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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13   

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https://dejure.org/2016,38237
LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13 (https://dejure.org/2016,38237)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13 (https://dejure.org/2016,38237)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - L 34 AS 1901/13 (https://dejure.org/2016,38237)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 1 SGB 2, § 11a SGB 2, § 11b SGB 2, § 202 SGG, § 287 ZPO
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwendungsersatzschätzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Aufwendungsersatz führ Fahrtkosten; Durchlaufende Gelder; Schätzung von Benzinkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwendungsersatzschätzung

  • rechtsportal.de

    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Sachsen, 06.02.2020 - L 3 AS 535/18
    Nur dann tritt kein wertmäßiger Zuwachs beim Beauftragten ein, wenn er lediglich den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel fordern kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 a. a. O., juris Rdnr. 44; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - L 34 AS 1901/13 - juris Rdnr. 31; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV [Stand: 02/16], § 14 Rdnr. 28).

    Die echte Aufwandsentschädigung, die sich nur als Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber darstellt und bei der kein nennenswerter, eigener Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitnehmers verbleibt, ist keine Gegenleistung für die Arbeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O.; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV [3. Aufl., 2016], § 14 Rdnr. 58).

    Nichts anderes gilt beim Erwerb von Reifen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O., juris Rndr. 32).

    Vorliegend hat der Kläger umfangreiche Belege für seine Aufwendungen, das heißt eine Dokumentation der Tankvorgänge, Rechnungen für Reparaturen, Wartungen, Abgas- und Hauptuntersuchungen und den Kauf von Reifen, Belege für seine Aufwendungen für Versicherungen sowie Nachweise über die Kilometerstände seines Fahrzeuges im streitbefangenen Zeitraum vorgelegt, so dass diese für den Senat eine geeignete Schätzgrundlage für die dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlichen entstandenen Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 41/10 R - juris Rdnr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 69; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 a. a. O., Rdnr. 32).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 885/16

    Arbeitslosengeld II; Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Wesentliche Änderung;

    Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit - wie im vorliegenden Fall - enthält die aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 17.12.2007 in § 2 Abs. 1 (i.d.F. vom 24. März 2011) eine Verweisung auf § 14 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.09.2017 - L 5 AS 8/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Nur dann tritt kein wertmäßiger Zuwachs bei dem Beauftragten ein, wenn er lediglich den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel fordern kann (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, L 34 AS 1901/13 (31)).

    Die Angaben des Klägers über den kombinierten Durchschnittsverbrauch seines Kfz sind keine geeignete Schätzgrundlage in diesem Sinne (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, L 34 AS 1901/13 (34)).

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