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   LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13   

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https://dejure.org/2014,16164
LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13 (https://dejure.org/2014,16164)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.04.2014 - L 3 U 125/13 (https://dejure.org/2014,16164)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. April 2014 - L 3 U 125/13 (https://dejure.org/2014,16164)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sturz während der Weihnachtsfeier eines Sachgebietes innerhalb der Arbeitszeit - Kein Arbeitsunfall trotz Anrechnung der Feier auf die Arbeitszeit - Keine Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung - Nicht von der Autorität der Dienststellenleitung getragene Veranstaltung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sturz während der Weihnachtsfeier eines Sachgebietes innerhalb der Arbeitszeit - Kein Arbeitsunfall trotz Anrechnung der Feier auf die Arbeitszeit - Keine Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung - Nicht von der Autorität der Dienststellenleitung getragene Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können // Berufsgenossenschaft muss Unfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit nicht entschädigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sturz bei der Wanderung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Berufsgenossenschaft: Unfall bei Wanderung einer kleinen Unterabteilung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nur bei Ausflügen des gesamten Betriebs sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufsgenossenschaft muss Unfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit nicht entschädigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Arbeitsunfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Wanderung der Abteilung nicht unfallversichert?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 30.07.2014)

    Ausflug nur für das gesamte Praxisteam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufgepasst bei Betriebsfeiern

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können // Berufsgenossenschaft muss Unfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit nicht entschädigen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Unfallversicherung - nicht bei jeden Betriebsausflug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Der sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 13).

    Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14).

    Denn bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Dienststellen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit, hier der Dienststelle, als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15).

    Wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter ist, kann auch ein Dritter, etwa der Betriebsrat, eine Gruppe oder einzelne Beschäftigte - im Auftrag der Unternehmensleitung - Veranstalter sein; Voraussetzung ist, dass der Veranstalter im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15).

    Zwar ist die Anwesenheit des Unternehmers nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17; Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, juris, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 27).

    Grundsätzlich muss aber die Unternehmensleitung oder Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten - erreicht werden kann; Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17).

    Eine Veranstaltung ist jedenfalls nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Unternehmer oder dessen Beauftragter anwesend ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17; Krasney, in: P. Becker u.a., SGB VII, § 8 Rn. 128, Stand: Oktober 2011; Wagner, in: jurisPK-SGB VII, § 8 Rn. 90, Stand: 15.03.2014).

    Ein Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf (sonst) unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 15.06.2011, L 6 U 248/08, juris, Rn. 22).

    Um den Gemeinschaftszweck nicht zu gefährden, ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, deren Unterschreiten jedenfalls dann zum Entfallen des Versicherungsschutzes führt, wenn er vorher erkennbar ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 19; Ziegler, in: H. Becker u. a., SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Ein Unfall ist aber nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der Versicherte zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 9).

    Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ist jedenfalls gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung des Beschäftigten dient (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 10).

    Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).

    Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).

    Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen will und alle Betriebsangehörigen - oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen dieses Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung - eingeladen hat oder hat einladen lassen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).

    Zwar muss in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).

    Denn selbst wenn wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheiden würde, müssten jedoch alle diejenigen Beschäftigten eingeladen werden, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).

    Umgekehrt führt indes der Umstand, dass aufgrund der Planung der Veranstaltung ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann, dazu, dass angesichts der faktisch fehlenden Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen die Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 13).

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Bei Großbetrieben, in denen die betrieblichen Gegebenheiten einer gemeinsamen Veranstaltung entgegenstehen, eine gemeinsame Betriebsveranstaltung mithin schon aus technischen Gründen kaum möglich wäre, kann deshalb an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Betriebsabteilung treten (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21).

    Ausreichend ist hierbei, wenn die Betriebsgröße eine einheitliche Veranstaltung als unzweckmäßig erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 31).

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Ein Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf (sonst) unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 15.06.2011, L 6 U 248/08, juris, Rn. 22).
  • BSG, 27.04.1960 - 2 RU 146/57

    Anspruch aus gesetzlicher Unfallversicherung bei Unfall auf dem Heimweg nach

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Ein solches eindeutiges Missverhältnis besteht jedenfalls bei einer Teilnehmerzahl von zwischen 3 und 15 Personen bei insgesamt 150 Beschäftigten (BSG, Urteil vom 27.04.1960, 2 RU 146/57, juris, Rn. 15) und damit erst Recht bei dem vorliegenden Verhältnis von 10 bzw. 13 Teilnehmern bei etwa 230 Beschäftigten.
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat, haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 27/08 R, juris, Rn. 8).
  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist mithin maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 29/08 R, juris, Rn. 11).
  • LSG Hessen, 26.02.2008 - L 3 U 71/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Zwar ist die Anwesenheit des Unternehmers nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17; Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, juris, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 27).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
  • LSG Hessen, 07.08.2017 - L 9 U 205/16

    Unfallversicherungsrecht; Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Teilnahme an

    Der Unternehmer veranstalte, fördere oder billige diese Veranstaltung.Die Kammer nehme Bezug auf die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2008 (L 3 U 123/05, Rn. 20 bis 23 - wird ausgeführt) und vom 29. April 2014 (L 3 U 125/13, Rn. 29 bis 30 - wird ausgeführt).Die Teilnahme an der Bierwanderung des TSV D-Stadt erfülle nicht diese Anforderungen.
  • LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Die Voraussetzungen einer betrieblichen Veranstaltung hätten vorgelegen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2014 - L 3 U 125/13 ).

    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - juris Rn. 14; Hessisches LSG, Urteile vom 29. April 2014 - L 3 U 125/13 - juris Rn. 29 - und vom 26. Februar 2008 - L 3 U 71/06 - juris Rn. 21 ; Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 150, Stand: Januar 2020).

  • SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die Kammer nimmt weiter Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2014, Az. L 3 U 125/13, Rn. 29 ff.:.
  • SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 162/16

    Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall;

    Die allein auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (Urteil des LSG Hessen vom 29. April 2014, Az.: L 3 U 125/13).
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