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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16   

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https://dejure.org/2018,47963
LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16 (https://dejure.org/2018,47963)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16 (https://dejure.org/2018,47963)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - L 30 P 71/16 (https://dejure.org/2018,47963)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16
    In der Praxis werden die beiden Begriffe "Wohngruppe" und "Wohngemeinschaft" weitgehend synonym verwandt, sodass aus der unterschiedlichen Begriffsbildung kein struktureller oder rechtlicher Unterschied hergeleitet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, m.w.N., zitiert nach juris).

    Danach ist von einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes auszugehen, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, soweit vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016, Stand 1.1.2017, im Internet u.a. unter http:// www.gkv.spitzenverband.de, Nr. 2.1 zu § 38a; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 20).

    Dies kann regelmäßig durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zwecks (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.) erfolgen.

    Die Pflegekassen sind (aber) berechtigt, die mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben in Zweifelsfällen zu erfragen (vgl. BT-Drucks 18/2909, S. 42) wie auch entsprechende Unterlagen über den vereinbarten Aufgabenkreis anzufordern (vgl. § 38a Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.).

    Die Neufassung erging mit Rücksicht auf praktikable Überprüfungsmöglichkeiten des Leistungsanspruchs durch die Behörden (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42; s.a. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 23).

    Es soll das organisierte gemeinschaftliche Wohnen von mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung sichergestellt werden (vgl. dazu BT-Drucks 17/9369, S 41; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.).

    (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 23; Wahl in Udsching/Schütze, SGB XI Kommentar, 5. Auflage 2018, § 38a Rn. 2).

    Neben der Unterstützung durch die Präsenzkraft bleiben aber regelmäßig bei allen Aufgaben - im Sinne einer "geteilten Verantwortung" - Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen und sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 24).

    Wird der Wohngruppenzuschlag für die Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes (§ 36 SGB XI) in Anspruch genommen, muss sichergestellt sein, dass sich die nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI zu erledigenden Aufgaben hinreichend deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 29).

    Es reicht daher nicht aus, dass die Versicherten ihren Anspruch auf Wohngruppenzuschlag an den in der Wohngruppe tätigen Pflegedienst abtreten, ohne dass klar ist, wofür die Mittel konkrete Verwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks 18/2909, S 42; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 29).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss eine derartige Beauftragung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung (vgl. auch Bundessozialgericht (BSB), Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, zitiert nach juris, Rn. 21ff.).

    Soweit überhaupt ein Pflegedienst Präsenzkraft im Sinne des Gesetzes sein kann (unter bestimmten Voraussetzungen möglich, s. BSB, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, a.a.O., Rn. 29) wird nicht deutlich, welche konkreten, sich deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheidenden, Aufgaben der Pflegedienst übernimmt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 - L 30 P 74/16

    Anspruch des in einer ambulant betreuten Wohngruppe untergebrachten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 30 P 71/16
    Damit soll dem besonderen Aufwand Rechnung getragen werden, die Folge der neu organisierten pflegerischen Versorgung der Wohnform ist (vgl. BT-Drucks. 17/9369, S. 40 f.; s.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Dezember 2016, L 30 P 74/16 B ER, zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 47/17

    Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI; Begriff der gemeinsamen Wohnung; Gemeinsames

    18/2909, S.42 einerseits und SG Münster, Urteil vom 4. März 2014 - S 6 P 135/13 -, LSG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - L 5 P 97/17 sowie LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2018 - L 30 P 71/16 - andererseits).

    Die weitergehende Auffassung in der Rechtsprechung (SG Münster, a.a.O) hält eine gemeinsame Wohnung auch für gegeben bei individuell genutzten, ca. 35 qm großen Wohnungen mit eigenem Sanitärbereich und eigener Pantryküche sowie Briefkasten und Klingel, wenn ein zusätzlicher gemeinsamer Hauswirtschaftsraum und Abstellräume sowie eine rollstuhlgerechte WC - Einheit vorhanden sind (ähnlich auch LSG NRW, Urteil vom 20.September 2018 - L 5 P 97/17 - für Zimmer mit eigenem Sanitärbereich und Küchenzeile sowie LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 11.Oktober 2018 - L 30 P 71/16 - für Zimmer mit Dusche und Toilette und gemeinschaftlich nutzbarer Wohnküche.) Diese Auffassung wird auch in der Literatur mit der Begründung geteilt (so Udsching, juris PR- SozR 6/2019 Anmerkung 4), dass es einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 38a SGB XI nicht entgegenstehe, wenn die Ausstattung des dem Einzelnen zustehenden Apartments geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen.

