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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17   

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https://dejure.org/2019,34747
LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17 (https://dejure.org/2019,34747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17 (https://dejure.org/2019,34747)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2019 - L 31 AS 1574/17 (https://dejure.org/2019,34747)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 6 Abs 2 UnbilligkeitsV vom 04.10.2016, § 39 SGB 8, § 11a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistung - vorzeitige Altersrente - Antragstellung durch den Grundsicherungsträger - Unbilligkeitstatbestände - Ermessensausübung und Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Anspruchs der Pflegeeltern auf Pflegegeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Leistungen - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17
    Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 19).

    Nachdem die DRV bestätigt hatte, dass Altersrente mit Abschlägen frühestens ab 1. Februar 2016 bezogen werden könne, hat der Beklagte mit einer nicht zu beanstandenden Frist von ca. 3 Wochen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rdnr. 20) die Klägerin zu Recht aufgefordert, bis spätestens zum 2. Mai 2016 einen Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

    Ein Zeitraum - wie hier - von 25 Monaten zwischen dem Beginn der vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres (hier 1. Mai 2016 bei Antragstellung am 2. Mai 2016) bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente (1. September 2018) ist nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw. "alsbald" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rdnr. 22: längstens 3 Monate).

    Soweit sich Anhaltspunkte für solche Härten nicht aufdrängen, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 26, zuletzt).

    Da sich dem Beklagten diese Pflichtbeitragszeiten nicht aufdrängen mussten - sie sind weder den von ihm angeforderten Rentenauskünften zu entnehmen noch sonst aktenkundig - hätte es der Klägerin oblegen, diese atypischen Umstände des Einzelfalls vorzutragen (so ausdrücklich, BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, Rn. 26 am Ende, zitiert nach juris).

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17
    Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen würden, sei es am Leistungsberechtigten die Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen habe (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R).

    Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist die Klage als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da es sich bei der Aufforderung, vorzeitig eine Altersrente zu beantragen, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt (BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 12).

    Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 27 f.).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17
    Eine Erwerbstätigkeit wird erst dann vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einen Haushalt aufgenommen werden; bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern und damit auch für den Fall der Klägerin, die im Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidung des Beklagten lediglich ein Pflegekind betreut hat, ist nach dieser steuerrechtlichen Beurteilung, die nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch bei einer Bewertung der Kinderpflegetätigkeit der Klägerin als Selbständige maßgeblich wäre, ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. jurisPK, a.a.O., Rdnr. 78.1 unter Bezugnahme auf Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19).
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 28b; B. Schmidt, NZS 2020, 319; Ruthig in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl 2022, § 114 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Indes sieht der Senat keine Veranlassung von den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Umfang und Grenzen der Amtsermittlungspflicht auch bezogen auf relevante Ermessensgesichtspunkte abzuweichen (vgl B. Schmidt, NZS 2020, 319; BSG vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 15 RdNr 31) .
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
    Maßgebend ist nämlich bei einer Anfechtung einer Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, wie bei anderen Anfechtungsklagen die letzte Behördenentscheidung (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - L 4 AS 385/16 - juris Rdnr. 44; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2019 - L 31 AS 1574/17 - NJ 2019, 545 ff. = juris Rdnr. 24), hier also der 9. September 2014, als der Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
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