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   LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20   

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LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 (https://dejure.org/2022,39839)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 (https://dejure.org/2022,39839)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - L 4 AS 939/20 (https://dejure.org/2022,39839)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (83)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Dies folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.06.2014 - C 507/12 (Saint Prix), in der er auf den weiten Arbeitnehmerbegriff verweise.

    Das Sozialgericht hat auf den Fall der Kläger die Rechtsprechung des EuGH vom 19.06.2014 (C-507/12 - juris, "Saint Prix") zur Anwendung gebracht, wonach Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne der Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet.

    Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, soll das Gericht nach Auffassung des EuGH alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-507/12 - juris Rn. 42).

    Die dortige Klägerin Saint Prix gab ihre Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft mit der Begründung auf, dass die Arbeit mit Kindergartenkindern für sie zu anstrengend geworden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-507/12 - juris Rn. 16).

    Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG erfasse nicht ausdrücklich die Situation einer Frau, die sich wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes in einer besonderen Lage befinde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., juris Rn. 28).

    Zwar hat der EuGH - wie bereits dargelegt - im Rahmen des Urteils vom 19.06.2014 (C-507/12 - juris Rn. 29 f.) betont, dass Schwangerschaft keine Krankheit i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG darstellt und ihr auch nicht gleichzusetzen ist.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (so auch schon EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 - EU:C:2004:262, juris Rn. 50 zum Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft bei Inhaftierung) folgt ferner, dass der Umstand, dass eine schwangere Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, nicht bedeutet, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., Rn. 41).

    Darüber hinaus hat der EuGH in dieser Entscheidung aber auch die besondere Bedeutung des Schutzes der Schwangeren sowie deren Beziehung zum Neugeborenen betont und insoweit auf die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) verwiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., Rn. 42).

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Das Aufenthaltsrecht besteht, solange der Aufnahmemitgliedstaat nicht durch einen nationalen Rechtsakt festgestellt hat, dass der Unionsbürger bestimmte vorbehaltene Bedingungen i.S.d. Art. 21 AEUV nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Das BSG hat im Urteil vom 30.01.2013 (B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 24 bis 28, 30) hierzu ausgeführt:.

    Vielmehr knüpft der Vergleich i.S. einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Betrachtung an einzelne Merkmale an (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 32 unter Verweis auf Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., Stand 2011, § 11 Rn. 28).

    Dies gilt besonders, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind in dem ersten Jahr nach seiner Geburt von der Erziehungsleistung eines seiner Elternteile ausgeschlossen wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 36).

    Dasselbe gilt für Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb das BSG zu Recht im vorgenannten Urteil vom 30.01.2013 (B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 35) darauf hingewiesen hat, dass die (anstehende) Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen, aber auch ausländischen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses begründen kann und zwar gleich welcher Nationalität.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Rechts der Europäischen Union beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - C-413/01 - juris Rn. 24 und vom 21.02.2013 - C-46/12 - juris Rn. 40).

    Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 14.06.2012 - C-542/09 - juris Rn. 68, vom 26.03.2015 - C-316/13 - juris Rn. 27 und vom 16.07.2020 - C-658/18 - juris Rn. 93).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteile vom 06.11.2003, a.a.O., juris Rn. 24 und vom 14.06.2012, a.a.O., juris, Rn. 68; BSG, Urteil vom 12.05.2021 - B 4 AS 34/20 R - juris Rn. 18).

    Der bloße Umstand der kurzen Dauer einer Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., juris Rn. 25).

    Da im nationalen Recht, insbesondere im SGB III, zudem keine eigenständigen Kriterien für die Prüfung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsrechts normiert sind (zu Beispielen dafür, welche Gesichtspunkte abhängig vom nationalen Recht für die Prüfung der Freiwilligkeit eine Rolle spielen können EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187-13237 RdNr 44) hat sich die Agentur für Arbeit dabei an den Kriterien für den Anspruch auf Alg nach dem SGB III bzw dem Eintritt einer Sperrzeit zu orientieren (vgl §§ 137 ff SGB III, § 159 SGB III).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    Kindergeldzahlungen in Zeiträumen vor dem 1. August 2016 sind laufende Einnahmen, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2019, L 18 AS 2347/18, Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2020, L 32 AS 945/18, Rn. 60; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2022, L 4 AS 939/20, Rn. 55; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2016, L 1 AS 4849/15, Rn. 37 ff., Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2019, L 4 AS 173/18, Rn. 19; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2015, L 19 AS 924/15, Rn. 30).Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber erstmalig zum 1. August 2016 in § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II bestimmt hat, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlungen zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
    Der Senat hat sich insoweit bereits der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen und hält daran fest (vgl. SächsLSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 - juris Rn. 55 unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15 - juris Rn. 30, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - L 1 AS 4849/15 - juris Rn. 37 ff., LSG Hamburg, Urteil vom 25.10.2019 - L 4 AS 173/18 - juris Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15.05.2019 - L 18 AS 2347/18 - juris Rn. 20 und vom 14.05.2020 - L 32 AS 945/18 - juris Rn. 60).

