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   LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03   

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LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2010,14760)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13.07.2010 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2010,14760)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2010,14760)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Sie muss im Vollbeweis vorliegen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 20).

    Liegt jedoch eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn 16), welche nach einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung des Umfelds einerseits und der Übertragungsgefahr andererseits nicht nur geringfügig erhöht ist (vgl. hierzu BSG vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823, 824), sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 24 = BSGE 103, 45 ff.; s.a. Anmerkung v. Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

    Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 22).

    Das BSG stellt unter anderem auf die Art der speziellen Tätigkeit ab, in dem es zum Nachweis des beruflichen Zusammenhangs über die bisher anerkannten Kriterien in Form des unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontaktes mit einer an Hepatitis C erkrankten Person oder einem deutlich höheren prozentualen Anteil Hepatitis-C-infektiöser Patienten in der jeweiligen Einrichtung als in der Normalbevölkerung hinaus ausreichen lässt, dass die Art der Tätigkeit als solche besonders Hepatitis-gefährdend war (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R; s. zuletzt BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R, B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 7/08 R).

    An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind; je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko einer Infektion behaftet sind, umso mehr gewinnt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 24).

    Da als gefährdend für den Erwerb einer HCV-Infektion nur solche Tätigkeiten angesehen werden können, die mit der konkreten Gefahr häufiger parenteraler Inokulationsereignisse im Sinne von Verletzungstatbeständen verbunden sind, bei denen es zu einem erheblichen Blutaustausch kommt (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, 11.2; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 31 mwN), kommt als konkrete von der Klägerin verrichtete Tätigkeit, die potentiell infektionsgefährdend war, vor allem die Verabreichung von Spritzen in Betracht.

    Die Klägerin hat des Weiteren selbst eingeräumt, keine Nachtschichten im streiterheblichen Zeitraum verrichtet zu haben, so dass sich auch kein höheres Verletzungsrisiko durch etwaige diffuse Lichtverhältnisse (vgl. die Entscheidung des BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris) realisieren konnte.

    Schließlich bezieht der Senat wertend in die Gesamtbetrachtung mit ein, dass aufgrund des im Vergleich zur HBV-Infektion wesentlich geringeren Infektionsrisikos bei der HCV-Infektion als übertragungsgefährdend nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die erfahrungsgemäß mit der konkreten Gefahr von häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen verbunden sind, bei denen es zu einem erheblichen Blutaustausch kommt (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 31 m.w.N).

    Im Unterschied zu den in den bisherigen Entscheidungen des BSG (vgl. Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 33/07 R - jeweils juris) streitgegenständlichen "normalen" Hohlnadelspritzen bzw. Infusionskanülen vermögen Insulinspritzen aufgrund ihrer geringeren Kanülendicke logischerweise nur weniger Blut zu übertragen, zumal das Infektionsrisiko ohnehin mit nur ca. 3 % (im Vergleich zur HBV-Infektion mit 20 bis 30 %) als niedrig zu werten ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 718).

    Hierbei orientiert sich der Senat ausdrücklich am neuesten Stand der in der fachwissenschaftlichen Literatur für die Beurteilung der Übertragungsgefahr ausgearbeiteten Schemata (vgl. nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 724 f.; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., 12), denen zwar keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zukommt und die nicht die Ermittlung der erhöhten Infektionsgefahr anhand der Umstände des zu beurteilenden konkreten Einzelfalles ersetzen, aber als Orientierung dienlich sind (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 25 = BSGE 103, 45 ff.).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 33/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK 3101 als "Einwirkungen" iS des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt" war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R).

    Liegt jedoch eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn 16), welche nach einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung des Umfelds einerseits und der Übertragungsgefahr andererseits nicht nur geringfügig erhöht ist (vgl. hierzu BSG vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823, 824), sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 24 = BSGE 103, 45 ff.; s.a. Anmerkung v. Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

    Das BSG stellt unter anderem auf die Art der speziellen Tätigkeit ab, in dem es zum Nachweis des beruflichen Zusammenhangs über die bisher anerkannten Kriterien in Form des unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontaktes mit einer an Hepatitis C erkrankten Person oder einem deutlich höheren prozentualen Anteil Hepatitis-C-infektiöser Patienten in der jeweiligen Einrichtung als in der Normalbevölkerung hinaus ausreichen lässt, dass die Art der Tätigkeit als solche besonders Hepatitis-gefährdend war (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R; s. zuletzt BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R, B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 7/08 R).

    Im Unterschied zu den in den bisherigen Entscheidungen des BSG (vgl. Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 33/07 R - jeweils juris) streitgegenständlichen "normalen" Hohlnadelspritzen bzw. Infusionskanülen vermögen Insulinspritzen aufgrund ihrer geringeren Kanülendicke logischerweise nur weniger Blut zu übertragen, zumal das Infektionsrisiko ohnehin mit nur ca. 3 % (im Vergleich zur HBV-Infektion mit 20 bis 30 %) als niedrig zu werten ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 718).

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Für den Senat steht fest, dass die Klägerin seit 1985 bis 1999 mit Unterbrechungen als Altenpflegerin und damit im Gesundheitsdienst tätig (siehe dazu Urteil des BSG vom 30. Mai 1988 = NZA 1988 Seite 823) sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert war.

