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   LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97   

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https://dejure.org/1998,40773
LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97 (https://dejure.org/1998,40773)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 (https://dejure.org/1998,40773)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. August 1998 - L 3 U 323/97 (https://dejure.org/1998,40773)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97
    Durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte ist der Versicherte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde, so daß er auf dem Weg zur und von der Toilette Risiken ausgesetzt ist, die in der betrieblichen Sphäre begründet sind (BSG vom 27.8.1981, Az.: 2 RU 47/79).

    Zwar eignen sich nach der Rechtsprechung des BSG bei Hotelaufenthalten im Rahmen von Dienstreisen räumliche Gegebenheiten regelmäßig nicht zur Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Sphäre, da diese zu vielgestaltig sind, um damit zu einem brauchbaren Abgrenzungsmaßstab zu gelangen (BSG vom 27.8.1981, 2 RU 47/79 mwN).

  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 10/86

    Zur inneren Ursache beim Sturz auf einen Krankenzimmerboden - stationäre

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97
    Die gewöhnliche Härte des Bodens oder des Mauervorsprungs, auf den der Kläger angeblich gefallen ist, ist für sich allein keine Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden kann (BSG SozR Nr. 28 zu § 548 RVO; BSG vom 27.11.1986, 2 RU 10/86).
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97
    Gleiches gilt auf Dienstreisen (BSG aaO; BSG 29.4.1980, 2 RU 95/79).
  • SG Heilbronn, 27.12.2017 - S 13 U 1826/17

    Sturz auf der Toilette während der Arbeit nicht unfallversichert!

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet angesehen werden (Bayrisches LSG, Urteil v. 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01, Rn.19 , juris, vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.08.1998, Az.: L 3 U 323/97, juris).
  • LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01

    Versicherung muss bei Unfall auf der Betriebstoilette nicht bezahlen

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume könne dabei das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., hier S.56/57).

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., S.56/57).

    Nach der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die gewöhnliche Härte des Fußbodens, des Toilettenbeckens oder des Materials der Kabinenverschalung oder deren Tür für sich allein genommen keine solche Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Grenzziehung bei auswärtiger Unterbringung für der auswärtigen Übernachtungsstätte ggf. -- nicht notwendig -- räumlich an- oder eingegliederte, organisatorisch selbständige oder unselbständige Essenseinrichtungen (Kantinen, Restaurants etc.) im Grundsatz nicht in gleicher Weise gelten soll (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 1998 -- L 3 U 323/97 -- HVBG-INFO 1/1999 -- für abgegrenzte Toilettenräume einer Tagungsstätte).
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 3 ZB 13.1706

    Händewaschen im Sanitärraum aufgrund einer Verschmutzung durch klebrige

    Nicht entscheidend kommt es darauf an, dass der Dienstunfallschutz mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage endet, wenn diese zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude betreten wird (so VG München U.v. 8.8.2013 -M 12 K 13.1024 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung BayLSG U.v. 28.9.2011 - L 18 U 354/09 juris Rn. 22; U.v. 6.5.2003 - L 3 U 323/01 - juris Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz U.v. 11.8.1998 -L 3 U 323/97 - juris).
  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.4119

    Dienstunfall; Sanitärraum

    Somit gehören auch das regelmäßig nachfolgende Händewaschen, das Erfrischen, das Kämmen der Haare, das Ordnen der Kleidung als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht in den geschützten Bereich (LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 11.8.1998 - L 3 U 323/97).
  • LSG Saarland, 17.11.2004 - L 2 U 178/02

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit -

    Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Verrichtung der Notdurft (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 5/89; LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2003, L 3 U 323/01) sowie bei natürlicher Betrachtungsweise auch das regelmäßig erfolgende Händewaschen sowie ein eventuelles "Frischmachen", Kämmen der Haare oder Ordnen der Kleidung, das vielfach mit dem Besuch der Toilette oder des Bades verbunden ist (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.1998, L 3 U 323/97).
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