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   LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17   

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LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17 (https://dejure.org/2021,27637)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.04.2021 - L 3 U 344/17 (https://dejure.org/2021,27637)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. April 2021 - L 3 U 344/17 (https://dejure.org/2021,27637)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Arbeitsunfall, Erkrankung, Bescheid, Berufung, Arbeitnehmer, Eingliederung, Unfall, Staatsanwaltschaft, Fluchtgefahr, Heilbehandlung, Feststellung, Unfallfolgen, Ursachenzusammenhang, Unfallgeschehen, strafrechtliches Ermittlungsverfahren, psychotherapeutische ...

  • sozialrechtsiegen.de

    Überfall als Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Busfahrer wird von Nebenbuhler angegriffen - kein Arbeitsunfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 12 m.w.N., vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, juris Rn. 16 m.w.N. und vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14), kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch.

    Denn die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: für versicherte Wege im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; vgl. allgemein auch BSG, Urteil vom 24.6.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 18 und allgemein BSG, Urteil vom 24.6.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 36).

    Bei dieser Gesamtbeurteilung sind z.B. auch Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 19).

    Dagegen wird die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, nicht von deren Schutzbereich erfasst (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 20).

    Allerdings wird ausnahmsweise dann, wenn die Verhältnisse des zurückzulegenden Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, angenommen, dass der Weg dann als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; die Literatur hat sich der Rspr. des BSG weitgehend angeschlossen; vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 02/21, § 8 SGB VII, Rn. 153d und 290c; Krasney, WzS 2012, 131, 133; Ricke in KassKomm, 12/2020, SGB VII § 8 Rn. 119a; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV (SGB VII), 12/20, § 8 Rn. 274 ff.; wohl enger, d.h. keine Unfallkausalität wenn der Unfall am Arbeitsplatz aufgrund persönlicher Beziehung, Kontakte oder sonstigen Umstände aus dem persönlichen Bereich erfolgte: Bereiter-Hahn / Mehrtens, Unfallversicherung, 1/21, § 8, Rn. 7.44, und Mutschler, NZS 2014, 647, 649).

    In dem konkret zu entscheidenden Fall gelangte das BSG zu der Einschätzung, dass die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Täter sowohl für den Ort als auch für den Zeitpunkt und für die Art und Weise des Überfalls prägend gewesen sei und verneinte daher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 21; vgl. auch BayLSG, Urteil vom 19.12.2017 - L 3 U 418/16: Arbeitsunfall bejaht für Friedhofsmitarbeiter, der von einem psychisch kranken Besucher, dem er Hilfe angeboten hatte, den er aber auch privat kannte, mit der Schaufel zur Grabpflege angegriffen wurde).

    Dass der konkrete Einsatzort aufgrund der privaten Beziehungen des Klägers zu D bekannt war, spricht angesichts des gesetzlichen Schutzzwecks gegen einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (so explizit für einen Wegeunfall, bei dem die Art und Weise sowie Startzeit des Weges aus privaten Gründen bekannt waren: BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 21; ebenso Wagner, a.a.O., § 8 Rn. 153d).

    Die Auswahl des Tatorts erfolgte jedenfalls auch aufgrund von Umständen, die der privaten und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind (zur Bedeutung dieses Aspekts vgl. Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 21 und Krasney, a.a.O., 131, 133).

    Unter Berücksichtigung der oben bereits erwähnten Entscheidung des BSG, das bei einem Angriff in einer nicht einsehbaren und nur halb geöffneten Garage diesen Umstand hatte zurücktreten lassen gegenüber der privat erlangten Kenntnis des Aufenthaltsorts sowie der privat geprägten Gründe und Art des Angriffs (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 21ff.), sind hier in der Gesamtschau die unversicherten Umstände des Angriffs weit mehr prägend für das Geschehen als die versicherten Ursachen, die in ihrer Bedeutung für das konkrete Geschehen dahinter zurücktreten.

