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   LSG Sachsen-Anhalt, 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,15350
LSG Sachsen-Anhalt, 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER (https://dejure.org/2015,15350)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER (https://dejure.org/2015,15350)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Juni 2015 - L 4 AS 242/15 B ER (https://dejure.org/2015,15350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Rechtsschutzinteresse bei Aufforderung zur Mitwirkung im Statusfeststellungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Thüringen, 12.01.2015 - L 4 AS 1231/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialdatenschutz - Entfernung eines vom

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.06.2015 - L 4 AS 242/15
    Insoweit bedarf es nach den obigen Ausführungen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 RN 8c; Thüringer LSG, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: L 4 AS 1231/14 B ER, juris RN 70), das über die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinausgeht.
  • SG Kassel, 22.11.2021 - S 10 AS 99/21
    Ein Sozialleistungsberechtigter kann daher grundsätzlich gerichtlich nicht bereits gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung wehren kann, sondern muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B Er, juris).Gegen die Aufforderung zur Mitwirkung und den schriftlichen Hinweis mit Fristsetzung nach § 66 Abs. 3 SGB I sind Widerspruch und Anfechtungsklage nicht statthaft, da kein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X vorliegt.

    Auch eine vorbeugende Klage auf Feststellung (§ 55 SGG), dass eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, wäre unzulässig, weil keine Rechtsnachteile drohen, die durch eine spätere Anfechtung im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht ausgeräumt werden könnten (LPK-SGB I/Peter Trenk-Hinterberger, 4. Aufl. 2020, SGB I § 66 Rn. 24, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B Er, juris).

  • LSG Hamburg, 19.02.2018 - L 2 AL 6/18

    Ausschluss von einstweiligem Rechtschutz gegen die Zuweisung des Trägers der

    Auch wenn der Wortlaut missverständlich ist, handelt es sich bei der "Zuweisung" um das Angebot einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III, das - unabhängig von dem überwiegend begünstigenden und nicht belastenden Charakter - bei fehlender Durchsetzbarkeit der Teilnahmeobliegenheit durch Verwaltungszwang noch keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne des § 31 SGB X trifft, sondern lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung (Förderung bei Teilnahme an der Maßnahme oder Prüfung und ggf. Feststellung einer Sperrzeit bei Nichtteilnahme) dient (ebenso für das Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48 ff. SGB III a.F.: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R, SGb 2005, 594; für die Aufforderung zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch mit dem Hinweis auf eine ansonsten mögliche Versagung nach § 66 SGB I: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015 - L 4 AS 242/15 B ER, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - L 2 AS 1033/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann mittels Widerspruchs angefochten werden (vergleiche Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand: September 2018, § 31 SGB X Rn. 16, 20; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015, L 4 AS 242/15 B ER zur Rn. 17 bei juris).
  • LSG Hamburg, 24.01.2020 - L 2 AL 44/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auch wenn der Wortlaut missverständlich ist, handelt es sich bei der "Zuweisung" um das Angebot einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III, das - unabhängig von dem überwiegend begünstigenden und nicht belastenden Charakter - bei fehlender Durchsetzbarkeit der Teilnahmeobliegenheit durch Verwaltungszwang noch keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne des § 31 SGB X trifft, sondern lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung (Förderung bei Teilnahme an der Maßnahme oder Prüfung und ggf. Feststellung einer Sperrzeit bei Nichtteilnahme) dient (ebenso für das Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48 ff. SGB III a.F.: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R, SGb 2005, 594; für die Aufforderung zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch mit dem Hinweis auf eine ansonsten mögliche Versagung nach § 66 SGB I: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015 - L 4 AS 242/15 B ER, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2022 - L 21 AS 87/22

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann mittels Widerspruch angefochten werden (vgl. Mutschler in: Kasseler Kommentar, 117. EL Dezember 2021, § 31 SGB X Rn. 16, 20; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER -, juris Rn. 17).
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