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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,45202
LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER (https://dejure.org/2019,45202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER (https://dejure.org/2019,45202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2019 - L 31 AS 1662/19 B ER (https://dejure.org/2019,45202)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19
    Zwar hat der EuGH anerkannt, dass eine der Fallgruppen der Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft auf unmittelbarer Grundlage des Art. 45 AEUV, der Fall der unfreiwilligen Arbeitsunterbrechung infolge einer Schwangerschaft ist (EuGH, U. v. 19.06.2014 - C-507/12 - Saint Prix, Rn. 40).

    Wenn der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch eine Abwesenheit im Mitgliedstaat über die Dauer von höchstens 12 Monaten nicht berührt wird, "können körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, für die Betroffene erst recht nicht zum Verlust der Arbeitnehmerstellung führen" (EuGH, U. v. 19.06.2014 - C-507/12 - Saint Prix, Rn. 46).

    Da der Gerichtshof den Ablauf des Zeitraums der Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft an die für die "Erholung" der Mutter notwendige Zeit knüpft, kann die Frist nicht durch Erziehungsurlaub verlängert werden (so auch Schlussantrag des Generalanwalts Wahl vom 12.12.2013 - C-507/12 - Saint Prix, Rn. 24).

  • VG Darmstadt, 01.12.2016 - 5 K 475/15

    Fortdauer der Arbeitnehmergemeinschaft bei Schwangerschaft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19
    Denn der Erziehungsurlaub dient nicht der Erholung der Mutter von den Strapazen der Schwangerschaft, sondern dient der Sorge und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren (vergleiche zum Ganzen: VG Darmstadt, Urteil vom 01. Dezember 2016, 5 K 475/15.DA, zitiert nach juris, dort RN 24 ff.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19
    Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung, bzw. wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist, eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86 b Rn. 29, 29a).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19
    Dabei ist auch bei Vornahmesachen einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Hieraus haben das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER - juris) und das Verwaltungsgericht Darmstadt (Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 475/15.DA - juris) den Schluss gezogen, dass mit Ende der nationalen gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes (hier: § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I 2246) geändert worden ist [MuSchG 2002]) das fortwirkende Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer endet.

    Aus alledem folgt für den Senat, dass innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mutterschaftsurlaubszeit von 14 Wochen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG, die in der Bundesrepublik Deutschland europarechtskonform auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bestimmt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER - juris Rn. 21), die betroffene Frau aus besonders schützenswertem Anlass trotz fortdauernder Integration in den Arbeitsmarkt diesem berechtigt nicht zur Arbeitssuche zur Verfügung stehen muss.

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