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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05 (https://dejure.org/2005,4627)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 (https://dejure.org/2005,4627)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. August 2005 - L 3 R 98/05 (https://dejure.org/2005,4627)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesene Rentenleistungen; Anforderungen an die Anwendung der Entreicherungseinwendung des § 118 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI); ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rentenüberzahlung - Erstattungspflicht eines Geldinstuts - unzulässige Befriedigung eigener Forderung - Minderung Dispositionskredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ).

    Dieses wird von der Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog. Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff, NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S.2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).

    Der Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).

    Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in S.1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).

    Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches Sonderrecht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherugnsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).

    Ist eine Rücküberweisung aus dem Guthaben nicht möglich, sind sämtliche Rechtshandlungen des Kreditinstituts insoweit entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder wegen Bedingungseintritts unwirksam (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.).

    (Allein) dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI, der im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen will, damit die Gelder möglichst bald und auf unkomplizierte Weise dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 m.w.N).

    Dies ist aber nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung - anders als vorliegend - sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Mit der Berufsausübungsfreiheit sei die Rückerstattungspflicht der Kreditinstitute bei Eingang der Rente auf ein debitorisches Konto nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -) nur dann vereinbar, wenn sich die damit verbundenen Belastungen des Kreditinstituts in einem überschaubaren Rahmen hielten.

    Insbesondere wäre ein vom Rentenversicherungsträger mit Hilfe der Gerichte durchsetzbarer Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI gegen die dort Genannten zeitraubend, da dem Rentenversicherungsträger die zur Durchsetzung des Anspruch notwendigen Angaben (Name des Kontoinhabers bzw. des Rechtsnachfolgers des Versicherten, Kontenstand und Kontenbewegung) nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -).

    Unzutreffend ist insoweit bereits, dass das BSG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.12.12001 - B 4 RA 126/00 R -) eine Vereinbarkeit der hier streitigen Regelung mit Art. 12 GG nur deshalb angenommen hat, weil die damit verbundenen Folgen sich in einem überschaubaren geringfügigen Rahmen hielten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidend, ob im Zeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstituts mit eigenen Forderungen auch tatsächlich stattgefunden hat (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -); denn abgesehen davon, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI wegen des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot relativ unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.

    Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen - Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden, Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -).

    Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -).

  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Zur Begründung hat es im wesentlichen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - und vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 -) ausgeführt, dass die Beklagte nach § 118 Abs. 3 S.1 und 2 SGB VI verpflichtet sei, den überzahlten Rentenbetrag zu erstatten, ohne sich nach § 118 Abs. 3 S.3 SGB VI auf den Einwand der Entreicherung berufen zu können.

    Das gilt umso mehr, als die für Rentenangelegenheiten zuständigen Senate des BSG in Kenntnis der anderslautenden Entscheidung des 9. Senats (Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 -), auf die sich die Beklagte beruft, in ihren Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R - und vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festgehalten bzw. entsprechend entschieden und offensichtlich keinen Anlass gesehen haben, die auch hier streitige Frage nach § 41 SGG dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen.

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R

    Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Zur Begründung hat es im wesentlichen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - und vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 -) ausgeführt, dass die Beklagte nach § 118 Abs. 3 S.1 und 2 SGB VI verpflichtet sei, den überzahlten Rentenbetrag zu erstatten, ohne sich nach § 118 Abs. 3 S.3 SGB VI auf den Einwand der Entreicherung berufen zu können.

    Das gilt umso mehr, als die für Rentenangelegenheiten zuständigen Senate des BSG in Kenntnis der anderslautenden Entscheidung des 9. Senats (Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 -), auf die sich die Beklagte beruft, in ihren Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R - und vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festgehalten bzw. entsprechend entschieden und offensichtlich keinen Anlass gesehen haben, die auch hier streitige Frage nach § 41 SGG dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Sie hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R), die Auffassung vertreten, nicht zur Rückerstattung der überzahlten Rentenleistung verpflichtet zu sein, weil über den Rentenbetrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bereits anderweitig verfügt worden sei.

    Das gilt umso mehr, als die für Rentenangelegenheiten zuständigen Senate des BSG in Kenntnis der anderslautenden Entscheidung des 9. Senats (Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 -), auf die sich die Beklagte beruft, in ihren Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R - und vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festgehalten bzw. entsprechend entschieden und offensichtlich keinen Anlass gesehen haben, die auch hier streitige Frage nach § 41 SGG dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen.

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Dieses wird von der Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog. Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff, NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S.2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in S.1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
    Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97

    Rücküberweisung einer wegen Todes des Versicherten überzahlten Rente

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07

    Rentenversicherung

    Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 - und vom 21.01.2008 - L 3 (14, 4) 63/06 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, sowie vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -).

    Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen - Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden, Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 - Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

    Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 - Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 4 R 177/06

    Rentenversicherung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der Rente für Juli 2004 in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 25.10.2006, - L 8 R 139/05 - Urteil vom 20.10.2006, - L 13 R 75/06 -).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 25.10.2006, - L 8 R 139/05 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 4/07

    Rentenversicherung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der Rente in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06 -, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 25.10.2006, - L 8 R 139/05 - Urteil vom 20.10.2006, - L 13 R 75/06 -).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 25.10.2006, - L 8 R 139/05 -).

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