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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02 ER   

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https://dejure.org/2002,11352
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02 ER (https://dejure.org/2002,11352)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.08.2002 - L 3 KA 161/02 ER (https://dejure.org/2002,11352)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. August 2002 - L 3 KA 161/02 ER (https://dejure.org/2002,11352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung - rechtliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftspraxis - Auslegung des Begriffs "in freier Praxis" - - Übertragung eines Vertragsarztsitzes an Arzt mit angestelltenähnlicher Beteiligung - Verkehrswert

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV; § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV; § 103 Abs. 4 SGB V
    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis; Erschleichung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis durch unwahre Angaben; Auslegung im Sinne konkreter allgemeiner Anforderungen an die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis; Erschleichung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis durch unwahre Angaben; Auslegung im Sinne konkreter allgemeiner Anforderungen an die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass von der Zulassung und dem Vertragsarztsitz als öffentlich-rechtlicher Berechtigung bzw. Zuordnung die "Arztpraxis" als Gesamtheit der gegenständlichen und personellen Grundlagen der Tätigkeit des in freier Praxis niedergelassenen Arztes als Vermögensgegenstand zu unterscheiden ist (BSG; U.v. 29. September 1999, Az: B 6 KA 1/99 R-SozR 3-2500 § 103 Nr. 5).

    Die Zulassung darf nicht einmal unter der Bedingung erteilt werden, dass zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt und dem vom Zulassungsausschuss ausgewählten Bewerber tatsächlich ein Vertrag über die Übernahme der Praxis bzw. des Praxisanteils - unter der Voraussetzung der Erteilung einer Zulassung an den Bewerber - abgeschlossen worden ist oder wird (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 29. September 1999 aaO).

    Im Urteil vom 29. September 1999 (-B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5) hat das BSG ausgeführt, dass eine Praxis im Sinne des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden kann, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung - von der seltenen Situation eines Ruhens der Zulassung zunächst abgesehen - tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen ist.

    Zudem darf der Zulassungsausschuss einem Arzt, der die Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes in einer Gemeinschaftspraxis nicht fortsetzen will, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zulassung erteilen (vgl. BSG, U.v. 29. September 1999 aaO).

    Die Interessen der in einer Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte auf Fortführung einer Gemeinschaftspraxis in einer bestimmten gewachsenen und im Hinblick auf die apparativ-technische und personelle Ausstattung der Praxis sowie unter Berücksichtigung der Zahl der zu versorgenden Patienten angemessenen Größe werden nicht gewahrt, wenn im Wege des Nachbesetzungsverfahrens ein Arzt zugelassen wird, der sich an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit explizit nicht beteiligen will (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 29. September 1999 aaO).

    Melden sich auf die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes mit Bindung an eine Gemeinschaftspraxis keine Bewerber, die diese Bindung für ihre in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit akzeptieren wollen, oder erklären die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte übereinstimmend, mit keinem der an einem Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis interessierten Bewerber zusammenarbeiten zu wollen oder zu können, kann folgerichtig grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens auf der Grundlage des § 103 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht erteilt werden (vgl. BSG, U.v. 29. September 1999 aaO).

  • BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Bezeichnenderweise ist auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. März 1973 - 6 RKa 23/71 - E 35, 247, 252) die Übernahme eines finanziellen Verlustrisikos für die Annahme einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit nicht erforderlich.

    Ebenso wenig darf die eigenverantwortliche Gestaltung ärztlicher Tätigkeit durch die vertraglichen Regelungen gefährdet werden; soweit dies zur Wahrung der ärztlichen Therapiefreiheit erforderlich ist, müssen alle zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Vertragsärzte über die räumlichen und sächlichen Mittel der Praxis und das nichtärztliche Hilfspersonal disponieren können (vgl. zu diesen Erfordernissen: BSG, U.v. 16. März 1973 - 6 RKa 23/71 - E 35, 247, 250).

