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   LSG Hessen, 24.03.2015 - L 3 U 47/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16274
LSG Hessen, 24.03.2015 - L 3 U 47/13 (https://dejure.org/2015,16274)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.03.2015 - L 3 U 47/13 (https://dejure.org/2015,16274)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. März 2015 - L 3 U 47/13 (https://dejure.org/2015,16274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Sprung aus dem Fenster wird nicht entschädigt // Neckereien unter Erwachsenen sind nicht gesetzlich unfallversichert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sprung aus dem Fenster - wegen Wasserspritzer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Anerkennung als Arbeitsunfall nach Flucht vor einem Gummispritztier?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall verneint: Keine Unfallversicherung bei Flucht vor Gummispritztier

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sprung aus dem Fenster wird nicht entschädigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfall bei einer Rangelei unter Erwachsenen kein Arbeitsunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umschüler springt aus dem Fenster - 27-Jähriger "flieht" vor scherzhaftem Angriff einer Mitschülerin mit Gummispritztier: kein Arbeitsunfall

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Berufsgenossenschaft zahlt nicht bei Gaudi-Unfall

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Sprung aus Fenster kein Arbeitsunfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verletzung durch dumme Späße bei der Umschulung gilt nicht als Arbeitsunfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Teilnahme an Neckerei

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Fenstersprung auf der Flucht vor dem Gummispritztier kein Arbeitsunfall

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Sprung aus dem Fenster wird nicht entschädigt // Neckereien unter Erwachsenen sind nicht gesetzlich unfallversichert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blödsinn treiben ist nicht unfallversichert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flucht vor einem Gummispritztier ist kein Arbeitsunfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verletzung nach Sprung aus dem Fenster wegen Anspritzen mit dem Gummispritztier

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.03.2015 - L 3 U 47/13
    Eine insoweit großzügigere Betrachtung kommt im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen unter Berücksichtigung der Gefahren in Betracht, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten (Schubsen, Rangeleien usw.) innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ergeben (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R Rn. 16 nach Juris; Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 2 Rn. 102; Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, § 2 Rn. 296), aber auch bei Jugendlichen, die als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Lernende § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert sind und bei einer Spielerei im Betrieb oder in der Unterrichtsstätte verunglücken, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass sie ihrem natürlichen Spiel- bzw. Nachahmungstrieb nachgegeben haben und nicht ausreichend beaufsichtigt worden sind (Schmidt, SGB VII, § 8 Rn. 84).

    In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit eine schematische Altersgrenze, bspw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht besteht (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R Rn. 17 nach Juris m.w.N.).

    Es handelt sich vorliegend aber offensichtlich nicht um ein alterstypisches, einer noch fehlenden Reife geschuldetes Verhalten und damit nicht um den seitens des Bundessozialgerichts in seiner ständigen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 a.a.O m.w.N.) geforderten natürlichen und ungehemmten Spieltrieb junger ("im Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" - BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a.F.) Menschen als den Unfall auslösenden Faktor.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Hinsichtlich des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sei in der Rechtsprechung ein aufgrund von "Neckereien" erfolgter Sprung eines Teilnehmers einer Umschulungsmaßnahme aus dem Fenster eines Unterrichtsraums nicht als versicherte Tätigkeit angesehen worden (mit Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 24.03.2015 - L 3 U 47/13 -, Rn. 20, 25).

    Auch in diesen Zusammenhängen hat das BSG Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Unfälle durch Spielereien und Neckereien am Arbeitsplatz grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen und daher keine Arbeitsunfälle sind (vgl. nur Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung; Schmidt, SGB VII, § 8 Rn. 82, 83; LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - L 3 U 47/13 -, juris: Ein 27-jähriger Umschüler, der aufgrund der Neckerei einer Mitschülerin - Bespritzen mit Wasser - aus dem Fenster springt, steht mangels Vorliegens alterstypischen bzw. einer noch fehlenden Reife geschuldeten Verhaltens nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung) zugelassen und u.a. darauf abgestellt, ob der Unfall beispielsweise auf eine alterstypisch noch fehlenden Reife, einen natürlichen Spiel- und Nachahmungstrieb oder eine mangelnde Aufsicht zurückzuführen ist.

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