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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12   

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https://dejure.org/2013,40225
LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 (https://dejure.org/2013,40225)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 (https://dejure.org/2013,40225)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2013 - L 34 AS 3215/12 (https://dejure.org/2013,40225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 65a SGG, § 66 SGG, § 87 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid - fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit zur elektronischen Berufungseinlegung gem. 65a SGG in der Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 66 Abs. 1; SGG § 65a
    Rechtsmittelbelehrung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - hingewiesen.

    24 Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 08. März 2011 ist auch nicht etwa unrichtig mit der Folge, dass die Einjahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gälte (vgl. hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R -, in juris, dem sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung voll umfänglich anschließt).

    Zu berücksichtigen ist gemäß den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - (RdNr. 28 in juris), dass die Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG an Rechtsbehelfsbelehrungen nicht nur für solche in gerichtlichen Entscheidungen, sondern ebenso für Rechtsbehelfsbelehrungen in (Widerspruchs-)Bescheiden maßgeblich sind.

  • BSG, 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B

    Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nach Änderung des § 166 Abs 2 S 3 SGG durch das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Infolgedessen muss eine "richtige" Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen; es reicht aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenkt (BSG SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 RdNr. 6 am Ende).

    Die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung trägt auch in keiner Weise zu einer formwidrigen oder verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs bei (vgl. BSG SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 RdNr. 6).

  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 225/75

    Widerspruchsschrift - Rechtzeitig eingereicht - Einsortierung kurz vor

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Sie zeigt den Beteiligten die regelmäßig allen Bürgern - auch soweit sie nicht über informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung verfügen - offenstehenden Wege für die Einlegung des Rechtsmittels klar und deutlich auf (vgl. BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr. 1 S 4).

    33 Die Möglichkeit, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln, hat allein durch ihre rechtliche Zulassung in § 65a SGG i. V. m. einer ausfüllenden Rechtsverordnung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit (vgl. BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr. 1 S 4) auch auf diese Form notwendig hinzuweisen.

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 19/96

    Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchbescheids

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24).
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10

    Effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Rechtsprechung (einheitliche);

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl. BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdN.r 57; s. auch BVerfG vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 - in juris).
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 48/90

    Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Unrichtig i. S. des § 66 Abs. 2 S 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt: (1) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3) deren bzw. dessen Sitz und (4) die einzuhaltende Frist (BSGE 69, 9, 11 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1 S 3).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl. BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdN.r 57; s. auch BVerfG vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 - in juris).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Auch wenn die erforderlichen IT-Geräte und ein ausreichend leistungsfähiger Zugang zum Internet mittlerweile in breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen (zur Berücksichtigung eines Internet-Anschlusses für die Nachrichtenübermittlung bei der Bemessung des Regelbedarfs nach dem SGB II vgl. BSG Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - in juris), wird zusätzlich nach §§ 2, 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) i. V. m. der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Justiz vom 29. Januar 2012 aufgrund §§ 2 und 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27.12.2006 eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP) benötigt.
  • BSG, 26.01.1993 - 1 RK 33/92

    Vertretenlassen von Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG) durch einen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12
    Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren (BSG vom 26. Januar 1993 - 1 RK 33/92 - in juris).
  • VG Schleswig, 05.11.2015 - 1 A 24/15

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die mögliche Einlegung auf elektronischem

    Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich mit im Wesentlichen vergleichbarer Argumentation das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an (LSG Potsdam, Urt. v. 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 -, Rn. 28 ff.; Urt. v. 23.01.2014 - L 3 R 1020/08 -, Rn. 24 ff., beide juris).
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