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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2001 - L 3 RA 73/00   

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https://dejure.org/2001,11540
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 (https://dejure.org/2001,11540)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 (https://dejure.org/2001,11540)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - L 3 RA 73/00 (https://dejure.org/2001,11540)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 20/96

    Fortbestand einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Beendigung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2001 - L 3 RA 73/00
    Somit brauchte die Entscheidung - anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich zu ergehen (ähnlich BSG, Urteil vom 03.04.1997 - 12 RK 20/96 -).
  • BSG, 29.01.1981 - 11 RA 22/80

    Beamte - Versicherungsfreiheit - Recht zur freiwilligen Versicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2001 - L 3 RA 73/00
    Gegen die vom Sozialgericht vorgenommene analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift spricht schließlich, dass § 6 SGB VI eine abschließend konzipierte, nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift ist (hierzu ausführlich BSGE 51, 157 f.).
  • SG Berlin, 15.08.2016 - S 10 R 7045/13

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Eine Befreiung für eine zusätzliche, befristet ausgeübte Tätigkeit im Sinne des ersten Leitsatzes kann nicht auf Grundlage von § 6 Abs. 5 S 2 SGB VI erteilt werden, da es mangels Befreiung für die Haupttätigkeit an einem Anknüpfungspunkt für die notwendige Erstreckung fehlt (Anschluss ua an LSG Essen vom 16.7.2001 - L 3 RA 73/00 = juris RdNr 18 sowie vom 13.7.2015 - L 3 R 442/12 = juris RdNr 28 und LSG München vom 8.9.2015 - L 19 R 554/11 = juris RdNr 47; entgegen SG Münster vom 23.3.2012 - S 4 R 895/10 = juris RdNr 25 ff).

    Soweit selbstständig tätige Rechtsanwälte für eine berufsfremde Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis keine gesetzliche Möglichkeit haben, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erlangen, ist das im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss ua an LSG Essen vom 16.7.2001 - L 3 RA 73/00 = juris RdNr 21-24).

    Daraus geht hervor, dass auf Grundlage von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine eigenständige neue oder weitere Befreiung erteilt werden kann, sondern die Rechtsfolge der Norm knüpft an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI erteilte Befreiung an (zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, juris Rn. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11 -, juris Rn. 47; Hedermann, Die "Erstreckung" der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, NZS 2014, S. 321 ; a.A. Horn, Das Befreiungsrecht des § 6 SGB VI der verkammerten Freien Berufe - zugleich ein Beitrag zu BSG B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R sowie B 12 R 8/10 R, NZS 2013, S. 605 , allerdings mit fehlerhafter Zitierung des BSG), also an einen bestehenden "Befreiungsstatus" (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, juris Rn. 26).

    Für selbständige Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes, die von vornherein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, greift die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI deshalb per se nicht ein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, a.a.O., Rn. 18; Thüringer LSG, Urteil vom 27.10.2003 - L 6 RA 121/03 -, juris Rn. 18; Schmidt, a.a.O., Rn. 141).

    Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI überhaupt analogiefähig ist oder ob angesichts ihres Charakters als abschließender Ausnahmevorschrift eine analoge Anwendung von vornherein ausgeschlossen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.01.1981 - 11 RA 22/80 -, BSGE 51, 157 f. [juris Rn. 14], wo die vom LSG zitierte Feststellung jedoch hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - getroffen wurde, die einen völlig anderen Inhalt als § 6 SGB VI hatte).

    Vielmehr ist es dem Gesetzgeber unbenommen, an eine selbstständige Tätigkeit andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an ein Beschäftigungsverhältnis (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, a.a.O., Rn. 22).

    (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, a.a.O., Rn. 21-24).

  • LSG Bayern, 22.07.2015 - L 20 R 630/12

    Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit eines

    Zu verweisen sei auf ein Urteil des LSG NRW vom 16.07.2001 (Az. L 3 RA 73/00), das die Rechtslage im Sinne der Beklagten eingeordnet habe.

    Das LSG NRW hat in einem ähnlichen Fall eines Hochschullehrers bereits in seinem Urteil vom 16.07.2001 (Az. L 3 RA 73/00) die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verneint; ergänzend hat es hilfsweise auf die fehlende Berufsspezifik der Tätigkeit abgestellt.

    Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vergleiche LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96).

  • LSG Bayern, 08.09.2015 - L 19 R 554/11

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines in einer

    In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00).

    Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - L 4 RA 12/03

    Rentenversicherung

    Als Ausnahmevorschrift ist § 6 SGB VI abschließend und einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich (LSG NW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.10.2002, L 8 RA 48/01).

    Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasst neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde, -schlichtende und -gestaltende Tätigkeit (Feuerich/Weyland, BRAO, 2003, § 3 Rdnr. 1 ff; LSG NW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00).

  • SG Münster, 23.03.2012 - S 4 R 895/10
    Für die Kammer stellte sich bei Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (gegen eine Anwendung der Norm spricht sich in einem vergleichbaren Fall insoweit zu Recht aus: LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az: L 3 RA 73/00) mit Blick auch auf § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI schon die Frage, ob die Lehrstuhltätigkeit des Klägers und damit letztlich die Dozententätigkeit des Klägers nicht schon der (befreiten) rechtsanwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen wäre (dies verneint die Beklagte und indirekt auch der Kläger in seinen Antragsschreiben).

    Vorliegend erscheint es für die erkennende Kammer wenig überzeugend, abhängig Beschäftigte (hier: abhängig beschäftigte und damit grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Rechtsanwälte) und Selbstständige (hier selbstständig tätige und damit grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtige Rechtsanwälte) mit Blick auf ihre sozialversicherungsrechtliche Einordnung zu vergleichen (so aber LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az: L 3 RA 73/00).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - L 4 RA 136/04

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Rechtsanwalt - Tätigkeit als

    Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 SGB VI sei nicht möglich, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.07.2001 (Az.: L 3 RA 73/00) ausgeführt habe, worauf verwiesen werde.

    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an (Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00), worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2007 - L 8 (4) R 158/05

    Rentenversicherung

    Zum Rechtsstreit über die Befreiung brauchte der Arbeitgeber nicht nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen zu werden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00).

    Somit brauchte die Entscheidung - anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich zu ergehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00; ähnlich BSG, Urteil vom 03.04.1997, Az.: 12 RK 20/96).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2014 - L 14 R 765/14

    Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen

    Als Ausnahmevorschrift sei § 6 SGB VI abschließend und einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.10.2002, Az.: L 8 RA 48/01).

    Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasse neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde, -schlichtende und -gestaltende Tätigkeit (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00).

  • SG Stuttgart, 12.03.2018 - S 4 R 5335/17

    SGB 6

    Zum Rechtsstreit über die Befreiung brauchte der Arbeitgeber nicht nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen zu werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.7. 2001 - L 3 RA 73/00; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.9. 2015 - L 19 R 554/11).

    Somit brauchte die Entscheidung anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich zu ergehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001 - L 3 RA 73/00 sowie Urteil vom 17.1.2007 - L 8 (4) R 158/05; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.9.2015 - L 19 R 554/11; ähnlich Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.1997 - 12 RK 20/96).

  • LSG Bayern, 11.12.2019 - L 6 R 749/17

    Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1; § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

    Es liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, an den Lebenssachverhalt einer selbständig ausgeübten Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen, als an den Lebenssachverhalt eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00 Rn. 20 ff juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 3 R 560/19

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung

  • SG Düsseldorf, 02.11.2010 - S 52 R 230/09

    Sachbearbeiter im Team Steuern/Recht; vier Befreiungskriterien als Verstoß gegen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 - L 27 R 565/17

    Voraussetzungen einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in

  • LSG Hamburg, 16.12.2014 - L 3 R 88/12

    Rentenversicherung - Befreiung eines in einer abhängigen Beschäftigung zu einem

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2009 - L 4 R 231/09
  • LSG Thüringen, 27.10.2003 - L 6 RA 121/03

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer (auch) angestellten

  • SG Düsseldorf, 14.11.2011 - S 52 R 1995/11

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2016 - L 5 R 1033/15
  • SG Dortmund, 03.07.2012 - S 15 R 826/10

    Anspruch eines selbstständigen Rechtsanwalts auf Befreiung seiner Tätigkeit als

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