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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS   

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https://dejure.org/2020,23345
LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS (https://dejure.org/2020,23345)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS (https://dejure.org/2020,23345)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS (https://dejure.org/2020,23345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - verspätete Verzögerungsrüge - spätester Rügezeitpunkt - Ladung zum Termin - immaterieller Nachteil - Widerlegung der Vermutung - Würdigung der Gesamtumstände - keine Information über wesentliche Entwicklungen an das ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff ÜberlVfRSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20
    Denn maßgebend für die Beurteilung der Verfahrensdauer sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 34, vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Der Senat sieht sich insoweit nicht in Widerspruch mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07. September 2017 (B 10 ÜG 3/16 R), sondern geht davon aus, dass diese eine abweichende Fallkonstellation betrifft.

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R

    Elterngeld - Bemessungsgrundlage - Einkommen - Lohnsteuerklasse - Wechsel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20
    Ein Missbrauchseinwand kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (Anschluss an BSG vom 25.6.2009 - B 10 EG 3/08 R = BSGE 103, 284 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 1).

    Ein Missbrauchseinwand kommt daher in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R-, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20
    Denn maßgebend für die Beurteilung der Verfahrensdauer sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 34, vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - L 37 SF 133/20
    Schließlich ergibt erst eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33).
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    Rechtsmissbrauch in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn die Rüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.7.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA ua - juris RdNr 24, 28).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Anders als in dem vom LSG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 37 SF 133/20 EK AS WA entschiedenen Fall sei die Verzögerungsrüge vorliegend erst für einen zweiten (und damit ja leider wohl nicht notwendig letzten) Termin erfolgt, womit auf das Gericht dahingehend habe eingewirkt werden sollen, dass das Verfahren nun endlich abgeschlossen werde.

    Anders als in dem zum Aktenzeichen L 37 SF 133/20 EK AS WA entschiedenen Fall habe er (der Kläger) zudem ein ernsthaftes, ja sogar dringendes Interesse am zügigen Fort- und Ausgang des Verfahrens gehabt.

    a) Eine zu einem späten Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - juris Rn. 25 ff.) und des erkennenden Senats (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA - juris Rn. 21 ff.) im Einzelfall unwirksam sein, wenn sie sich nach Würdigung aller Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich erweist.

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

    Rechtsmissbrauch in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn die Rüge so spät erhoben wird, dass eine verfahrensbeschleunigende Reaktion des Richters gar nicht mehr möglich ist (vgl BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - juris RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.7.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA ua - juris RdNr 24, 28).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

    Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - Rn. 54 m.w.N., so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris) oder unter Berücksichtigung namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass die spätere Entschädigungsklägerin bzw. der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA - Rn. 20, juris).
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