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   LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS   

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https://dejure.org/2022,27888
LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS (https://dejure.org/2022,27888)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS (https://dejure.org/2022,27888)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - L 37 SF 216/20 EK AS (https://dejure.org/2022,27888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung der Verzögerungsentschädigung - unangemessene Verfahrensdauer - Verfahren zur Kostengrundentscheidung als eigenständiges Gerichtsverfahren - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 ff GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung der Verzögerungsentschädigung - unangemessene Verfahrensdauer - Verfahren zur Kostengrundentscheidung als eigenständiges Gerichtsverfahren - ...

  • rechtsportal.de

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung der Verzögerungsentschädigung - unangemessene Verfahrensdauer - Verfahren zur Kostengrundentscheidung als eigenständiges Gerichtsverfahren - ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 34 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris).

    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 40 ff., 50), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R- Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Im Gegenteil geht der Senat - selbst im Falle des Vorliegens ordnungsgemäßer Verzögerungsrügen - namentlich in von Rechtsanwälten verfolgten Kostenangelegenheiten regelmäßig davon aus, dass im Falle der Unangemessenheit der Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend ist, dieser so genannte kleine Entschädigungsanspruch (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 57 und vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - Rn. 15 f., zitiert jeweils nach juris) indes bereits erfüllt ist, wenn seitens des Beklagten in irgendeiner Form eine Anerkennung der Verfahrensüberlänge erfolgte und das Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht wurde.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 34 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris).

    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 40 ff., 50), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R- Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 34 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris).

    aa) Dass dem Ausgangsverfahren - bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtung (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 35) - eine auch nur durchschnittliche Bedeutung oder Schwierigkeit zugekommen sein dürfte, ist nicht ersichtlich.

    Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).

    Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 40 ff., 50), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R- Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R- Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • LSG Bayern, 06.12.2018 - L 8 SF 185/17

    Entschädigungsklagen in der Sozialgerichtsbarkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Eine verfrüht erhobene Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht (Anschluss an LSG München vom 6.12.2018 - L 8 SF 185/17 EK - RdNr 64 ff).

    Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018 - L 8 SF 185/17 EK -, Rn. 64 ff., juris).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Eine Anhörungsrüge setzt kein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang (Anschluss an BSG vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 14).

    Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (B 10 ÜG 8/13 R, juris, Rn. 14) ausgeführt, dass eine Anhörungsrüge kein selbstständiges Verfahren in Gang setzt.

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 34 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris).
  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 21. Mai 2014 (III ZR 355/13 -, juris, Rn. 10 - 13 m.w.N.) ausgeführt, dass das Anhörungsrügeverfahren und das vorangegangene Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren darstellten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostengrundverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20
    (1) Soweit es um die Dauer des Verfahrens bis zur Kostengrundentscheidung geht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (L 37 SF 38/19 EK AS -, Rn. 34, juris) - und dies unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR -, juris, Rn. 61 f.) - entschieden, dass mit Blick auf das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG Besonderheiten vorliegen, die bei der Gesamtbewertung zu einer Verkürzung der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf drei Monate führen.
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 55/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • BFH, 20.03.2019 - X K 4/18

    Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 288/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 3 Monaten für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2018 - L 11 SF 105/18

    Prozesskostenhilfeverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 37 SF 38/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bewertung der Überlange -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

    Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen (so schon LSG Berlin-Brandenburg vom 5.6.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS).

    Letztgenanntes, auf Beseitigung der Rechtskraft des Beschlusses des BSG vom 30. März 2021 und auf eine neue Entscheidung in der Sache abzielende Anhörungsrügeverfahren setzt kein selbstständiges Verfahren in Gang, sondern ist dem vorangegangenen, durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 14, Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 10 - 13 m.w.N., Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2019 - X K 4/18 -, Rn. 35 - 36 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2018 - L 11 SF 105/18 EK AS -, Rn. 7, alle zitiert nach juris; so auch bereits Senat Urteil vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist den Gerichten für ein Anhörungsrügeverfahren eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von in der Regel drei Kalendermonaten zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

    Sie wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt bzw. einzutreten droht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - juris Rn. 43 m. w. N.).

    Dies gilt sowohl in Bezug auf die in § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG (i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG) geregelte Möglichkeit, die unangemessene Verfahrensdauer zwecks "Wiedergutmachung auf andere Weise" festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2021 - L 37 SF 156/20 EK SF - juris Rn. 41), als auch in solchen Fällen, in denen grundsätzlich eine Feststellung der Verfahrensüberlänge nach Maßgabe des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG in Betracht käme, etwa bei Fehlen einer wirksamen Verzögerungsrüge (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - juris Rn. 48).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
    Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die der Senat für Verfahren der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig mit drei Monaten ansetzt (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2019 - L 37 SF 38/19 EK AS - Rn. 34 und vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris), als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen "Anmeldung" eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht erforderlich ist und die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten gehören (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS und L 37 SF 123/20 EK AS - Rn. 40 ff. bzw. 39 ff., vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 61 ff. und vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 255/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

    Diese setzt der Senat für Verfahren der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig mit drei Monaten an (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2019, L 37 SF 38/19 EK AS, Rn. 34 und vom 06.05.2022, L 37 SF 216/20 EK AS, Rn. 39, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 256/21
    Diese setzt der Senat für Verfahren der Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung regelmäßig mit drei Monaten an (vgl. Senatsurteile vom 30.10.2019, L 37 SF 38/19 EK AS, Rn. 34 und vom 06.05.2022, L 37 SF 216/20 EK AS, Rn. 39, juris).
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