Weitere Entscheidung unten: LSG Hessen, 21.01.2021

Rechtsprechung
   LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18   

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LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18 (https://dejure.org/2021,8596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unfallversicherung - EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem (hier: bakteriellen) Erreger stellt einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. 2. Der Nachweis, dass die Infektion sich bei einer versicherten Tätigkeit, d. h. einer im inneren ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer EHEC-Infektion als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit des Nachweises einer Infektion bei einer versicherten Tätigkeit im Vollbeweis Keine Begründung einer besonderen Betriebsgefahr durch das Vorhalten einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eine Infektion stellt bei behandlungsbedürftiger Erkrankung einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB III dar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EHEC-Infektion ist kein Arbeitsunfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Infektion in Betriebskantine ist kein Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EHEC-Infektion ist kein Arbeitsunfall - Vorhalten einer Betriebskantine begründet keinen Versicherungsschutz wegen einer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Dieses Interesse genügt jedoch nicht, um eine versicherte Tätigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - juris Rn. 20; Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris Rn. 16).

    Im Vordergrund steht vielmehr, dass ein Grundbedürfnis auf Essen und Trinken gestillt wird, das ein jeder Mensch unabhängig davon hat, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeht oder nicht und hinter das das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig zurücktritt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - juris Rn. 17; Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Wagner, a.a.O.).

    Hieran ändert sich nichts dadurch, dass das Essen und Trinken in einer Betriebskantine angeboten wird, selbst wenn der Arbeitgeber - wie im Falle der Klägerin - hierbei einen Kostenzuschuss gewährt (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19, 21; Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - juris Rn. 19).

    Schließlich hat das Bundessozialgericht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - Juris Rn. 17).

    Als besonderen Anlass zur Benutzung einer Werkskantine hat das Bundessozialgericht zum Beispiel die Fälle erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 132/59 - Juris Rn. 6; Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Jedenfalls als Indiz für den inneren Zusammenhang spricht auch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Essen in der Kantine kostenfrei und zusätzlich zur für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung (also nicht als Teil der Vergütung in Form der Naturalvergütung) zur Verfügung stellt (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 21).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Das Eindringen eines Bakteriums in den Körper ist ein von außen einwirkendes, körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 2 U 34/17 R - juris Rn. 18).

    Dass der genaue Zeitpunkt der Infektion nicht festzumachen ist, ist hierbei unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O.).

    Die Infektion hat bei der Klägerin zu blutigen Durchfällen und im weiteren Verlauf zu einem behandlungsbedürftigen, lebensgefährlichen hämolytisch-urämischen Syndrom sowie zu einer sich bis heute bemerkbar machenden Dickdarmresektion und bleibenden Nierenvernarbungen, mithin über rein innerkörperliche Reaktionen oder Strukturveränderungen hinaus zu Funktionsstörungen und damit zu einem Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., Rn. 19).

    Nur ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend auch aus der von der Klägerin bemühten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2019 (B 2 U 34/17 R; Infizierung eines Säuglings im Brutkasten) nichts anderes ergibt.

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Im Vordergrund steht vielmehr, dass ein Grundbedürfnis auf Essen und Trinken gestillt wird, das ein jeder Mensch unabhängig davon hat, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeht oder nicht und hinter das das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig zurücktritt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - juris Rn. 17; Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Wagner, a.a.O.).

    Versicherungsschutz wurde danach angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursachte, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre und die Nahrungsaufnahme sich deswegen abweichend von dem normalen Ess- und Trinkverhalten des Versicherten so abgespielt hat, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist bzw. abweichend von den normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während einer sonstigen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R - juris Rn. 22; vgl. auch HLSG, Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O., juris Rn. 23).

    Schließlich hat das Bundessozialgericht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - Juris Rn. 17).

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Die Annahme eines Arbeitsunfalls kommt dabei in Betracht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt (z. B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während einer dort ausgeübten privaten Verrichtung, vgl. BSG, Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - juris Rn. 21; auch BSG, Urteil vom18. November 2008 - B 2 U 27/07 R - juris Rn. 25; Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R - juris Rn. 30), ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (etwa BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 - juris Rn. 24; Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 - juris Rn. 30 f.; HLSG, Urteil vom 17. September 2013 - L 3 U 33/11 - juris Rn. 21 ).

    Dem Gedanken des aus einer besonderen Betriebsgefahr folgenden Versicherungsschutzes steht es aber, wie dargelegt, entgegen, wenn eine private Verrichtung wesentlich für die Realisierung der Gefahr war, der Beschäftigte also etwa erst durch diese private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 - juris Rn. 24).

  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn Versicherte ihre Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge in besonderer Hast zu sich nehmen mussten (BSG, Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - juris Rn. 26; Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - juris Rn. 11; Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - juris Rn. 14).

    Das Bundessozialgericht hat das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr aber auch für den Fall erwogen (wenn auch letztlich offengelassen), dass ein Beschäftigter durch die von seinem Arbeitgeber gelieferte und zur Verfügung gestellte Verpflegung eine Gesundheitsstörung erleidet, weil es sich um verdorbene oder infizierte Lebensmittel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R

    Innerer Zusammenhang beim geschützten Betriebsweg

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Dies ist dann der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsachen zu begründen (BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - juris Rn. 19; Jung/Brose in: Eichenhofer, SGB VII, 2. Auflage, 2019, § 8 Rn. 86).

