Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9582
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05 ER (https://dejure.org/2005,9582)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.10.2005 - L 3 KA 128/05 ER (https://dejure.org/2005,9582)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 128/05 ER (https://dejure.org/2005,9582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 95b Abs. 1 SGB V; § 95b Abs. 3 SGB V; § 13 Abs. 3 SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V; § 106 SGB V; § 1 Abs. 2 GOZ; § 86b Abs. 2 SGG; Art. 12 Abs. 1 GG
    Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen von gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der Krankenkassen; Folgen des Verzichts auf die vertragszahnärztliche Zulassung nach einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen von gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der Krankenkassen; Folgen des Verzichts auf die vertragszahnärztliche Zulassung nach einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 95b; SGG § 86b Abs. 2
    Kollektiver Zulassungsverzicht in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechtigung des Vertragszahnarztes zur Weiterbehandlung, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Honorarsicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Der Senat hält an seiner Auffasung fest, dass ein Vertrags(zahn)arzt (hier: Kieferorthopäde), der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet hat, auch im Anschluss hieran nach Maßgabe des § 95b Abs. 3 SGB V berechtigt bleibt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln (Anschluss an Beschl. v. 05.01.2005 - L 3 KA 237/04 ER = MedR 2005, 179).

    Zur rechtlichen Begründung ihrer "Abmahnung" beriefen sich die Kieferorthopäden im Wesentlichen auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Januar 2005 in dem Verfahren L 3 KA 237/04 ER.

    Dies habe auch der erkennende Senat mit seinen Beschlüssen vom 5. Januar 2005 und vom 18. Februar 2005 (beide im Verfahren L 3 KA 237/04 ER) bestätigt.

    Vor dem Hintergrund der o.a. BSG-Rechtsprechung zur Auslegung von Pressemitteilungen der vorliegenden Art entwickelt der Senat damit seine Rechtsprechung fort, nach der ein Unterlassungsanspruch bisher nur bejaht worden war, wenn eine Kasse einzelnen Versicherten gegenüber die Behandlungsberechtigung eines namentlich genannten Kieferorthopäden verneinte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - Nds. Rpfl.

    Diese Rechtslage ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 95b Abs. 3 und den hierzu ergangenen gesetzgeberischen Materialien (BT-Drs. 12/3608, Seite 95f); dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. hierzu insgesamt den Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Die Berechtigung der Antragstellerin und anderer kollektiv ausgeschiedener Kieferorthopäden zur Behandlung von Versicherten der GKV widerspricht auch nicht leistungsrechtlichen Grundsätzen des SGB V. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 (a.a.O.) dargelegt, dass der Leistungsanspruch der Versicherten nach Inhalt und Umfang nicht dadurch verändert wird, dass sein Behandler zu dem in § 95b Abs. 1 SGB V genannten Personenkreis gehört.

    Bei der gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgten Streitwertfestsetzung hat sich der Senat daran orientiert, dass er in dem vergleichbaren Verfahren L 3 KA 237/04 ER (Senatsbeschluss v. 5. Januar 2005), das allein die Antragsgegnerin zu 1. als größte niedersächsische Krankenkasse betraf, von einem Streitwert von 100.000,- EUR ausgegangen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Der Senat hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum bestehen.

    Denn das BMGS hat in seiner im Parallelverfahren L 3 KA 109/05 ER erteilten Auskunft vom 30. August 2005 mitgeteilt, Erkenntnisse über die Entwicklung des vertragsärztlichen und des vertrags(zahn)ärztlichen Honorarniveaus von 1992 bis 2004 bzw. über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen privat(zahn)ärztlichem und vertrags(zahn)ärztlichem Honorarniveau in diesem Zeitraum lägen nicht vor.

    Dabei ist der vorliegend gestellte Feststellungsantrag auch statthaft, wie der Senat in einem parallel gelagerten Verfahren (L 3 KA 109/05 ER) entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2005).

    Lediglich in den Fällen, in denen ausgeschiedenen Kieferorthopäden wegen des Eingreifens der Wiederzulassungssperre gemäß § 95b Abs. 2 die Rückkehr in das vertragszahnärztliche System versagt bleibt und der dauerhafte Ausfall von Forderungen nach § 95b Abs. 3 deshalb den Weiterbestand der Praxis gefährdet, erfordert Art. 12 Abs. 1 GG in Fällen der vorliegenden Art, eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Betroffenen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Daneben ist aber seit langem anerkannt, dass Versicherte ausnahmsweise auch Privat(zahn)ärzte in Anspruch nehmen können, wenn ein sog. Systemversagen vorliegt, etwa weil Versorgungslücken vorliegen oder weil beispielsweise Privatbehandler als Folge von Informationspflichtverletzungen eines Vertragsarztes in Anspruch genommen worden sind (vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 12; SozR 3-2500 § 29 Nr. 3; Höfler in: Kasseler Kommentar a.a.O., § 13 SGB V RdNr. 34; Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Lsbls. - Stand April 2005 - , § 13 SGB V RdNr. 25ff, jeweils m.w.N.).

