5 C 33/91, zitiert nach juris unter Geltung des BSHG; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

    Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Grundsicherungsträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

    Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Grundsicherungsträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieter-anspruchs (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010, a.a.O.).

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 220/11

    Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben - Widerspruch - Anfechtung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10
    Ein bloßes mittelbares Interesse genügt nicht (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 18. August 2011, 8 AZR 220/11, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10
    Zudem habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Urteil vom 23. November 2006 zum Aktenzeichen L 7 SO 4415/05 angenommen, dass der Sozialhilfeträger u. a. Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe, und zwar derjenige Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die zu renovierende Wohnung befinde.
  • LSG Bayern, 05.08.2015 - L 7 AS 263/15

    Direktzahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter

    Die Direktzahlung an den Vermieter erfülle vielmehr den Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten aus § 22 Abs. 1 SGB II (LSG NRW, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, L 3 AS 42/10; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013, L 7 AS 381/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 699/15

    Zahlungsbegehren aus einer zugesagten Direktzahlung von Kosten der Unterkunft;

    Unabhängig davon teilt der Senat die Rechtsauffassung des SG, wonach es sich bei einem Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus einer Übernahmeerklärung nach § 22 Abs. 7 SGB II herleitet, um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG handelt (ebenso: SG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2008 - S 24 AS 722/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2011 - L 9 AS 1932/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2012 - L 3 AS 42/10 -, Rn 32; vgl. zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz [BSHG]: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71).

    Über den streitbefangenen Zahlungsanspruch war nicht vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weil die Beteiligten sich nicht in einem subordinationsrechtlichen Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüberstanden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2012 - L 3 AS 42/10 -, Rn 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11. November 2010 - L 9 AS 480/10 -, Rn 36, 37, sowie vom 28. September 2011 - L 9 AS 1932/10 -, Rn 34ff.).

    Die Vorschrift dient vielmehr allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen (vgl. erneut: BT-Drucks 17/3404, S. 98), begründet also keinen sog. Drittschutz, sondern allenfalls eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2012 - L 3 AS 42/10 -, Rn 39; Berlit in: LPK-SGB 11, 5. Auflage 2013, § 22 Rn 178).

    Bei einer Übernahmeerklärung nach § 22 Abs. 7 SGB II ist zunächst abzugrenzen, ob die Erklärung lediglich eine Tatsachenmitteilung enthält (d.h.: Mitteilung der Leistungsberechtigung der Mieter und Ankündigung einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung, nämlich im Wege der Direktzahlung) oder ob darüber hinaus auch eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter begründet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2010 - L 9 AS 480/10 - LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2012 - L 3 AS 42/10 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010 - I-24 U 230/09, ZMR 2011, 713).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Ausübung seiner ihm nach dem SGB II obliegenden hoheitlichen Aufgaben (hier: Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II) gegenüber den Klägern anstelle einer öffentlich-rechtlichen Zusage eine privatrechtliche Erklärung abgeben wollte, sind nicht erkennbar (vgl. zum Regelfall der öffentlich-rechtlichen Natur einer Übernahmeerklärung nach § 22 Abs. 7 SGB II: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010, a.a.O.).

  • SG München, 18.03.2015 - S 19 AS 179/14

    Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II für die Unterkunft durch den

    Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht durch Verwaltungsakt gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entschieden und wäre hierzu mangels Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem Kläger auch nicht berechtigt gewesen, weil zwischen dem Kläger als Vermieter der Leistungsberechtigten und dem Beklagten zu keiner Zeit ein Sozialrechtsverhältnis bestand (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, Az.: L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, Az.: L 3 AS 42/10; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013, Az.: L 7 AS 381/12).

    Zudem vermittelt diese Norm dem Kläger keinen Drittschutz, da sie ausschließlich dem Schutz des Leistungsberechtigen im Falle von unwirtschaftlichen Verhaltens dient (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, Az. L 3 AS 42/10 m.w.Nachw.).

    cc) Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers an der fehlenden drittschützenden Wirkung dieser Norm, denn § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II dient ausschließlich dem Schutz des Leistungsberechtigen im Falle von unwirtschaftlichen Verhaltens (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, Az.: L 3 AS 42/10 m.w.Nachw.).

    Aus ihr folgt nur eine Empfangsberechtigung des Vermieters, falls der Leistungsträger die Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an ihn verfügt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 10 und Urteil vom 28.03.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R, Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, Az.: L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, Az.: L 3 AS 42/10; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013, Az.: L 7 AS 381/12).

