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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 3 U 76/10   

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https://dejure.org/2011,14747
LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 3 U 76/10 (https://dejure.org/2011,14747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - L 3 U 76/10 (https://dejure.org/2011,14747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - L 3 U 76/10 (https://dejure.org/2011,14747)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 114/62

    Außerdienstlicher Arbeitsunfall nach § 537 Nr. 10 RVO aF - Ungleichbehandlung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 3 U 76/10
    Der Beamte, der trotz eines dienstlichen oder außerdienstlichen Unfalls dienstfähig bleibt, erleidet durch den Unfall im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen, weil ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist, wohingegen ein anderer Verletzter, dessen Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall nicht unwesentlich gemindert ist, vielfach nur ein seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit entsprechendes Abreitseinkommen wird erzielen können (BSG, Urteile vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 114/62 -, BSGE 22, 54, 57 f., und vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 87/79 -, zitiert nach juris Rn. 23).

    Jedenfalls liegt in der oben angesprochenen unterschiedlichen sozialen Schutzbedürftigkeit ein sachgerechter Differenzierungsgrund, welcher unter Zugrundelegung der insofern weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers selbst dann verfängt, wenn "für den dadurch betroffenen Personenkreis - auch unter Berücksichtigung eines im Laufe der letzten Jahrzehnte eingetretenen gewissen Wandels der Verhältnisse der Staatsdiener - möglicherweise nicht eine in jeder Beziehung zweckmäßige, gerechte und der Billigkeit entsprechende Regelung" vorliegt (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1964, a.a.O., S. 58).

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 87/79

    Zur Frage des Beitragsnachlasses (§ 725 Abs. 2 Satz 2 RVO) - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 3 U 76/10
    Der Beamte, der trotz eines dienstlichen oder außerdienstlichen Unfalls dienstfähig bleibt, erleidet durch den Unfall im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen, weil ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist, wohingegen ein anderer Verletzter, dessen Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall nicht unwesentlich gemindert ist, vielfach nur ein seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit entsprechendes Abreitseinkommen wird erzielen können (BSG, Urteile vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 114/62 -, BSGE 22, 54, 57 f., und vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 87/79 -, zitiert nach juris Rn. 23).
  • SG Dortmund, 05.08.2015 - S 36 U 818/12

    Impfschaden auf Grund einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung kein

    Insofern wird auf die Unterschiede hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit von verletzten Beamten einerseits und anderen Verletzten hingewiesen (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, vom 11.08.2011, Az. L 3 U 76/10, zitiert nach Juris).
  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 1 K 12.1409

    Keine Berücksichtigung von Minderungen der Erwerbsfähigkeit bei Gewährung eines

    Fraglich ist bereits, ob zwischen verletzten Beamten und sonstigen Verletzten vergleichbare Sachverhalte zu erkennen sind (verneinend LSG Berlin-Brandenburg vom 11.8.2011, Az. L 3 U 76/10 ).
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