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   LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 (https://dejure.org/2005,9931)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 (https://dejure.org/2005,9931)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. April 2005 - L 3 RA 34/04 (https://dejure.org/2005,9931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer nach dem Tod eines Leistungsberechtigten auf ein Konto überwiesenen Hinterbliebenenrente durch das Geldinstitut; Verpflichtung des Geldinstituts zur Rückerstattung ohne weiteres bis zur Übertragung des Werts der überwiesenen "Geldleistung" in das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu.

    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14.07.2003 (Az: L 3 RJ 42/03) entschieden hat, ist dem Geldinstitut "eine Berufung auf den alleinig dem Anspruch entgegenhaltenden anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) deswegen verwehrt, weil das Konto des Versicherten, auf dem die unter dem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 SGB VI stehende Rentenzahlung eingegangen ist, bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen hat.".

    Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats vom gleichen Tag, - L 3 RJ 42/03 -).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R

    Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Zumal auch der 4. Senat des Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 08.06.2004, Az: B 4 RA 42/03 R an seiner Rechtsprechung festgehalten hat und der 5. Senat in seinem Urteil vom 11.12.2002, Az: B 5 RJ 42/01 R im Ergebnis entsprechend entschieden hat.
  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Die Beklagte bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.1998 (Az: B 9 V 48/97 R) und ist der Auffassung, der Entreicherungseinwand könne immer dann geltend gemacht werden, wenn nicht genügend Guthaben auf dem Konto ausgewiesen sei und zugleich nach Eingang der Rente noch Abverfügungen vorgenommen worden seien.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.04.2002 (Az: B 4 RA 64/01 R) könnten auch aus einem ungedeckten Konto Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu.
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
    Zumal auch der 4. Senat des Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 08.06.2004, Az: B 4 RA 42/03 R an seiner Rechtsprechung festgehalten hat und der 5. Senat in seinem Urteil vom 11.12.2002, Az: B 5 RJ 42/01 R im Ergebnis entsprechend entschieden hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07

    Rentenversicherung

    Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidend, ob im Zeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstituts mit eigenen Forderungen auch tatsächlich stattgefunden hat (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -); denn abgesehen davon, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI wegen des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot relativ unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.

    Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen - Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden, Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 - Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

    Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 - Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05

    Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod

    Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidend, ob im Zeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstituts mit eigenen Forderungen auch tatsächlich stattgefunden hat (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -); denn abgesehen davon, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI wegen des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot relativ unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.

    Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen - Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden, Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -).

    Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05

    Rentenversicherung

    Ob in den Fällen, in denen wie hier sich das Konto des Versicherten durchgehend im Soll befunden hat, die Berufung auf anderweitige Verfügungen vor Eingang des Rückforderungsverlangens überhaupt zulässig ist, wird in der Literatur nicht einheitlich und zum Teil kritisch gesehen (vgl. hierzu Urteil des LSG NRW vom 04.04.2005, Az.: L 3 RA 34/04 mit weiteren Nachweisen).

    Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005, Az.: L 3 RA 34/04).

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