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   LSG Hamburg, 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,12164
LSG Hamburg, 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER (https://dejure.org/2013,12164)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER (https://dejure.org/2013,12164)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER (https://dejure.org/2013,12164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Justiz Hamburg

    § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 39 Nr 1 SGB 2, § 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - teilbarer Verwaltungsakt - belastender Teil - Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.04.2013 - L 4 AS 93/13
    Dass dem Antragsteller, der die Kosten der Beschäftigungssuche grundsätzlich selbst zu tragen hat (Berlit, a.a.O, § 15 Rn. 26), dadurch im Sinne einer Belastung gleichzeitig ein unzumutbares Kostenrisiko aufgebürdet werde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.6.2012, L 19 AS 1045/12 B ER u.a.; Berlit, a.a.O), vermag der Senat nicht zu sehen, zumal er, soweit bei Bewerbungsvorschlägen des Amtes nicht eine bestimmte Bewerbungsart vorgegeben ist, nach dem Eingliederungsverwaltungsakt zwischen schriftlicher, telefonischer und persönlicher Bewerbung wählen kann und die Kosten schriftlicher Bewerbungen jedenfalls für die Zahl der von ihm hier geforderten Bewerbungen pauschal übernommen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2012 - L 15 AS 77/12

    Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.04.2013 - L 4 AS 93/13
    Werden aber, wie hier, durch Verwaltungsakt Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II getroffen, handelt es sich regelmäßig um einen teilbaren, teils belastenden, teils begünstigenden Verwaltungsakt, bei dem hinsichtlich des belastenden Teils nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anfechtungsklage eröffnet wird, bei nicht hinreichender Leistungsgewährung aber die Verpflichtungsklage (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 4.4.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - L 3 AS 99/15

    Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation

    Diese Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird (vgl. überzeugend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER).
  • LSG Hessen, 16.01.2014 - L 9 AS 846/13

    Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt im Grundsicherungsrecht;

    Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Juli 2013 s.o.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER - Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 61).
  • LSG Hessen, 30.07.2013 - L 9 AS 490/13
    Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER - Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 61).
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