    Liegt jedoch eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn 16), welche nach einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung des Umfelds einerseits und der Übertragungsgefahr andererseits nicht nur geringfügig erhöht ist (vgl. hierzu BSG vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823, 824), sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 24 = BSGE 103, 45 ff.; s.a. Anmerkung v. Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

    Das dort beschäftigte Personal ist nach der Rechtsprechung nicht stärker dem Risiko einer Hepatitis-C-Infektion als die Normalbevölkerung ausgesetzt (BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823 f.).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im BK-Recht gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die als Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie hat, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non, s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 = BSGE 96, 196 ff.).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Maßstab für die Kausalitätsbeurteilung der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris) und für die Anknüpfungstatsachen der Vollbeweis vorliegen muss, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass neuere Erkenntnisse für das Durchseuchungsrisiko in deutschen Pflegeheimen vorliegen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Hierbei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch eine Missachtung der Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften die Arbeitsbedingungen zwar nicht allgemein, aber im Einzelfall durchaus mit einer konkreten Gefährdung verbunden sein können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28. Januar 2003 - L 2 U 180/01 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - L 3 U 212/05 - juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Letzterer bestimmt sich unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde (s. BSG, Urteile vom 27. Juni 2006, Az.: B 2 U 7/05 R sowie B 2 U 20/04 R - jeweils juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 7/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ursachenzusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Letzterer bestimmt sich unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde (s. BSG, Urteile vom 27. Juni 2006, Az.: B 2 U 7/05 R sowie B 2 U 20/04 R - jeweils juris).
  • LSG Bayern, 27.06.2007 - L 3 U 212/05

    Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung (HCV) einer Krankenschwester als

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Hierbei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch eine Missachtung der Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften die Arbeitsbedingungen zwar nicht allgemein, aber im Einzelfall durchaus mit einer konkreten Gefährdung verbunden sein können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28. Januar 2003 - L 2 U 180/01 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - L 3 U 212/05 - juris).
  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (s. BSGE 45, 1, 9 sowie BSGE 19, 52, 53 und BSGE 7, 103, 106).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionserkrankung -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
    Das BSG stellt unter anderem auf die Art der speziellen Tätigkeit ab, in dem es zum Nachweis des beruflichen Zusammenhangs über die bisher anerkannten Kriterien in Form des unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontaktes mit einer an Hepatitis C erkrankten Person oder einem deutlich höheren prozentualen Anteil Hepatitis-C-infektiöser Patienten in der jeweiligen Einrichtung als in der Normalbevölkerung hinaus ausreichen lässt, dass die Art der Tätigkeit als solche besonders Hepatitis-gefährdend war (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R; s. zuletzt BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R, B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 7/08 R).
  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ausland - haftungsbegründende

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

  • LSG Hessen, 18.03.1998 - L 3 U 94/95

    Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit -

  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2103 -

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

  • BSG, 28.09.1972 - 7 RU 34/72
  • LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 54/11

    Atemwegsinfektion ist keine Berufskrankheit

    Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris) .

    Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK Nr. 3101 als "Einwirkungen" iS des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris; Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris).

    Allerdings ist zwischen der tatsächlichen Ebene, auf die sich die Wahrscheinlichkeitsprognose beziehen muss, und der rechtlichen Wertung, ob aufgrund der nachgewiesenen Tatsachen eine Schädigung möglich ist, zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris; Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris).

    Das Erfordernis einer erheblichen Erhöhung des Infektionsrisikos gegenüber der Normalbevölkerung ist dem Umstand geschuldet, dass bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris).

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 3 U 132/11

    Hepatitisinfizierte Krankenschwester erhält Entschädigung

    Die Annahme einer besonders erhöhten Infektionsgefahr im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris.
  • LSG Hessen, 03.11.2017 - L 9 U 150/16

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Das Erfordernis einer erheblichen Erhöhung des Infektionsrisikos gegenüber der Normalbevölkerung ist dem Umstand geschuldet, dass bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 13. Juli 2010 - L 3 U 5/03 und vom 25. August 2015 - L 3 U 54/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 U 4715/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

    Bewohner von Altenheimen weisen keinen höheren Anteil infektiöser Hepatitis B-Patienten auf als die Allgemeinbevölkerung; auch Pflegeeinrichtungen in Altenheimen können nicht als besonders hepatitisgefährdend angesehen werden (vgl. BSG v. 30.5.1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823 und BSG v. 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - juris RdNr. 25 unter Hinweis auf Schreier/Höhne , Hepatitis C - Epidemiologie und Prävention, Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 6/2001, S 558; Hessisches LSG v. 13.7.2010 - L 3 U 5/03 = PflR 2011, 135 ff.).
  • LSG Bayern, 16.03.2016 - L 2 U 244/15

    Anerkennung einer Berufskrankheit bei Hepatitis C Infektion

    An den Grad der Durchseuchung könnten umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind (Hessisches Landessozialgericht Az.: L 3 U 5/03 vom 13. Juli 2010).
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 5/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20750
LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2003,20750)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.05.2003 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2003,20750)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - L 3 U 5/03 (https://dejure.org/2003,20750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur Beitragszahlung in die gesetzliche Unfallversicherung; Voraussetzungen eines forstwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen; Nachweis der Aufgabe der Bewirtschaftung der Flächen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07

    Erfordernis einer Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche für

    Solange eine (auch nur theoretische) Zugriffs- bzw. Nutzungsmöglichkeit (insbesondere infolge der Eigentümerstellung oder eines vertraglich begründeten Nutzungsrechts) des potentiellen, im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung forstwirtschaftlichen Unternehmers auf das forstwirtschaftliche Grundstück besteht, obliegt diesem die Beweislast für den Ausschluss einer forstwirtschaftlichen Nutzung oder Bewirtschaftung (vgl. BayLSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: L 3 U 5/03).
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