  • BSG, 23.04.1975 - 2 RU 211/74
    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Dann war nach früherer Rechtsprechung des BSG ein Arbeitsunfall anzunehmen, wenn die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (st. Rpsr.; vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 26.6.2001 - B 2 U 25/00 R -, juris Rn. 24 f., vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R -, juris Rn. 15, vom 19.3.1996 - 2 RU 19/95 -, juris Rn. 18 ff., vom 15.12.1977 - 8 RU 58/77 -, juris Rn. 15, vom 23.4.1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 18; vom 29.5.1962 - 2 RU 209/61 -, juris Rn. 11 ff. und vom 31.1.1961 - 2 RU 251/58 -, juris Rn. 16 f.).

    Denn für die Einordnung des Motivs ist nach der Rechtsprechung des BSG der Beweggrund des Täters maßgeblich (BSG, Urteil vom 13.4.1975 - 2 RU 211/74 -, Leitsatz und vom B 2 U 27/97 R -, juris Rn. 18), der hier im privaten Umfeld und Verhalten des Klägers wurzelt.

    Insoweit hat das BSG bereits im Fall einer aus enttäuschter Liebe bzw. Rache in einem Lokal angegriffenen Büffethilfe entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Versicherter jemanden auf der Betriebsstätte kennenlernt und dann nähere Beziehungen knüpft, keine wesentlich der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Bedingung darstellt (BSG, Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 20).

    Allerdings hat das BSG im genannten Fall der Büffethilfe bereits entschieden, dass allein die Tatsache, dass die Büffethilfe von jedermann auf der Betriebsstätte angetroffen werden und konkret sogar vom Kläger veranlasst werden konnte, zur Theke zum Kassieren zu kommen, wo der Angriff stattfand, per se nicht ausreicht, um eine wesentliche Verbindung zur versicherten Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 19; ebenso: Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 8 SGB VII, 2/21, Rn. 153 d).

    Die Verhältnisse am Arbeitsplatz haben den Überfall nicht durch ein geringeres Entdeckungsrisiko erheblich begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 19).

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 14 m.w.N. sowie bei gemischter Tätigkeit Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (sog. objektivierte Handlungstendenz; st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 14).

    Eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ob dies eine versicherte Verrichtung im Zeitpunkt des Überfalls ausschließt oder diese unter dem Aspekt bejaht werden kann, dass der Kläger die Angelegenheit klären musste, da er in wenigen Minuten zur Weiterfahrt verpflichtet war, bzw. jedenfalls eine gemischte Tätigkeit anzunehmen ist - einerseits versichertes Sitzen im Bus, andererseits unversicherte private verbale Auseinandersetzung mit dem Täter und D, die keine Fahrgäste waren (dazu im Einzelnen später) -, kann dahinstehen, da hier jedenfalls die Unfallkausalität (vgl. dazu im Folgenden unter 4.) zu verneinen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris, Rn. 19 ff. m.w.N., die Bewertung einer gemischten Tätigkeit ist keine Frage des sachlichen Zusammenhangs, sondern der Unfallkausalität).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Denn die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: für versicherte Wege im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; vgl. allgemein auch BSG, Urteil vom 24.6.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 18 und allgemein BSG, Urteil vom 24.6.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 36).

    Bei der Prüfung des Schutzzwecks ist hier zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor allen Lebens- und Gesundheitsgefahren geschützt werden sollen, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Eingliederung in einen vom Unternehmer bestimmten Gefahrenbereich ergeben (BSG, Urteil vom 24.6.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 44; ebenso Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 02/21, § 8 SGB VII, Rn. 271).

  • BSG, 29.05.1962 - 2 RU 209/61
    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Dann war nach früherer Rechtsprechung des BSG ein Arbeitsunfall anzunehmen, wenn die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (st. Rpsr.; vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 26.6.2001 - B 2 U 25/00 R -, juris Rn. 24 f., vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R -, juris Rn. 15, vom 19.3.1996 - 2 RU 19/95 -, juris Rn. 18 ff., vom 15.12.1977 - 8 RU 58/77 -, juris Rn. 15, vom 23.4.1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 18; vom 29.5.1962 - 2 RU 209/61 -, juris Rn. 11 ff. und vom 31.1.1961 - 2 RU 251/58 -, juris Rn. 16 f.).