    Soweit das BSG im Übrigen entschieden hat, dass die Nachzahlung von Kinderzuschlag i.S.d. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) ausnahmsweise abweichend vom tatsächlichen Zufluss (normativ) dem Monat als Einkommen zuzurechnen ist, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - juris), sind diese Grundsätze zur Überzeugung des Senats auf die Anrechnung des Kindergeldes nach §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anwendbar (vgl. so auch schon SächsLSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 - juris Rn. 47 ff.).

    Insofern muss insbesondere nicht entschieden werden, ob bei Nachzahlungen von Sozialleistungen auf Seiten der Kläger zu 1 und 2 die Versicherungspauschale, welche des Nachweises, ob tatsächlich Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind oder nicht, nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - juris Rn. 34 und Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - juris Rn. 22) für jeden Nachzahlungsmonat in Abzug gebracht werden muss oder nur einmalig (ablehnend SächsLSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 - juris Rn. 60 f. und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.09.2020 - L 7 AS 354/19 - juris Rn. 31 bis 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2023 - L 7 AS 1412/23
    Die Antragstellerinnen haben erwidert, dass sich der Arbeitnehmerstatus nach einer betriebsbedingten Kündigung um die Zeit des Mutterschutzes verlängere (unter Verweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Sächsischen LSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 -, in dem ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen angenommen wurde, weil eine tatsächliche Familiengemeinschaft mit einem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Vater angenommen wurde und die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur in Deutschland gelebt werden konnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch Beschluss des Senats vom 07.06.2023 - L 7 AS 586/23 B ER, L 7 AS 587/23 B - juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2023 - L 9 AS 797/23

    Leistungsausschluss - Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen

    Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. für Fall einer unverheirateten EU-Bürgerin, die mit einem geduldeten tunesischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2022, L 4 AS 939/20, zitiert nach juris, Rn. 122 ff.).

    Es genügt, dass die - im Eilverfahren glaubhaft zu machenden - materiellen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG vorliegen, um nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen zu sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2023, L 1 AS 35/21, zitiert nach juris, Rn. 46; LSG Sachsen, Urteil vom 6. Dezember 2022, L 4 AS 939/20, zitiert nach juris, Rn. 131).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 7 AS 586/23

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    Dies spricht dafür, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf minderjährige Unionsbürger und ihre Eltern entsprechend Anwendung findet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25.02.2019 - L 7 AS 136/19 B ER - ebenso: LSG NRW, Urteil vom 23.11.2022 - L 12 AS 452/20 - juris, Rn. 82; Sächsisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 - juris, Rn. 131; LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17 B ER - juris, Rn. 41; Beschluss vom 30.10.2018 - L 19 AS 1472/18 B ER - juris, Rn. 30; Saarländisches LSG, Beschluss vom 07.09.20121 -L 4 AS 23/20 WA - juris, Rn. 29 ff.; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - L 3 AS 3922/20 - juris, Rn. 75; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 FreizügG/EU Rn. 103; vgl. auch Brinkmann in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 11 FreizügG/EU, Rn. 37; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 11 FreizügG/EU Rn. 76; andere Ansicht z.B.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - L 18 AS 312/22 B ER - juris, Rn. 8; LSG NRW, Beschluss vom 27.07.2017 - L 21 AS 782/17 B ER - juris, Rn. 43 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 29.07.2021 - L 6 AS 209/2 B ER - juris, Rn. 140 ff.).
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
    Insofern muss insbesondere nicht entschieden werden, ob bei Nachzahlungen von Sozialleistungen auf Seiten der Kläger zu 1 und 2 die Versicherungspauschale, welche des Nachweises, ob tatsächlich Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind oder nicht, nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - juris Rn. 34 und Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - juris Rn. 22) für jeden Nachzahlungsmonat in Abzug gebracht werden muss oder nur einmalig (ablehnend SächsLSG, Urteil vom 06.12.2022 - L 4 AS 939/20 - juris Rn. 60 f. und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.09.2020 - L 7 AS 354/19 - juris Rn. 31 bis 34).
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