    Das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Oktober 2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn. 45) verlangt, dass alle Bewohner bzw. ihre rechtlichen Betreuer gemeinschaftlich eine Präsenzkraft im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft beauftragen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - L 5 P 63/18

    Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den

    Ein gemeinsamer Willensbildungsprozess hinsichtlich der Person der Präsenzkraft und den ihr übertragenen Aufgaben ist aber unerlässlich, um einen beliebigen Austausch innerhalb der Wohngruppe, deren Bedürfnisse sich ja je nach personeller Zusammensetzung jederzeit ändern und sich unterschiedlich darstellen können, zu vermeiden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16).
  • LSG Bayern, 27.06.2019 - L 4 P 63/18

    Familienwohngruppe

    Der Beauftragung muss ein gemeinschaftlicher Willensprozess der Gruppe zu Grunde liegen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018, L 30 P 71/16, Rn. 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 57/16
    18/2909, S.42 einerseits und SG Münster, Urteil vom 4. März 2014 - S 6 P 135/13 -, LSG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - L 5 P 97/17 sowie LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2018 - L 30 P 71/16 - andererseits).

    Das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Oktober 2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn. 45) verlangt, dass alle Bewohner bzw. ihre rechtlichen Betreuer gemeinschaftlich eine Präsenzkraft im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft beauftragen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 56/20
    Eine hiervon abgrenzbare, an der Zielrichtung des § 38a SGB XI ausgerichtete Förderung des gemeinsamen Wohnens durch der Wohngemeinschaft zugutekommende organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten durch die als Präsenzkräfte benannten Personen vermag der Senat ebenso wenig zu sehen, wie eine Unterstützung der pflegebedürftigen Klägerin sowie von O. und K. in Form der Aktivierung zu zunehmend eigenständig durchzuführenden hauswirtschaftlichen Arbeiten mit Anleitung zur Selbstübernahme (vgl. hierzu BSG, a.a.O, juris Rn 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn.43, Wiegand in: jurisPK - SGB XI, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2021, § 38a Rn. 38 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 55/20
    Eine hiervon abgrenzbare, an der Zielrichtung des § 38a SGB XI ausgerichtete Förderung des gemeinsamen Wohnens durch der Wohngemeinschaft zugutekommende organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten durch die als Präsenzkräfte benannten Personen vermag der Senat ebenso wenig zu sehen, wie eine Unterstützung des pflegebedürftigen Klägers sowie des M. und seiner Pflegemutter in Form der Aktivierung zu zunehmend eigenständig durchzuführenden hauswirtschaftlichen Arbeiten mit Anleitung zur Selbstübernahme (vgl. hierzu BSG, a.a.O, juris Rn 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn.43, Wiegand in: jurisPK - SGB XI, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2021, § 38a Rn. 38 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
    Eine hiervon abgrenzbare, an der Zielrichtung des § 38a SGB XI ausgerichtete Förderung des gemeinsamen Wohnens durch der Wohngemeinschaft zugutekommende organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten durch die als Präsenzkräfte benannten Personen vermag der Senat ebenso wenig zu ersehen, wie eine Unterstützung des pflegebedürftigen Klägers sowie seines Bruders X. und seiner Mutter in Form der Aktivierung zu zunehmend eigenständig durchzuführenden hauswirtschaftlichen Arbeiten mit Anleitung zur Selbstübernahme (vgl. hierzu BSG, a.a.O, juris Rn 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - L 30 P 71/16 -, juris Rn.43, Wiegand in: jurisPK - SGB XI, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2021, § 38a Rn. 38 f.).
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