    In dieser Weise ist § 95b Abs. 3 SGB V ersichtlich auch vom BSG verstanden worden (SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 - betreffend kieferorthopädische Behandlung).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Auf Artikel 5 GG berufen sich die Antragsgegner in diesem Zusammenhang ohnehin zu Unrecht, weil Kassen und Kassenverbände Bestandteile der mittelbaren Staatsverwaltung und damit nicht grundrechtsfähig im Sinne des Artikels 19 Abs. 3 GG sind (BVerfGE 39, 302, 313; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 - Juris).
  • VGH Hessen, 29.09.1992 - 6 TG 1517/92

    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Erteilung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Dabei ist zu Lasten des jeweiligen Antragstellers u.U. auch zu berücksichtigen, ob er die nunmehr vorliegende nachteilige Situation selbst mitzuverantworten hat (VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 380, 381; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 314; Finkelnburg/Jank a.a.O., RdNr. 155 m.w.N) und ob ihm Alternativen zur Verfügung stehen, um den drohenden Nachteil auch ohne vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden (HessVGH DVBl 1993, 57; NVwZ-RR 1992, 361).
  • BVerfG, 07.06.1991 - 1 BvR 1707/88

    Fehlende Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Krankenkassenverbänden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Auf Artikel 5 GG berufen sich die Antragsgegner in diesem Zusammenhang ohnehin zu Unrecht, weil Kassen und Kassenverbände Bestandteile der mittelbaren Staatsverwaltung und damit nicht grundrechtsfähig im Sinne des Artikels 19 Abs. 3 GG sind (BVerfGE 39, 302, 313; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 - Juris).
  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Dabei ist zu Lasten des jeweiligen Antragstellers u.U. auch zu berücksichtigen, ob er die nunmehr vorliegende nachteilige Situation selbst mitzuverantworten hat (VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 380, 381; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 314; Finkelnburg/Jank a.a.O., RdNr. 155 m.w.N) und ob ihm Alternativen zur Verfügung stehen, um den drohenden Nachteil auch ohne vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden (HessVGH DVBl 1993, 57; NVwZ-RR 1992, 361).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1991 - A 16 S 1239/91

    Aufenthaltsgenehmigung der DDR; zum Erlöschen nach Ausreise vor dem 1990-10-03

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Dabei ist zu Lasten des jeweiligen Antragstellers u.U. auch zu berücksichtigen, ob er die nunmehr vorliegende nachteilige Situation selbst mitzuverantworten hat (VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 380, 381; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 314; Finkelnburg/Jank a.a.O., RdNr. 155 m.w.N) und ob ihm Alternativen zur Verfügung stehen, um den drohenden Nachteil auch ohne vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden (HessVGH DVBl 1993, 57; NVwZ-RR 1992, 361).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05

    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Zur Neuansiedlung einer ausreichenden Zahl von Kieferorthopäden ist es aber bisher nicht gekommen, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegner zu 1. und zu 3. bis 7. (Schriftsatz vom 15. April 2005) ergibt; vielmehr verweisen die Krankenkassen die Versicherten auf bisher schon zugelassene Kieferorthopäden (vgl. hierzu den Beschluss des 4. Senats des LSG Nds.-Bremen vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER -).
  • BVerfG, 10.04.2000 - 1 BvR 422/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen die Pflicht,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05
    Denn die Berufsausübungsfreiheit des (Zahn-)Arztes wird durch Gemeinwohlbelange beschränkt, zu denen insbesondere der Schutz eines funktionierenden vertrags(zahn)ärztlichen Systems im Rahmen der GKV gehört (BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr. 2).
  • OVG Hamburg, 06.01.1997 - Bs III 157/96

    Zulassung zum Studium; Einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund;

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • VG Köln, 18.11.2003 - 4 L 2623/03

    Unzulässige Äußerungen eines Organs der Gemeinde in der Presse im Zeitraum

  • OLG München, 11.12.2003 - 29 U 4296/03

    Wettbewerbsverstoß durch unsachliche Herabwürdigung eines Mitbewerbers

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RK 2/96

    Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - L 3 AS 315/14

    Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen

    Dabei sind je nach Fallgestaltung neben allgemeinen Billigkeitserwägungen die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, sowie die Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (LSG Nds. v. 12.10.2005 - L 3 KA 128/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Die grundsätzliche Berechtigung der Kollektivaussteiger, auch nach Rückgabe der Zulassung Versicherte der GKV behandeln zu können - und nur damit hat sich der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Beschlüsse v. 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - MedR 2005, 179; v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER und L 3 KA 128/05 ER ) entsprechend den dort formulierten Anträgen beschäftigt - sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Behandlung stattgefunden hat, welche die Rechtsfolge aus § 95 b Abs. 3 SGB V begründet.

    Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn diese Freiheit - wie im Fall des § 95b Abs. 1 SGB V - durch konzertiertes Verhalten zu dem Zweck missbraucht wird, Druck auszuüben, etwa um den Gesetzgeber oder die Normgeber der Selbstverwaltung der Vertrags(zahn)ärzte zur Änderung von Rechtsvorschriften zu bewegen oder sogar die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in einem bestimmten Gebiet insgesamt auszuhöhlen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 128/05 ER).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht