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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11   

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https://dejure.org/2013,11877
LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11 (https://dejure.org/2013,11877)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - L 3 U 268/11 (https://dejure.org/2013,11877)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - L 3 U 268/11 (https://dejure.org/2013,11877)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11
    Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es der Senat dabei angesehen, dass sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R -, zitiert nach juris Rn. 18).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09

    Wegeunfall - Unterbrechung des versicherten Weges zwecks Tanken - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11
    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 31).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11
    Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw sind als Vorbereitungshandlungen unversichert, also z.B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen usw., auch wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (BSG, Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 24/06 R -, zitiert nach juris Rn. 17).
  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, zitiert nach juris Rn. 16 f.).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit -

    Deshalb gehört das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw bei wertender Betrachtung als typische Vorbereitungshandlung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 8.3.2017 - L 2 U 458/15 - juris RdNr 31; LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23 f und vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 f; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.3.2012 - L 2 U 339/10 - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31; Hessisches LSG Urteil vom 20.5.2008 - L 3 U 195/07 - juris RdNr 21 f; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 24 f; vom 10.8.2005 - L 17 U 74/05 - juris RdNr 24 f und vom 28.5.2002 - L 15 U 303/00 - juris RdNr 28 f; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

    Genannt werden hier: Verkehrsumleitungen und Staus (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23; vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 und vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31) , Fahrzeugschäden (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 18; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 25) oder Benzindiebstahl (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 - LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08) .
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dauer der

    Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen (zu dem noch nicht versicherten Unfall beim Bezahlvorgang des Tankens vgl zutreffend LSG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11) und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist.
  • LSG Thüringen, 19.04.2018 - L 1 U 1165/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Nachtanken - sachlicher

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Urteil vom 08. März 2017 - L 2 U 458/15, Rn. 32, nach juris) wonach die Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken nicht auf Gründen beruhen darf, die in der privaten, unversicherten Sphäre des Beschäftigten wurzeln (so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 3 U 268/11, nach juris).

    Entsprechend ist zu fordern, dass das Erfordernis zum Tanken tatsächlich objektiv und subjektiv unvorhersehbar war, wie es z.B. bei unerwarteten Verkehrsbehinderungen, Umleitungen, sowie Motorstörungen, die zu einem erhöhten Benzinverbrauch führen, Defekt der Benzinleitung, Stau, erhöhtes Heizverhalten oder Nutzen der Klimaanlage z.B. im Stau etc. sein kann (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. Mai 2013 - L 3 U 268/11 sowie vom 04. September 2014 - L 2 U 42/12, beide nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2014 - L 2 U 42/12

    Wegeunfall - Tanken - Handlungstendenz

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31).

    Hierfür sprechen auch die vom 3. Senat in seinen Urteilen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31) herangezogenen weiteren Maßstäbe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2014 - L 2 U 242/12

    Kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31).

    Hierfür sprechen auch die vom 3. Senat in seinen Urteilen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31) herangezogenen weiteren Maßstäbe.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - L 3 U 3906/14
    Ferner folgt der Senat nicht der rechtlichen Beurteilung der Beklagten, dass trotz Aufleuchten der Reservelampe erst bei oder unmittelbar nach Antritt der Fahrt der Tankvorgang gleichwohl nicht als unausweichlich im Sinne der obigen Rechtsprechung angesehen werden könne und nur dann als unerwartet beziehungsweise unvorhersehbar anzusehen sei, wenn weitere Umstände wie beispielsweise ein Motorschaden oder kraftstoffintensivere überraschende Verkehrsstauungen hinzukämen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - L 3 U 268/11 - juris Rz. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2018 - L 14 U 254/15
    Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass das grundsätzlich unversicherte Nachtanken für eine ausnahmsweise Einbeziehung in den Versicherungsschutz sich nicht nur als notwendig, sondern als für den Versicherten aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen unvorhersehbar unabdingbar darstellt [so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011, L 3 U 7/09, Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11 und Urteil vom 4. September 2014, L 2 U 242/14; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10. August 2005; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. März 2017, L 2 U 458/15; jeweils juris].
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