    Im konkreten Fall bestehende Beweisschwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) durch das Gericht zu berücksichtigen (stRspr.; zuletzt BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 9/19 R - juris Rn. 26; auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R - juris Rn. 27; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 25/03 R - juris Rn. 17; Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R - juris, Rn.20; Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - juris Rn. 29; Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 110. EL Juli 2020, § 8 SGB VII Rn. 270; Jung/Brose in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 2. Auflage, 2019, § 8 Rn. 93).

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung des Versicherten, bei der sich der Unfall ereignet hat, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und dass diese Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rn. 14; stRspr).

    Gleiches gilt für die Wege zur Toilette (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rn. 17).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Dieses Interesse genügt jedoch nicht, um eine versicherte Tätigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - juris Rn. 20; Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris Rn. 16).

    Nach dem Grundsatz der "besonderen Betriebsgefahr" erleidet ein Versicherter unabhängig von der zur Zeit des Unfalls konkret durch ihn ausgeübten Verrichtung und der dieser Verrichtung zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris Rn. 24; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 06/18, § 8 Rn. 45).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 132/59
    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Als besonderen Anlass zur Benutzung einer Werkskantine hat das Bundessozialgericht zum Beispiel die Fälle erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 132/59 - Juris Rn. 6; Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Im Übrigen sind die betrieblichen Umstände nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Blick auf das Zeitmoment nur dann rechtlich wesentlich, wenn das Aufsuchen eines anderen Speiselokals (oder eines Geschäfts mit entsprechendem Mitnahmeangebot) mit einem nennenswert höheren Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, insbesondere weil sich in der Nähe der Geschäftsräume des Arbeitsgebers keine entsprechenden Gaststätten bzw. Geschäfte befinden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 132/59 - juris Rn. 19).

  • LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Auszug aus LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18
    Es kommt darauf an, dass betriebliche Umstände im Einzelfall über das normale, allgemein übliche Maß hinaus so stark sind, dass die Essenseinnahme oder das Trinken im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (HLSG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - L 3 U 320/03 - juris Rn. 23 ).

    Versicherungsschutz wurde danach angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursachte, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre und die Nahrungsaufnahme sich deswegen abweichend von dem normalen Ess- und Trinkverhalten des Versicherten so abgespielt hat, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist bzw. abweichend von den normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während einer sonstigen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R - juris Rn. 22; vgl. auch HLSG, Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O., juris Rn. 23).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Hessen, 25.07.2017 - L 3 U 22/11

    1. Für die Feststellung der Diagnose eines CRPS ist Voraussetzung, dass die

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R

    Berufskrankheit - erhöhte Infektionsgefahr - Nahrung - Koch - Toxoplasmose

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Pleuraasbestose -

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75

    Essenseinnahme - Nebenverrichtung - Weg zur Betriebskantine -

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 18/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nachweis - Außendienstmitarbeiter

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R

    Unfallversicherungsschutz - Rettungshandlung - Rettungsabsicht - Ausweichmanöver

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 14/12

    Fachschule als berufsbildende Schule gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO (§ 2 Abs. 1

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R

    Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 28/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - besondere

  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 213/71
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 61/89

    Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsmaßnahmen - Essenseinnahme

  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 101/75

    Entfernen vom Arbeitsort - Private Zwecke - Unglücksfall - Betriebsvorgang -

  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

  • LSG Hessen, 24.03.2015 - L 3 U 225/10

    Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

  • BSG, 29.10.1986 - 2 RU 7/86
  • LSG Hessen, 17.09.2013 - L 3 U 33/11

    Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich

  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 24/95

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unaufklärbarkeit; Unfallhergang;

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 30.09.1964 - 2 RU 197/63
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2023 - L 8 U 117/22
    Auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Regeln der Wahlfeststellung anwendbar., wenn etwa der konkrete Unfallverlauf nicht aufgeklärt werden kann, jedoch alle möglichen Unfallverläufe zu dem Ergebnis führen, dass die versicherte Tätigkeit eine rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war (G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 7 SGB VII (Stand: 24.03.2023), Rn. 48; BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R - juris Rn. 22 m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 26.01.2021 - L 3 U 131/18 -, juris).
  • SG Detmold, 22.08.2023 - S 14 U 52/22
    Kommen allerdings andere, nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht, ist eine versicherte Tätigkeit nicht voll beweislich da getan (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.01.2021- L 3 U 131/18 -).
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LSG Hessen, Entscheidung vom 21.01.2021 - L 3 U 131/18 (https://dejure.org/2021,35359)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Hessen, 12.11.2021 - L 6 AS 401/19

    SGB II

    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nur bei Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Rechtsfrage in Betracht (LSG Darmstadt, Urteil vom 21. Januar 2021, L 3 U 131/18, juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 160 Rn. 9).
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