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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,12976
LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09 B ER (https://dejure.org/2009,12976)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09 B ER (https://dejure.org/2009,12976)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - L 34 AS 1090/09 B ER (https://dejure.org/2009,12976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Stromschulden i.F.eines Darlehens; Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09
    Das Begehren war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Juris) nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche des 1966 geborenen Antragstellers zu 1), sondern der Mitglieder der gesamten Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus dem Antragsteller zu 1), seiner 1961 geborenen Ehefrau und der gemeinsamen, im Juli 1992 geborenen Tochter, geltend gemacht werden sollen (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip").

    Denn nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht die Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II), die keine juristische Person darstellt, als solche, sondern grundsätzlich jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber, hier mithin die Antragsteller zu 1), 2) und 3) (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2009 - L 7 AS 546/09

    Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Stromschulden nach dem Sozialgesetzbuch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09
    Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkosten, die - wie hier - aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, kann allein § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 558) sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER - Juris).

    An diesem Erfordernis fehlt es, selbst wenn wegen einer faktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller aufgrund der Stromunterbrechung seit April 2009 eine (drohende) Wohnungslosigkeit angenommen wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.; Bieritz-Harder/Birk in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 34 Rdnr. 11; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 10 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1996 - 4 L 4040/95

    Sozialhilfe; Zwei Arten Haushaltsenergie; Sparsamer Verbrauch; Ausgleich des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09
    Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 - 4 L 4040/95 - Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber, a.a.O. § 34 Rdnr. 11).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.1999 - 4 M 756/99

    Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten; Garagenkosten; Kündigungsfrist;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09
    Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 - 4 M 756/99 - Juris Rdnr. 23).
  • SG Nürnberg, 20.06.2012 - S 6 AS 547/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromschulden durch Nichtzahlung

    Zudem kommt es darauf an, inwieweit den Schulden ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt (LSG Baden-Württemberg v. 01.03.2011 - L 12 AS 622/11 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER, v. 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10 B ER, v. 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09 B ER, v. 02.06.2009 - L 14 AS 618/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr. 138; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 - L 13 AS 52/09 B ER und 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER; LSG Meckenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 - L 3 AS 557/10 B ER und Münder in LPK, Komm. zum SGB II, § 22 RdNr. 189, wonach dieser Umstand erst im Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsam wird; ausdrücklich offengelassen in LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER).

    Mit dieser im Gesetz vorgesehene Möglichkeit wird aber nicht bezweckt, den Leistungsberechtigten von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln gänzlich freizustellen (s. a. LSG Berlin - Brandenburg v. 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2011 - L 5 AS 1097/11

    Vorläufiger Rechtsschutz - Übernahme von Stromschulden - Vorrang der Selbsthilfe

    Vielmehr liegt darin eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 3 AS 557/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, L 7 AS 546/09 B ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2008, L 7 B 384/08 AS).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10

    Mietschuldenübernahme, Anordnungsgrund

    Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10

    Mietschuldenübernahme; Anordnungsgrund

    Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2010 - L 5 AS 925/10

    Einstweiliger Rechtsschutz, Übernahme von Mietschulden und Kosten des

    Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • SG Hildesheim, 04.09.2009 - S 43 AS 1610/09

    Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Schulden bei

    Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromrückstände, die - wie hier - aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, ist nach herrschender Meinung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung § 22 Abs. 5 SGB II, da die Sperrung der Energiezufuhr eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB 2 darstellt und grundsätzlich in einem solchen Fall von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, Az.: L 7 AS 546/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, Az.: L 34 AS 1090/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, Az.: L 7 B 384/08 AS).
  • SG Hildesheim, 19.11.2009 - S 43 AS 2090/09
    Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromrückständen, die - wie hier - aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, ist nach herrschender Meinung in der sozialgerichtlichen Rechtspre-chung § 22 Abs. 5 SGB II, da die Sperrung der Energiezufuhr eine vergleichbare Notlage im Sinne von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB 2 darstellt und grundsätzlich in einem solchen Fall von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen ist (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, Az.: L 7 AS 546/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, Az.: L 34 AS 1090/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, Az.: L 7 B 384/08 AS).
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