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   LSG Hamburg, 22.01.2009 - L 3 R 17/08   

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https://dejure.org/2009,13547
LSG Hamburg, 22.01.2009 - L 3 R 17/08 (https://dejure.org/2009,13547)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2009 - L 3 R 17/08 (https://dejure.org/2009,13547)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 (https://dejure.org/2009,13547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Rückschlüssen aus den Unterlagen anderer Behörden; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts zur Beitragsnachforderung durch einen Träger der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Bescheides über eine Beitragsnachforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Betriebsprüfung: Beitragsbescheide müssen sorgfältig begründet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 45
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 5 R 554/13

    Betriebsprüfung: Bestandskraft von Prüfbescheiden

    a) Auf die vorliegende Betriebsprüfung bei der Klägerin gem. § 28p SGB IV ist als Verfahrensrecht das SGB X anzuwenden, §§ 1, 8 SGB X (vgl. LSG Hamburg vom 22.01.2009 - L 3 R 17/08 Rdnr. 33 - zitiert nach Juris).
  • SG Dresden, 23.01.2020 - S 35 R 536/19
    Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie (zum Beispiel des Sozialversicherungsrechts) aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 -, juris).

    Der Rentenversicherungsträger kann sich nicht darauf zurückziehen, die allgemeine Berechnungsweise zu erläutern, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bezogen auf den konkreten Einzelfall darzustellen (ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 -, Rn. 34, juris).

  • LSG Bayern, 22.03.2012 - L 5 R 138/12

    Betriebsprüfung: Stichprobenprüfungen können die nachträgliche Rücknahme

    Dieser Gefahr begegnet das gem §§ 1, 8 SGB X auch für Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV geltende SGB X (vgl LSG Hamburg Urteil vom 22.1.2009 - L 3 R 17/08, Rz. 33 - zitiert nach juris) mit den Regelungen in §§ 44 ff SGB X. Danach sind bereits bestandskräftige Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen einer nachträglichen Beseitigung zugänglich; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei dem ergangenen Bescheid; ein weiterer, den gleichen Gegenstand regelnder späterer Bescheid ist rechtswidrig.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 - L 4 BA 3605/20

    Betriebsprüfung - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheides über die Auflösung von

    Sie unterliegen anderseits aber auch im Rahmen ihrer Prüftätigkeit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (§ 1 Abs. 1 SGB X) und damit bei der abschließenden Prüfentscheidung auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 14. November 2012 - L 5 R 890/12 B ER - juris, Rn. 17; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 - juris, Rn. 33).
  • LSG Bayern, 14.11.2012 - L 5 R 890/12

    Bestimmtheitsgebot und Betriebsprüfungsbescheid: zu den Anforderungen des § 33

    Dabei unterliegen sie wie auch sonst den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 1 Abs. 1 SGB X, vgl Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 22.01.2009 - L 3 R 17/08).
  • SG Aachen, 09.03.2020 - S 7 R 608/19
    Sie muss das Verwaltungshandeln transparent machen und überflüssigen Rechtsbehelfen vorbeugen (Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08; Engelmann in: von Wulfen/Schütze Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 35 Rn. 2).
  • LSG Bayern, 20.04.2012 - L 5 R 246/12

    Beitragsprüfungsbescheid - Durchbrechung der Bestandskraft - Rücknahme -

    25 Denn nach der Gesamtkonzeption des SGB X, welches gem. §§ 1, 8 SGB X auch auf Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV Anwendung findet (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009 - L 3 R 17/08) ist ein Bescheid, welcher nach einem früheren Bescheid ergeht und einen identischen Regelungsgegenstand umfasst, rechtswidrig, es sei denn, die bereits bestandskräftige Regelung würde im Nachhinein beseitigt nach den besonderen Regelungen der §§ 44 ff SGB X, die auch verfahrensrechtlicher Natur sind und denen ein vertrauenschützenden Charakter immanent ist (aA Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 TOP 12; http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/ Fachthemen/Besprechungsergebnisse/2011/bsperg_20111124-BeitrEinz.pdf).
  • SG Aachen, 10.02.2020 - S 7 R 472/19
    Sie muss das Verwaltungshandeln transparent machen und überflüssigen Rechtsbehelfen vorbeugen (Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08; Engel-mann in: von Wulfen/Schütze Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 35 Rn. 2).
  • LSG Bayern, 28.06.2011 - L 5 R 880/10

    Betriebsprüfungsbescheide dürfen nicht nur Status feststellen

    Eine Heilung des Bescheidfehlers ist damit nicht möglich; entsprechendes ist im Übrigen auch nicht für die Folgezeit des Verfahrens und Gerichtsverfahrens festzustellen (vgl LSG Hamburg vom 22.1. 2009 - L 3 R 17/08 RdNr 37 - zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.04.2016 - L 3 R 346/14

    Rentenversicherung (R)

    Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 -, juris, Rn. 34).
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