    Es steht daher außer Zweifel, dass ein Angriff, der den Busfahrer als solchen trifft, v.a. wegen der Durchsetzung der Beförderungsbestimmungen (z.B. Fahrscheinkontrolle) ebenso versichert ist wie ein Angriff, der den Busfahrer mehr oder weniger zufällig trifft (weil er von einer unabhängig von der Person des Versicherten gewaltbereite Person verübt wird, vgl. dazu BGS, Urteil vom 29.5.1962 - 2 RU 209/61) oder aufgrund einer Verwechslung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.12.1957 - 2 RU 270/55).

    Derartige Angriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass es seitens des Versicherten über die Tätigkeit als Busfahrer hinaus keine privaten verbindenden Umstände gibt (vgl. dazu BGS, Urteil vom 29.5.1962 - 2 RU 209/61 -, juris Rn. 13).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Dabei ist eine Verrichtung jedes konkrete räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist, wobei die "kleinste beobachtbare Handlungssequenz" maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 14).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 14 m.w.N. sowie bei gemischter Tätigkeit Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (sog. objektivierte Handlungstendenz; st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 14).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Die Feststellung der notwendigen Ursachenzusammenhänge richtet sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Ausgangspunkt auch dieser Kausalitätsbeurteilung ist die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Angesichts der in den strafrechtlichen Akten enthaltenen umfassenden Aussagen des Täters und aller damals ermittelbaren Zeugen sowie der ausführlich begründeten und überzeugenden Beweiswürdigung durch das LG sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten keinen Anlass für eine erneute Zeugeneinvernahme, die auf eine Wiederholung der strafrechtlichen umfassenden Beweisaufnahme hinauslaufen würde, und hält eine Heranziehung der Aussagen aus dem Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises - trotz des geringeren Beweiswerts - für ausreichend, zumal die Aussagen insgesamt ein schlüssiges Bild ohne Widersprüche ergeben (vgl. BSG, Urteile vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 15, vom 22.7.1960 - 11 RV 1188/58 -, juris Rn. 14 und vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R -, juris Rn. 13, 15; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn. 11, 11d sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 128 Rn. 8a, 8c).

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass § 252 Strafprozessordnung (StPO) im sozialgerichtlichen Verfahren nicht greift (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R -, juris Rn. 14 und vom 23.5.1969 - 10 RV 372/68 -, juris Rn. 24), so dass auch die Aussagen der Kinder des Täters C und R, die später in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben, hier verwertbar sind.

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 12 m.w.N., vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, juris Rn. 16 m.w.N. und vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14), kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch.

    Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16, vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Auszug aus LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17
    Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2016 auf die Feststellung des Ereignisses vom 13.7.2015 als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, juris Rn. 8 und vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 10).

    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -, juris Rn. 12 m.w.N., vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, juris Rn. 16 m.w.N. und vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14), kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch.

  • BSG, 19.03.1996 - 2 RU 19/95

    Unfallversicherungsschutz bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden

  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 27/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Überfall - persönliches Tatmotiv

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 25/00 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Überfall - Vergewaltigung - Angriff -

  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Überfall während eigenwirtschaftlicher

  • BSG, 15.12.1977 - 8 RU 58/77

    Kein UV-Schutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO bei einem Überfall auf dem Heimweg von der

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Sachsen, 10.07.2003 - L 2 U 97/01

    Arbeitsunfall einer am Arbeitsplatz überfallenen Versicherten - tatbegünstigende

  • BSG, 10.12.1957 - 2 RU 270/55
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 -

  • BSG, 31.01.1961 - 2 RU 251/58
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • BSG, 22.07.1960 - 11 RV 1188/58
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 23.05.1969 - 10 RV 372/68
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