    Die Direktzahlung an den Vermieter erfüllt vielmehr den Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten aus § 22 Abs. 1 SGB II (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, Az.: L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, Az.: L 3 AS 42/10; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013, Az.: L 7 AS 381/12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2014 - L 19 AS 2329/13

    Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Betriebskostennachforderungen

    Über diesen Anspruch hat der Beklagte weder durch einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X entschieden noch wäre er zu einem solchen Handeln berechtigt gewesen (vgl. zur fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis im Verhältnis von Jobcenter zum Vermieter eines Leistungsberechtigten LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zu § 22 Abs. 4 SGB II a.F.).

    Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. dient dem Schutz des Leistungsberechtigen im Falle von unwirtschaftlichen Verhaltens dient und vermittelt keinen Drittschutz zu Gunsten eines Vermieters (LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 m.w.N.).

    Sie begründet damit keinen eigenen Anspruch von Vermietern gegenüber dem Leistungsträgern auf Zahlung der Miete, einschließlich etwaiger Nebenkostennachforderungen, sondern nur eine Empfangsberechtigung des Vermieters, falls der Beklagte die Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an ihn verfügt (vgl. hierzu BSG Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R, Rn. 10 und 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R, Rn 12; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12).

    Die Direktzahlung an den Vermieter erfüllte den Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten (Mieters) aus § 22 Abs. 1 SGB II (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12).

  • LSG Bayern, 12.10.2017 - L 7 AS 326/17

    Leistungen, Mieter, Abtretung, Jobcenter, Berufung, Verwaltungsakt, Unterkunft,

    Die Direktzahlung an den Vermieter erfülle vielmehr den Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten aus § 22 Abs. 1 SGB II (LSG NRW, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012, L 3 AS 42/10; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013, L 7 AS 381/12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2019 - L 7 AS 2024/18

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Stellt sich der Klageanspruch nach der von dem Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der in besonderer Weise durch das SGB II geprägt wird und wäre ein sich hieraus ergebener Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, so ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10).

    Auch vorliegend ist die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die Überweisung der Unterkunftskosten in besonderer Weise durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB II geprägt (so auch LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10).

  • BSG, 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung

    Aufgrund der für die Rechtswegzuweisung maßgeblichen rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft, auf die die Klägerin ihre Zahlungsklage allein gestützt hat, ist vorliegend nicht über die Rechtswegzuständigkeit für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern zu entscheiden, denen Kostenübernahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II zugrunde liegen (vgl zu Kostenübernahmeerklärungen BVerwG vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71; BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris; vgl zu Direktzahlungen Schleswig-Holsteinisches LSG vom 21.9.2012 - L 3 AS 42/10 - juris; Bayerisches LSG vom 21.1.2013 - L 7 AS 381/12 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2014 - L 19 AS 2329/13 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.11.2016 - L 11 AS 699/15 - juris; vgl zur Rückforderung nach Direktzahlung auch BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2017 - L 19 AS 2129/17

    SGB-II -Leistungen; Rechtsweg für eine Klage auf Inanspruchnahme aus einer

    Von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des Handelns des Jobcenters sei dabei auszugehen, wenn es besonders durch die Vorschriften des SGB II geprägt sei (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10).
  • LSG Bayern, 13.02.2020 - L 7 AS 396/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch eines Heilöllieferanten gegen

    Sie dient nicht den Interessen von Vermietern oder sonstigen Energielieferanten, sondern allein dem Erhalt der Wohnung des Leistungsberechtigten und damit dem Ziel der Verwirklichung des grundrechtlich geschützten Grundbedürfnisses auf Wohnen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98; LSG Schleswig-Holstein vom 21.9.2012, L 3 AS 42/10; juris-PK, § 22 SGB II, Rn 223, 227; Hauck/Noftz, § 22 SGB II, Rn 318; a.A. ohne weitere Begründung Eicher, SGB II, § 22 Rn 247 "Auszahlungsanspruch").
  • SG Aachen, 13.10.2015 - S 11 AS 663/15

    Rechtsnatur des Anspruchs des Vermieters einer Sozialwohnung auf direkte

    Letztlich bedarf es - nach allgemeinen Grundsätzen - der Feststellung eines eindeutigen Rechtsbindungswillens (so für den Fall der Sozialhilfe nach dem BSHG, BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91 = juris; Oberverwaltungsgericht - OVG - für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2000 - 22 A 5519/98 = juris; LG - Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 - 11 S 131/86 = , NJW-RR 1987, 1372 f.; für die Rechtslage unter Geltung des SGB II, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 - I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris; Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 9/07 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10 = juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 = juris; jeweils ablehnend; bejahend LG Würzburg Urteil vom 20.04.1988 - 4 S 2603/87 = NJW-RR 1988, 1483 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2017 - L 11 AS 655/15
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