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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 (https://dejure.org/2003,9296)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 (https://dejure.org/2003,9296)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - L 3 RJ 42/03 (https://dejure.org/2003,9296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer nach dem Tod des Versicherten erbrachten Rentenleistung; Einstellung der überzahlten Rente in das Kontokorrent; Verstoß gegen das relative Verwendungsverbot; Vorrangigkeit der Haftung eines Kreditinstituts und Berufung auf Entreicherung; Realisierung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Eine Berechtigung hierzu habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 2600 § 118 Nr. 9) nicht bestanden.

    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

    Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bndessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu.

    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Danach sowie im Urteil vom 04.01.1998 (- B 4 RA 72/97 R -) habe das Bundessozialgericht den Entreicherungseinwand der Geldinstitute auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen die Gutschrift der Rente das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt hat, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert wurden.

    Im Hinblick auf den Berufungsvortrag, in der bloßen Einstellung der überzahlten Rente in das Kontokorrent liege kein Verstoß gegen das relative Verwendungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, da eine Verrechnung nur quartalsweise vorgesehen sei und im Zeitraum zwischen Überweisung der überzahlten Rente und Eingang des Rückforderungsverlangens nicht stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass hierzu der 4. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 04.08.1998 (-B 4 RA 72/97 R-, SozR 3-2600, § 118, Nr. 3) bereits dahin Stellung genommen hat, dass es auf Verfügungen Dritter schlechterdings nicht mehr ankommt, wenn der Mangel des zur vollen oder teilweisen Erstattung aus reichenden Guthabens darauf zurückzuführen ist, "dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - (Hervorhebung durch den Senat) den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hatte," (bevor Verfügungen Dritter wirksam wurden, Hinzufügung des Senats).

    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Die Beklagte hat sich auf ein Urteil des BSG vom 09.12.1998 (- B 9 V 48/97 R -, SozR 3 2600 § 118 Nr. 4 = BSGE 82, 176) gestützt, wonach eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht vom Geldinstitut zurückgefordert werden könne, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe des entsprechenden Betrages verfügt worden sei.

    Soweit der 9. Senat - worauf sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung stützt - dargelegt hat (Urt. v. 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4), ein Leistungsträger könne von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden sei, sieht der Senat darin keine Divergenz sowohl im Hinblick auf seine Entscheidung als auch zu den oben mehrfach genannten Entscheidungen des 4., 5., und 13. Senats des BSG.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

    Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung.

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Die Richtigkeit dieser Auffassung werde auch durch die nachfolgende Entscheidung des 13. Senats des BSG im Urteil vom 14.11.2002 (-B 13 RJ 7/02 R-) bestätigt.

    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bndessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 (18) RJ 89/02

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Hinsichtlich der weiteren Verfügungen, die den Kontenstand weiter ins Soll treiben, realisiert sich hier wie in allen anderen Fällen der Ausführung von Verfügungen zu Lasten ohnehin im Defizit stehender Konten das durch die Einräumung eines nicht notwendig auf die Höhe der regelmäßigen monatlichen Eingänge beschränkten Überziehungskredites seitens der Geldinstitute bewußt und im Geschäftsinteresse übernommene (Ausfall-)Risiko, bei Wegfall bzw. Rückforderung der regelmäßig zu erwartenden Zahlungseingänge selbst zu haften (vgl. Urteil des Senats vom gleichen Tag - 3 (18) RJ 89/02 -).
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
    Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R - 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - isolierte

  • BSG, 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R

    Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 (18) RJ 89/02

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats vom gleichen Tage, - L 3 RJ 42/03 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04

    Rentenversicherung

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14.07.2003 (Az: L 3 RJ 42/03) entschieden hat, ist dem Geldinstitut "eine Berufung auf den alleinig dem Anspruch entgegenhaltenden anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) deswegen verwehrt, weil das Konto des Versicherten, auf dem die unter dem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 SGB VI stehende Rentenzahlung eingegangen ist, bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen hat.".

    Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats vom gleichen Tag, - L 3 RJ 42/03 -).

  • SG Duisburg, 30.03.2006 - S 34 (29) RA 127/04

    Rentenversicherung

    Die Klägerin nimmt insbesondere Bezug auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Az. B 4 RA 42/03 R, B 4 RA 64/01 R, B 4 RA 72/97 R) und des LSG Nordrhein-Westfalen (L 3 RJ 42/03, L 3 (18) RJ 89/02).

    Dieser Rechtsprechung folgt u.a. auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.07.2003, Az. L 3 (18) RJ 89/02; Urteil vom 14.07.2003, Az. L 3 RJ 42/03; Urteil vom 15.10.2003, Az. L 8 RJ 15/03; Urteil vom 04.04.2005, Az. L 3 RA 34/04; Urteil vom 26.08.2005, Az. L 14 R 68/05 - noch nicht rechtskräftig, Revision unter dem Az. B 13 RJ 40/05 R).

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