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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08   

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https://dejure.org/2009,22013
LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08 (https://dejure.org/2009,22013)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2009 - L 31 U 392/08 (https://dejure.org/2009,22013)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - L 31 U 392/08 (https://dejure.org/2009,22013)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08
    Auch die äußeren Umstände, in denen die Handlungstendenz ihre Bestätigung finden müsse (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R, zitiert nach Juris), sprächen dagegen, dass die Klägerin mit ihrer Anwesenheit einen betrieblichen Zweck verfolgt habe.

    Seine Rechtsprechung, der zufolge eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes erst beim Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums eintrete, habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R, zitiert nach Juris) aufgegeben.

    Geringfügig sei eine Unterbrechung, wenn die private Verrichtung ohne nennenswerte Verzögerung, gleichsam im Vorbeigehen, erledigt werden könne, wie das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, die Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür oder bei dem Hineinheben eines Kinderwagens in einen Bus (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R und vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, zitiert nach Juris).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08
    Maßgeblich sei die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung habe ausüben wollen (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, zitiert nach Juris).

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei, ob die Tätigkeit auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zwecke entfallen wäre (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, zitiert nach Juris).

    Geringfügig sei eine Unterbrechung, wenn die private Verrichtung ohne nennenswerte Verzögerung, gleichsam im Vorbeigehen, erledigt werden könne, wie das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, die Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür oder bei dem Hineinheben eines Kinderwagens in einen Bus (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R und vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, zitiert nach Juris).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08
    Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris).

    Dass die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander gedient habe, wie dies Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Veranstaltung sei (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris), sei nicht erkennbar.

  • BSG, 09.12.1964 - 2 RU 133/63
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 U 392/08
    Bereits Unterbrechungen zu privaten Zwecken von 10 Minuten würden den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufheben (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 133/63, Die Berufsgenossenschaft 1965, Seite 196, 197).
  • SG Frankfurt/Main, 04.08.2010 - S 23 U 252/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Genauso kann die Kammer sich nicht dem Vergleich des vorliegenden Falls durch die Beklagte mit der Rechtsprechung über eine Abweichung oder Unterbrechung des Betriebsweges für eigenwirtschaftliche Zwecke, wofür nach Auffassung der Gerichte kein Unfallversicherungsschutz besteht (z.B. BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 23/08 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009, L 31 U 392/08), anschließen.
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