    Zwar wird in der Rechtsprechung des BSG angenommen, dass eine solche Einflussmöglichkeit einen wesentlichen Faktor freiberuflichen Risikos darstellt (vgl. Urt. v. 16. März 1973, aaO, S. 252); soweit damit nicht nur ein (typischer) Ist-Zustand beschrieben, sondern ein rechtliches Erfordernis aufgestellt werden soll, fehlt es an der gebotenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Auslegungs- und Anwendungsprobleme müssen zwar nicht völlig ausgeschlossen sein; bei starken Eingriffen in ein Grundrecht ist aber zu fordern, dass mit herkömmlichen juristischen Methoden klare Ergebnisse erzielt werden können (vgl. BVerfG; B.v. 04. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - E 87, 287, 317 f. - bezogen auf Eingriffe in die Berufswahlfreiheit -).

    Etwaige standespolitische Vorstellungen oder berufsständische Belange können für die Auslegung von berufsfreiheitsrelevanten Eingriffsnormen nicht maßgeblich sein (vgl. BVerfG, B.v. 4. November 1992, aaO, S. 319, 326).

    Überdies hebt auch das BVerfG die Notwendigkeit hervor, gesellschaftlichen Veränderungen traditioneller Berufsbilder im Zuge der in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Wandlungsprozesse Rechnung zu tragen (vgl. B.v. 4. November 1992 aaO, S. 320).

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Diese Steuerungsaufgabe könnten solche Regelungen nicht erfüllen, wenn der Arzt die gesetz- oder vertragswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch im Ergebnis dennoch vergütet bekäme (vgl. etwa BSG, Urt. v. 04. Mai 1994 - 6 RKa 40/93 - ">85%20SGB%20V%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 6 und Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32 b Nr. 1).

    Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht nahe, dass eine etwaige Missachtung dieses Gebotes den rückwirkenden Ausschluss eines Vergütungsanspruchs zur Folge hat, zumal die dem Antragsteller und Dr. G. erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis statusbegründenden Charakter hatte (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32 b Nr. 1).

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Dazu gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gefasst sein muss, dass sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt (BSG, Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 23/94 - E 76, 59, 61).

    Da ein von der Antragsgegnerin angenommenes Verbot einer solchen Ausübungsform sich wegen seiner Auswirkungen einer Beeinträchtigung der Berufswahl nähert, wäre ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. ebenfalls BSG, Urteil vom 15. März 1995, a.a.O., S. 63).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheiten ist zu fordern, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt, die Maßnahme also die Betroffenen nicht übermäßig belastet (BVerfG, B.v. 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - E 83, 1, 19).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Daraus ist insbesondere ein Recht der in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte auf Ausschreibung eines frei werdenden Vertragsarztsitzes abzuleiten (BSG, U. v. 25. November 1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 3, S. 22 ff.).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Die vorstehend aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides werden noch unter folgendem Gesichtspunkt verstärkt: Bei einer für die Allgemeinheit bedeutsamen und für den Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht lässt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine gesetzliche Regelung zu, die den sich verschweigenden Pflichtigen in aller Regel belastungsfrei bleiben lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - E 84, 239, 273).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung beengt wird, desto höher müssen die Anforderungen an die Dringlichkeit der öffentlichen Interessen sein, die zur Rechtfertigung solcher Beengung ins Feld geführt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 - E 11, 30, 42 f.).
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Diese Steuerungsaufgabe könnten solche Regelungen nicht erfüllen, wenn der Arzt die gesetz- oder vertragswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch im Ergebnis dennoch vergütet bekäme (vgl. etwa BSG, Urt. v. 04. Mai 1994 - 6 RKa 40/93 - ">85%20SGB%20V%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 6 und Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32 b Nr. 1).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

  • OLG Stuttgart, 21.02.2001 - 20 U 57/00

    Zulassung als Kassenarzt - öffentlich-rechtlicher Akt - Übernahme einer

  • OLG Koblenz, 02.03.2000 - 2 Ws 92/00

    Juristischer und wirtschaftlicher Schaden

  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auf Antrag des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 13.8.2002 (L 3 KA 161/02 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches insgesamt angeordnet.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - zahnärztliche Tätigkeit in

    Eine Beteiligung zur Förderung des Gesellschaftszwecks könne jedoch auch durch Dienstleistungen erbracht werden (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006, - L 11 KA 20/06 -, in juris); eine Beteiligung am Anlagevermögen sei nicht notwendig (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris).

    Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts (ebenso des ärztlichen Berufsrechts) sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV freilich nicht bindend und hierfür nicht strikt zu übernehmen, zumal § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV mit der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des frei praktizierenden (Zahn-)Arztes zur Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beitragen will (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris Rdnr.52); um Fragen des Schutzbedarfs durch die gesetzlichen Sozialversicherung geht es nicht.

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

    Solange diese Bestand habe, dürften Honoraransprüche nicht wegen Mängeln bei der Konstituierung der Gemeinschaftspraxis in Zweifel gezogen werden, wie mehrere Landessozialgerichte zu Recht entschieden hätten (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2003 - L 10 B 21/02 ER -, und auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. August 2002 - L 3 KA 161/02 ER -, GesR 2002, 21, 28).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

    Dies gilt hier in besonderer Weise auch deswegen, weil die abschließende Klärung der Anspruchsberechtigung - sowie des hiermit zusammenhängenden "Abrechnungsbetrugs" (vgl. BGH, NJW 2003, S. 1198 , zur - offen gelassenen - streng formalen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise im Strafrecht; allgemein hierzu Volk, NJW 2000, S. 3385 ff.; Wagner/Hermann, NZG 2000, S. 520 ff.; Stein, MedR 2001, S. 124 ff.) - von schwierigen Rechtsfragen abhängt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2002, S. 540 ff.; Spoerr/Fenner, MedR 2002, S. 109 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2008 - L 3 KA 316/04

    Rückforderung vertragsärztlichen Honorars im Rahmen einer sachlich-rechnerischen

    Mit Beschluss vom 13. August 2002 (AZ: L 3 KA 161/02 ER) hat der erkennende Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen auf die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt angeordnet.

    Nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren hält der Senat damit an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren L 3 KA 161/02 ER (Beschluss vom 13. August 2002) vertretenen anders lautenden Auffassung nicht mehr fest.

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gemeinschaftspraxis - Widerruf bzw Rücknahme der

    Für die Gemeinschaftspraxis könne eine angestelltenähnliche Ausgestaltung ausreichen, wie das LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 13. August 2002 (MedR 2002, 540) überzeugend ausgeführt habe.
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis -

    Für die Gemeinschaftspraxis könne eine angestelltenähnliche Ausgestaltung ausreichen, wie das LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 13. August 2002 (MedR 2002, 540) überzeugend ausgeführt habe.
  • SG Hannover, 13.10.2004 - S 16 KA 262/02
    Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen habe im Beschluss vom 13. August 2002 im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten, Aktenzeichen L 3 KA 161/02 ER, zu Recht darauf hingewiesen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht existiere, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu einem vollständigen Verlust des Honoraranspruchs führe.

    Die Kammer hat die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Akten des voraus-gegangenen Rechtsstreits im einstweiligen Rechtsschutz S 16 KA 104/02 ER / L 3 KA 161/02 ER beigezogen.

    Die Zulässigkeit auch erheblicher Abweichungen nimmt das LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 13. August 2002, L 3 KA 161/02 ER, an.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 37/05

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung der Genehmigung zur Führung einer

    Im Übrigen sei die Tätigkeit eines Arztes mit Kassenzulassung in einer Gemeinschaftspraxis mangels eindeutiger rechtlicher Vorgaben selbst dann vertragsarztrechtlich unbedenklich, wenn die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung einem Anstellungsvertrag sehr nahe komme (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, 13.8.2002 L 3 KA 161/02 ER).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2005 - 5 Sa 64/05

    Status eines Facharztes

    Weiter bezieht sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen vom 13.08.2002 - L 3 KA 161/02 ER-, des OLG Hamm vom 18.12.1992 - 26 U 141/92 - und des BAG vom 11.07.1980 - 7 AZR 552/78 -.
  • LG Düsseldorf, 05.04.2012 - 5 O 724/06

    Gleichgewichtigkeit der Beteiligung beider Partner einer Gemeinschaftspraxis am

  • LSG Hessen, 25.04.2007 - L 4 KA 28/05
  • SG Schwerin, 17.09.2014 - S 3 KA 23/10
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - L 1 KA 7/06

    Vertragsarzt - Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis -

  • LSG Bayern, 05.05.2003 - L 12 B 170/03
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