Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011

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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08   

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https://dejure.org/2011,15075
LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08 (https://dejure.org/2011,15075)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2011 - L 3 U 296/08 (https://dejure.org/2011,15075)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. September 2011 - L 3 U 296/08 (https://dejure.org/2011,15075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 SGB 7, § 47 Abs 2 S 1 SGB 7, § 47b Abs 1 S 1 SGB 5, § 129 SGB 3, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3
    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsgeld - Bemessungsgrundlage: Berechnung gem § 50 Halbs 1 SGB 7 iVm § 49 Halbs 1 SGB 9 - Auslegung: "bisher zugrunde gelegtes Arbeitsentgelt" - unmittelbarer Arbeitslosengeldbezug vor dem Versicherungsfall

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47b SGB 5, § 21 SGB 6, § 47 SGB 7, § 50 SGB 7, § 46 SGB 9, § 49 SGB 9
    Kontinuität; Bemessungsgrundlage; Übergangsgeld; Arbeitslosengeld; unmittelbar

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundlage zur Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes nach einem Arbeitsunfall und darauf folgender Arbeitslosigkeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Übergangsgeld - Berechnung des Übergangsgeldes nach § 49 SGB IX - vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld - Kontinuität der Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 12 AL 113/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08
    Aus der Rechtsprechung liegt eine einschlägige obergerichtliche Entscheidung vor, nach der, wenn eine vorgehende Zahlung von Krankengeld auf § 47b SGB V (Zahlung des Krankengeldes in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes) beruht habe, das gewährte Krankengeld nicht auf der Grundlage von versicherungspflichtigem Entgelt, sondern von zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld gewährt worden sei und es sich deshalb bei dem Krankengeld nach § 47b SGB V nicht um Krankengeld i.S.v. § 49 SGB IX handele (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 12 AL 113/07 -, zitiert nach juris Rn. 24).

    Der Wortlaut zwingt so gerade nicht dazu, die Kontinuitätsregelung ausschließlich für Arbeitnehmer in einer versicherten Beschäftigung in Betracht zu ziehen (so aber i.E. von der Heide, a.a.O, Rn. 3, und Dalichau, a.a.O, Rn. 19 unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 12 AL 113/07 -, zitiert nach juris Rn. 24).

  • LSG Bayern, 19.07.2006 - L 20 R 641/05

    Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Höhe von Übergangsgeld bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08
    Den Auffassungen, dass § 49 Hs. 1 SGB IX nur dann Anwendung finde, wenn unmittelbar vor dem Versicherungsfall bzw. dem Verletztengeldbezug Arbeitsentgelt bezogen worden sei, ist nicht zu folgen (in diese Richtung gehend auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2006 - L 20 R 641/05 -, zitiert nach juris Rn. 14, 17 f., wonach im Fall eines vom Träger der Rentenversicherung nach §§ 20 f. SGB VI gewährten Übergangsgeldes § 49 SGB IX auch dann anzuwenden ist, wenn vor dem Krankengeldbezug (i.S.v. § 49 SGB IX) bereits Übergangsgeld bezogen wurde; dann habe das Arbeitsentgelt, welches dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegen habe, auch dem Krankengeld zugrunde gelegen, und § 21 Abs. 3 SGB VI stehe dem nicht entgegen).
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 87/89

    Bemessung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der beruflichen Umschulung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08
    Auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung oder auf die zutreffende Ermittlung des der Berechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts kommt es nicht an, weil anderenfalls der gesetzliche Zweck der Leistungskontinuität verfehlt würde (Majerski-Pahlen, in: Neumann/ Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 49 Rn. 4, 6, vgl. auch BSG, Urteil vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 87/89 -, zitiert nach juris Rn. 11 zu § 59c des bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), wonach, wenn der Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen hat und im Anschluss daran eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird, bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist; i.E. so auch Dalichau, a.a.O., Rn. 10).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Der Zweck der Vorschrift spreche jedoch auch hier dafür, an das zuvor von der Arbeitsverwaltung berechnete ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt anzuknüpfen (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris) .

    (2) Selbst wenn man diese Wortlautinterpretation nicht als zwingend erachten wollte (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris RdNr 25) , wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt.

  • LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09

    Übergangsgeldberechnung - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeldbezug -

    Wie das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22.09.2011 (- L 3 U 296/08 juris -) überzeugend ausführt, handelt es sich nach dem Normaufbau des § 49 SGB IX nicht um eine Voraussetzung, sondern um die Rechtsfolgenbestimmung, dass bei Berechnung der ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt (hier: Übergangsgeld) vom bisher zugrunde gelegten Arbeitentgelt auszugehen ist.
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LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2011 - L 3 U 296/08 (https://dejure.org/2011,86505)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2011 - L 3 U 296/08 (https://dejure.org/2011,86505)
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