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   LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03   

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https://dejure.org/2004,26562
LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03 (https://dejure.org/2004,26562)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13.10.2004 - L 3 U 320/03 (https://dejure.org/2004,26562)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - L 3 U 320/03 (https://dejure.org/2004,26562)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Dem Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen, soweit diese sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule abspielen (BSG SozR 2200 Nr. 48 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 5. Oktober 1995 in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1996, 338; BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az.: B 2 U 40/99 R).

    In diesem Rahmen können unfallbringende Handlungen in hohem Maße vernunftwidrig und gefahrbringend, subjektiv gesehen aber das Ergebnis eines gruppendynamischen Prozesses und damit letztlich doch gesetzlich unfallversichert sein (Wiester in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 507 zu § 2 SGB VII; BSG, Az.: B 2 U 40/99 R).

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

    Auszug aus LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Insoweit ist die haftungsbegründende Kausalität bei Schülern eher als bei Unfällen jugendlicher Arbeitnehmer zu bejahen, weil von der Schule gerade in Bezug auf Spiel- und Nachahmungstrieb der Schüler zusätzliche Gefahren ausgehen (BSG, Urteil vom 7. November 2000; BSGE 42, 45; 43, 113, 116).
  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Diese Schwierigkeiten werden erfahrungsgemäß besonders deutlich, wenn nach der Disziplin des Unterrichts in der Pause eine allgemeine Lockerung des Verhaltens natürlich und an sich auch gewünscht ist (BGHZ 67, 279, 283).
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassen, seine Mahlzeiten an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen sind (Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 548 Nr. 86; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11, BSGE 12, 247; BSG SozR 3-2200 § 515 Nr. 15 Reichsversicherungsordnung -RVO-; Krasney in: Brackmann, a.a.O., Anm. 72 zu § 8 SGB VII).
  • BSG, 18.02.1987 - 2 RU 22/86

    Arbeitsunfall - Rückweg von der betrieblichen Teeküche - Frühstückspause

    Auszug aus LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
    Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassen, seine Mahlzeiten an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen sind (Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 548 Nr. 86; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11, BSGE 12, 247; BSG SozR 3-2200 § 515 Nr. 15 Reichsversicherungsordnung -RVO-; Krasney in: Brackmann, a.a.O., Anm. 72 zu § 8 SGB VII).
  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Es kommt darauf an, dass betriebliche Umstände im Einzelfall über das normale, allgemein übliche Maß hinaus so stark sind, dass die Essenseinnahme oder das Trinken im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (HLSG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - L 3 U 320/03 - juris Rn. 23 ).

    Versicherungsschutz wurde danach angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursachte, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre und die Nahrungsaufnahme sich deswegen abweichend von dem normalen Ess- und Trinkverhalten des Versicherten so abgespielt hat, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist bzw. abweichend von den normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während einer sonstigen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R - juris Rn. 22; vgl. auch HLSG, Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O., juris Rn. 23).

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

    Anhaltspunkte für eine Fehlauslösung durch besondere, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Einwirkungen von außen, die den Schluckakt beeinträchtigt haben und deshalb eine Zurechnung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl zB zu sog "pausentypischen Gefahrenmomenten" Hessisches LSG Urteil vom 13.10.2004 - L 3 U 320/03 - juris und Schlaeger, aaO, Kap 5 RdNr 110) , liegen hier nicht vor.
  • SG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - S 8 U 5/14

    Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall

    Es kommt darauf an, dass betriebliche Umstände im Einzelfall über das normale, allgemein übliche Maß hinaus so stark sind, dass die Essenseinnahme oder das Trinken im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. Hessisches LSG , Urteil vom 13.10.2004 - L 3 U 320/03 - Juris Rn. 23 ).
  • SG Osnabrück, 03.04.2014 - S 19 U 103/12

    Anerkennung eines Unfalls in der Schultoilette als Arbeits-/Schulunfall im Sinne

    Ausnahmen sind nur anerkannt, wenn Umstände aus dem versicherten Risikobereich wesentlich zum Unfall beitragen (Urteil des Hessischen LSG vom 13. Oktober 2004, Az.: L 3 U 320/03).
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